Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst, mit der dem von der Schloß Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft m.b.H., Lochau am Bodensee, Vorarlberg, durchgeführten Lehrgang „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“ universitärer Charakter verliehen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-05-15
Letzte Aktualisierung 2026-06-10
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 40a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet:

§ 1. Dem von der Schloß Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft m.b.H., Lochau am Bodensee, Vorarlberg, durchgeführten Lehrgang „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“ wird universitärer Charakter gemäß § 40a Abs. 1 AHStG verliehen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2000 außer Kraft.

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