Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 56 Abs. 1 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in Japan beträgt 8 000 S.
§ 2. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Schweiz beträgt 7 000 S.
§ 3. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in Dänemark beträgt 6 000 S.
§ 4. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 5 000 S für folgende Staaten:
Belgien
Deutschland
Finnland
Frankreich
Island
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Schweden
Vereinigte Staaten von Amerika.
§ 5. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 4 000 S für folgende Staaten:
Australien
Großbritannien und Nordirland
Irland
Italien
Kanada
Neuseeland
Spanien.
§ 6. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 3 000 S für folgende Staaten:
Griechenland
Kroatien
Portugal
Slowenien.
§ 7. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in allen anderen Staaten beträgt 2 000 S.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien, BGBl. Nr. 607/1993, tritt mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.
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