Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Leiter des Pflegedienstes“ bzw. „Akademisch geprüfte Leiterin des Pflegedienstes“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet:
§ 1. Der Rektor oder die Rektorin der Universität Linz hat an Absolventen des von der Universität Linz durchgeführten Hochschullehrganges für leitendes Pflegepersonal nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Leiter des Pflegedienstes“ und an Absolventinnen des von der Universität Linz durchgeführten Hochschullehrganges für leitendes Pflegepersonal nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Leiterin des Pflegedienstes“ zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 30. September 2000 außer Kraft.
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