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Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend die Privatschule „Regenbogenschule“

Geltender Text a fecha 1996-08-08

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 513/1993 und die Kundmachung BGBl. Nr. 969/1994, wird verordnet:

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

Die Vorschulstufe sowie die erste bis dritte Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Regenbogenschule“ des Vereins „Regenbogenschule – Verein zur Förderung alternativer Lehrmethoden“ in Gratkorn werden als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.