ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-08-15
Status Aufgehoben · 1996-08-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Diese Kundmachung wird ersetzt durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 475/1996.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen, im folgenden „Vertragsparteien'' genannt, sind,

Diese Kundmachung wird ersetzt durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 475/1996.

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung der bilateralen wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein.

Diese Kundmachung wird ersetzt durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 475/1996.

Artikel 2

Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen'' genannt, beider Staaten fördern.

Diese Kundmachung wird ersetzt durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 475/1996.

Artikel 3

Unter Bedachtnahme auf die langjährigen Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit stimmen die Vertragsparteien überein, daß günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen gegeben sind:

Diese Kundmachung wird ersetzt durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 475/1996.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme in folgenden Bereichen höchstes Interesse widmen:

Diese Kundmachung wird ersetzt durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 475/1996.

Artikel 5

Die in Artikel 3 und 4 genannte Zusammenarbeit könnte in folgenden Formen weiter verwirklicht werden:

Diese Kundmachung wird ersetzt durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 475/1996.

Artikel 6

In allen Bereichen der Zusammenarbeit werden die Projekte nach dem neuesten Stand der Technik verwirklicht.

Diese Kundmachung wird ersetzt durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 475/1996.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.

Diese Kundmachung wird ersetzt durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 475/1996.

Artikel 8

Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens auf kommerzieller Grundlage.

Diese Kundmachung wird ersetzt durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 475/1996.

Artikel 9

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung.

Diese Kundmachung wird ersetzt durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 475/1996.

Artikel 10

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

Diese Kundmachung wird ersetzt durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 475/1996.

Artikel 11

Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen in Verträgen, die auf Grund dieses Abkommens abgeschlossen werden, Schiedsgerichtsklauseln gemäß den von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Regeln aufzunehmen.

Diese Kundmachung wird ersetzt durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 475/1996.

Artikel 12

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.

Diese Kundmachung wird ersetzt durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 475/1996.

Artikel 13

(1) Die Vertragsparteien werden bilaterale wirtschaftliche Kosulationen auf Ebene von Experten beider Staaten durchführen, die auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Polen stattfinden werden.

(2) Zu den Aufgaben dieser Experten gehören insbesondere:

a)

Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,

b)

Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und Vertiefung der wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,

c)

Erstellung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen der gegenseitigen Zusammenarbeit sowie Festlegung der Prioritäten dieser Zusammenarbeit,

d)

Bewertung der Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens; Aufzeigen von Mitteln und Möglichkeiten zur Beseitigung allfälliger Schwierigkeiten zwischen den Vertragsparteien,

e)

Unterbreitung von Empfehlungen zur effizienteren Anwendung dieses Abkommens.

Diese Kundmachung wird ersetzt durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 475/1996.

Artikel 14

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der im Art. 13 genannten Konsultationen beigelegt werden.

Diese Kundmachung wird ersetzt durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 475/1996.

Artikel 15

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß auf Grundlage des vorliegenden Abkommens einzelne Bereiche der wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit durch eigene Abkommen geregelt werden können.

Diese Kundmachung wird ersetzt durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 475/1996.

Artikel 16

(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) vereinbar ist.

(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Abs. 1 werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.

Diese Kundmachung wird ersetzt durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 475/1996.

Artikel 17

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens treten

a)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, Wien, 6. September 1973;

b)

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über Energielieferungen aus Polen nach Österreich sowie des Exportes von österreichischen Investitionsgütern und Anlagen auf Kreditbasis nach Polen und damit zusammenhängende Fragen, Wien, 2. Oktober 1974;

c)

Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen, Wien, 22. September 1976 *1);

d)

Abkommen zur Erweiterung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit von kleinen und mittleren Unternehmen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen, Wien, 20. Februar 1980;

e)

Protokoll über die Vertiefung der industriellen Zusammenarbeit auf Märkten dritter Länder zwischen österreichischen und polnischen Unternehmen, Wien, 20. Februar 1980;

f)

Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Außenhandel und Seewirtschaft der Volksrepublik Polen über die Ausfuhr polnischer Steinkohle nach Österreich, in Verbindung mit der Erteilung eines Finanzkredites an Polen für den Ausbau der Kohlegewinnungskapazität, Wien, 25. Juni 1980;

g)

Langfristiges Programm über die Weiterentwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, 22. November 1985


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 648/1976

Diese Kundmachung wird ersetzt durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 475/1996.

Artikel 18

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen mitgeteilt haben.

(2) Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Warschau, am 27. Oktober 1995 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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