Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-09-01
Status Aufgehoben · 1996-11-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, wird verordnet:

Berechtigung

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studien-

gangs- Bezeichnung

kennzahl

0002 Gebäudetechnik

0003 Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik

0004 Software Engineering

0009 Fertigungsautomatisierung

0011 Elektronik

0016 Präzisions-, System- und Informationstechnik

Zusätzliche Erfordernisse

§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge

1.

Grundlagenfächer,

2.

fachspezifische Ergänzungsfächer und

3.

Vertiefungsfächer

im Gesamtumfang von 44 Semesterwochenstunden zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch den Präses der Prüfungskommission, im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den zuständigen Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterwochenstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterwochen-

stunden

```

1.

Gebäudetechnik Mathematik 6-12

```

Physik 4-8

Grundlagen des

Bauwesens 4-10

Grundlagen des

Maschinenbaues 4-8

```

2.

Automatisierte Anlagen- Mathematik 6-12

```

und Prozeßtechnik Physik 4-8

Grundlagen der

Elektrotechnik 6-12

```

3.

Software - Engineering Mathematik 6-12

```

Grundlagen der

Elektrotechnik 6-12

Technische

Informatik 6-12

```

4.

Fertigungsautomatisierung Mathematik 6-12

```

Grundlagen des

Maschinenbaus 6-12

Grundlagen der

Elektrotechnik 4-8

```

5.

Elektronik Mathematik 6-12

```

Physik 4-8

Grundlagen der

Elektrotechnik 6-12

```

6.

Präzisions-, System- und Mathematik 6-12

```

Informationstechnik Physik 4-8

Mechanik 4-8

Grundlagen der

Elektrotechnik 4-8

§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen 20 Semesterwochenstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterwochenstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. September 1996 in Kraft.

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