Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“ und „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-10-01
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet:

§ 1. Der Dekan oder die Dekanin der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck hat an die Absolventen des an dieser Fakultät eingerichteten Universitätslehrganges für Export- und Internationales Management nach erfolgreicher Absolvierung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Vorprüfungen und der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“, an die Absolventinnen dieses Lehrganges nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ zu verleihen.

§ 2. Der Dekan oder die Dekanin der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz hat an die Absolventen des an dieser Fakultät eingerichteten Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten II (Exportmanagementlehrgang) nach erfolgreicher Absolvierung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen und der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“, an die Absolventinnen dieses Lehrganges nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ zu verleihen.

§ 3. Der Dekan oder die Dekanin der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz hat an die Absolventen des an dieser Fakultät eingerichteten Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten II (Exportmanagementlehrgang) nach erfolgreicher Absolvierung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen und der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“, an die Absolventinnen dieses Lehrganges nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ zu verleihen.

§ 4. Der Rektor oder die Rektorin der Wirtschaftsuniversität Wien hat an die Absolventen des an dieser Universität eingerichteten Universitätslehrganges für Export- und Internationales Management nach erfolgreicher Absolvierung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen und der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“, an die Absolventinnen dieses Lehrganges nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ zu verleihen.

§ 5. Der Dekan oder die Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg hat an die Absolventen des Universitätslehrganges für Export- und Internationales Management nach erfolgreicher Absolvierung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Vorprüfungen und der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“, an die Absolventinnen dieses Lehrganges nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ zu verleihen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

§ 7. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann/Akademisch geprüfte Exportkauffrau“, BGBl. Nr. 612/1990, die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“/„Akademisch geprüfter Exportkaufmann“, BGBl. Nr. 44/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ und „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“, BGBl. Nr. 434/1994, treten mit Ablauf des 30. September 1996 außer Kraft.

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