Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Studienordnung für die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft (Studienordnung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 14 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 369/1991, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft ist an der Universität für Bodenkultur Wien einzurichten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung in der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der Bildung und Ausbildung auf den Gebieten der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 AHStG).
(6) Die Gesamtwochenstundenzahl der beiden Studienabschnitte darf insgesamt 210 Wochenstunden nicht überschreiten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 75 bis 85 Wochenstunden aus folgenden Fächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Mathematik ................................. 8-12
```
```
Botanik .................................... 5-10
```
```
Geologie und Bodenkunde .................... 6-11
```
```
Baustatik und Festigkeitslehre ............. 8-12
```
```
Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:
```
Vermessung, Fernerkundung und Geoinformation 12-18
Hydraulik .................................. 4- 8
```
Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung . 16-26
```
(2) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fächern gemäß Abs. 1 lit. b bis e hat der Studienplan überdies Exkursionen im Umfang von fünf bis zehn Tagen vorzusehen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 4. Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
Darstellende Geometrie und technisches Zeichnen;
Chemie;
Physik;
Mechanik;
Statistik;
Elektrotechnik.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung (Prüfungsteil) der ersten Diplomprüfung setzt den Abschluß der für die Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen voraus. Der Abschluß der ersten Diplomprüfung setzt weiters die gültige Inskription der vier Semester des ersten Studienabschnittes voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Prüfung (gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Bundesgesetz über Studienrichtungen der Bodenkultur) setzt weiters die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und die Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 6. Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Mathematik;
Botanik;
Geologie und Bodenkunde;
Baustatik und Festigkeitslehre.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 125 bis 135 Wochenstunden aus folgenden Fächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Wasserwirtschaft und Wasserbau .............. 14-20
```
```
Erd- und Grundbau ........................... 4- 8
```
```
Verkehrswesen ............................... 4- 8
```
```
Konstruktiver Ingenieurbau .................. 6-10
```
```
Agrarische Operationen ...................... 2- 4
```
```
Raumplanung und Raumordnung ................. 2- 6
```
```
Fächer, die die Studierenden nach Maßgabe des
```
Studienplanes aus wenigstens acht
Fächerkatalogen zur Vertiefung in den
einzelnen Prüfungsteilen zu wählen haben .... 35-45
```
Fächer, die die Studierenden aus
```
Lehrveranstaltungen völlig frei wählen können mindestens 20
```
aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem
```
das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist ... 5
```
Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung . 25-35
```
(2) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fächern gemäß Abs. 1 lit. a bis f hat der Studienplan überdies Exkursionen im Umfang von fünf bis zehn Tagen vorzusehen.
(3) Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 1 lit. i oder als Freifächer anzubieten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zugehörigen Fach zu entnehmen. Der Kandidat ist berechtigt, das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen.
(2) Jenem Universitätslehrer, der das Thema der gewählten Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Studiendekan festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Instituts- oder Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
Hochbau;
Bauwirtschaft und Baubetrieb;
Bodenphysik;
Volkswirtschaftslehre;
Rechtswissenschaften;
Abfallwirtschaft;
Hydrobiologie;
Maschinenkunde;
Gewässerkunde und Hydrometrie;
Wasserwirtschaftliche Planungsmethoden;
Verkehrsplanung und Straßenwesen;
Ingenieurgeologie.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
die gültige Inskription der sechs Semester des zweiten Studienabschnittes;
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 9 genannten Fächern;
die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
die Absolvierung der im Studienplan vorgesehenen Praxis;
die Approbation der Diplomarbeit.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 11. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Wasserwirtschaft und Wasserbau;
Erd- und Grundbau;
Verkehrswesen;
Konstruktiver Ingenieurbau;
Agrarische Operationen;
Raumplanung und Raumordnung;
Vermessung, Fernerkundung und Geoinformation;
Hydraulik.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Akademische Grade
§ 12. (1) An die Absolventinnen der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieurin“, an Absolventen der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“, verliehen.
(2) Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft sind nach Maßgabe der Verordnung über das Doktoratsstudium der Bodenkultur, BGBl. Nr. 230/1992, zur Erwerbung des Doktorates der Bodenkultur zuzulassen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Diese Studienordnung tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, BGBl. Nr. 287/1970, tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes, der unter Berücksichtigung dieser Verordnung zu erlassen ist, außer Kraft.
(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten des Studienplanes, der unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassen ist, begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium bis längstens fünf Studienjahre nach Inkrafttreten des Studienplanes fortzusetzen und zu beenden. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Studierende auf Grund der neuen Studienvorschriften. Sie sind aber berechtigt, sich durch schriftliche Erklärung jederzeit dieser Studienordnung und dem unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassenden Studienplan zu unterwerfen.
(4) In dem unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassenden Studienplan ist festzulegen, welche Prüfungen im Fall der Unterwerfung eines Studierenden unter die neuen Bestimmungen im Sinne des § 21 Abs. 5 AHStG anerkannt werden.
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