Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst betreffend das Verfahren für Bedarfsberechnungen und die Erstellung des Budgetantrages an Universitäten (Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Universitäts-Organisationsgesetz (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, wird verordnet:
HAUPTSTÜCK
Bedarfsberechnungen
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Bedarfsberechnungen dienen der aufgabenbezogenen Ermittlung des Ressourcenbedarfes der Institute und der Dienstleistungseinrichtungen der Universitäten. Zu den Ressourcen zählen Personal, Raum, Anlagen und der Aufwand für Lehre und Forschung sowie für Betrieb und Verwaltung.
(2) Bedarfsberechnungen bilden insbesondere die Grundlage
für die Überprüfung der Bedarfsgerechtheit von Ressourcenbeständen der Universitäten;
für die Ausgabenschätzung von universitären und universitätsübergreifenden Maßnahmen;
für die Realisierungs- und Budgetplanung von Maßnahmen der Universitäten sowie der universitätsübergreifenden Entwicklungsplanung des Bundesministers;
für die Begründung inneruniversitärer Budgetanträge und des Antrages der Universitäten auf Änderung des laufenden Budgets an den Bundesminister;
für die Budgetverhandlungen des Bundesministers;
für die Budgetzuweisungen des Bundesministers und den Budgetvollzug der Universitätsorgane.
(3) Bedarfsberechnungen umfassen
die lehrangebotsbezogene Berechnung des Ressourcenbedarfes von Instituten für die Lehre;
die aufgabenbezogene Ermittlung des Ressourcenbedarfes der Institute für die Forschung mit Hilfe von Erfahrungswerten;
die aufgabenbezogene Ermittlung des Ressourcenbedarfes von Dienstleistungseinrichtungen.
(4) Bedarfsberechnungen erfolgen je nach Anlaßfall
studienbezogen, das heißt für den gesamten Ressourcenbedarf einer Studienrichtung einschließlich des Ressourcenbedarfes der betroffenen Institute für die Forschung;
organisationsbezogen, das heißt für den gesamten Ressourcenbedarf einzelner oder mehrerer Institute oder Dienstleistungseinrichtungen einschließlich des Ressourcenbedarfes der betroffenen Institute für die Forschung;
investitionsbezogen, das heißt für den Raum- und Anlagenbedarf inklusive eines allfälligen, damit verbundenen Folgebedarfes an anderen Ressourcen.
Abschnitt
Anlaßfälle für zwingende Bedarfsberechnungen
§ 2. (1) Bei folgenden Anträgen ist jedenfalls eine Bedarfsberechnung durchzuführen und dem jeweiligen Antrag anzuschließen:
Antrag an den Bundesminister auf kapazitätsrelevante Änderungen des universitätsübergreifenden Studienrechts;
Antrag an den Bundesminister auf Einrichtung einer Studienrichtung oder eines Studienzweiges;
Antrag an den Bundesminister auf einen Neubau für Institute;
Antrag an den Bundesminister auf einen Neubau für Dienstleistungseinrichtungen;
Antrag an den Bundesminister auf Satzungsänderung zur Errichtung von Dienstleistungseinrichtungen;
Antrag an das Fakultätskollegium/Universitätskollegium auf Einrichtung eines Universitätskurses oder Universitätslehrganges;
Antrag an die Studienkommission auf kapazitätsrelevante Änderungen eines Studienplanes, wobei ein Bedarfsberechnungsverfahren zumindest für die jeweils betroffenen Organisationseinheiten durchzuführen ist.
(2) Sofern eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht auf einen Antrag einer Universität zurückzuführen ist, kann der Bundesminister eine Bedarfsberechnung bei der betreffenden Universität einholen.
Abschnitt
Fakultative Bedarfsberechnungen
§ 3. (1) Jedes Universitätsorgan, welches Adressat von inneruniversitären Budgetanträgen ist (Fakultätskollegium, Senat, Universitätskollegium), oder mit der Ausarbeitung von diesbezüglichen Vorlagen betraut ist (Dekan, Rektor), kann vom antragstellenden Organ Bedarfsberechnungen anfordern oder eigene Bedarfsberechnungen anstellen, wenn der jeweilige Budgetantrag Änderungen des laufenden Budgets enthält. Nimmt ein Universitätsorgan (Fakultätskollegium, Senat, Universitätskollegium) Anträge anderer Universitätsorgane (Institutskonferenz, Studienkommission, Fakultätskollegium) auf Änderung des laufenden Budgets ganz oder teilweise in den eigenen Budgetantrag auf, so sind diesen Budgetanträgen die vorliegenden Bedarfsberechnungen anzuschließen.
(2) Unabhängig von inneruniversitären Budgetanträgen kann der Rektor oder der Dekan insbesondere in folgenden Fällen eine Bedarfsberechnung von den jeweils betroffenen Organen anfordern oder selbst anstellen:
Die Kostenrechnung zwischen vergleichbaren Organisationseinheiten der Universität weist große Kostenunterschiede auf;
Ergebnisse auf Grund der Arbeitsberichte und Leistungsbegutachtungen gemäß § 18 UOG 1993;
Änderungen in der Zahl der Studierenden.
(3) Sofern Bedarfsberechnungen nach den Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2 für die einzelnen Studienrichtungen nicht durchgeführt werden, sind solche jedenfalls alle zehn Jahre anzuordnen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 kann der Bundesminister in Ausübung seines Aufsichtsrechts gemäß § 8 Abs. 2 Universitäts-Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993) Bedarfsberechnungen von den betroffenen Universitätsorganen anfordern.
Abschnitt
Berechnungsverfahren
§ 4. Die Ermittlung des Ressourcenbedarfes hat von den Leistungen und Aufgaben jener universitären Einrichtung auszugehen, für welche eine Bedarfsberechnung durchgeführt wird.
§ 5. (1) Die Berechnung des Ressourcenbedarfes für die Lehre erfolgt auf Basis der Zahl der Studierenden (Abs. 4 Z 1) und des im Studienplan festgelegten Lehrangebotes.
(2) Die Planung der Forschungskapazität erfolgt insbesondere über die Festlegung der Lehrleistung des wissenschaftlichen Personals, der Lehrveranstaltungsgrößen und der Ausstattung mit Forschungsarbeitsplätzen des wissenschaftlichen Personals.
(3) Im Falle studien- und organisationsbezogener Bedarfsberechnungen leitet sich der gesamte Ressourcenbedarf aus dem notwendigen Lehrveranstaltungsangebot (Abs. 4 Z 1) ab. Ausgangsbasis für investitionsbezogene Bedarfsberechnungen sind hingegen das bestehende Lehrveranstaltungsangebot und der Personalstand.
(4) Im einzelnen sind bei der Durchführung einer Bedarfsberechnung für Institute folgende Grundsätze heranzuziehen:
Notwendiges Lehrveranstaltungsangebot: Das notwendige Lehrveranstaltungsangebot ist auf Basis des Studienplanes oder Studienplanentwurfes, der Festlegung von Lehrveranstaltungsgrößen sowie der Zahl der Studierenden zu berechnen. Die Zahl der Studierenden berechnet sich aus der durchschnittlichen jährlichen Zahl an Absolventen des ersten Studienabschnittes unter Berücksichtigung eines Zuschlages im Falle einer erhöhten Studentenbelastung von Lehrveranstaltungen am Beginn des Studiums. Für organisations- und investitionsbezogene Berechnungen können auch Lehrveranstaltungsfrequenzen herangezogen werden.
Personal: Der Bedarf an Universitätslehrern und Studienassistenten ist unter Berücksichtigung gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen über Lehrverpflichtungen aus dem notwendigen Lehrveranstaltungsangebot abzuleiten. Ein allfälliger Bedarf an wissenschaftlichen Mitarbeitern im Forschungs- und Lehrbetrieb, an Ärzten in Ausbildung und an Allgemeinen Universitätsbediensteten der Institute ist auf Basis von Erfahrungswerten zu bestimmen. Soweit das notwendige Lehrveranstaltungsangebot durch im Rahmen von Lehrverpflichtungen anzubietende Lehrveranstaltungen nicht gedeckt wird, sind entsprechende Lehraufträge einzuplanen.
Büroräume: Erfolgt die Bedarfsberechnung studien- oder organisationsbezogen, sind die Anzahl und Größe der Büroräume aus dem berechneten Bedarf an Personal abzuleiten. Erfolgt die Bedarfsberechnung investitionsbezogen, ist der Personalstand als Grundlage heranzuziehen.
Unterrichtsräume ohne Geräteausstattung: Erfolgt die Bedarfsberechnung studien- oder organisationsbezogen, sind die Anzahl und Größe der Unterrichtsräume ohne Geräteausstattung auf Basis des notwendigen Lehrveranstaltungsangebotes sowie der Lehrveranstaltungsgrößen zu berechnen. Erfolgt die Bedarfsberechnung investitionsbezogen, ist das bestehende Lehrveranstaltungsangebot unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrveranstaltungsfrequenzen als Grundlage heranzuziehen.
Unterrichtsräume mit Geräteausstattung (Studentenarbeitsplätze):
Forschungsarbeitsplätze für Personal: Erfolgt die Bedarfsberechnung studien- oder organisationsbezogen, sind die Anzahl an Forschungsarbeitsplätzen sowie die Anzahl und Größe der entsprechenden Räume aus dem berechneten Bedarf an Personal abzuleiten. Erfolgt die Bedarfsberechnung investitionsbezogen, ist der Personalstand als Grundlage heranzuziehen.
Forschungsarbeitsplätze für Diplomanden und Dissertanten: Diese sind vorzusehen, wenn das Verfassen von Diplomarbeiten oder Dissertationen nur mit Hilfe wissenschaftlicher Geräte möglich ist. Die Zahl der Arbeitsplätze sowie die Anzahl und Größe der entsprechenden Räume ist auf Basis der jeweiligen Diplomanden- und Dissertantenzahlen festzulegen.
Aufwand für Lehre und Forschung: Der Bedarf an Büromitteln, geringwertigen Wirtschaftsgütern, Exkursionen und Dienstreisen ist auf Basis von Erfahrungswerten zu bestimmen.
Aufwand für Betrieb und Verwaltung: Jener Aufwandsbedarf, welcher nicht unter Z 8 fällt, ist ebenfalls auf Basis von Erfahrungswerten zu bestimmen.
(5) Für die Festlegung der Flächen- und Ausstattungsstandards für Büroräume, Unterrichtsräume mit und ohne Geräteausstattung, Forschungsarbeitsplätze sowie Diplomanden- und Dissertantenarbeitsplätze sind Erfahrungswerte heranzuziehen. Dasselbe gilt für die Berechnung des Aufwandes für Lehre und Forschung sowie für Betrieb und Verwaltung.
§ 6. (1) Bei der Durchführung einer Bedarfsberechnung für Dienstleistungseinrichtungen sind folgende Grundsätze heranzuziehen:
Das notwendige Serviceangebot einer Dienstleistungseinrichtung ist auf Basis der Aufgabendefinition gemäß UOG 1993 und Satzung der jeweiligen Universität sowie der quantifizierten Nachfrage nach Serviceleistungen zu ermitteln. Ist das Serviceangebot nicht quantifizierbar, so sind Auslastungsuntersuchungen durchzuführen.
Der Ressourcenbedarf einer Dienstleistungseinrichtung ist auf Basis des notwendigen Serviceangebotes oder von Auslastungsuntersuchungen zu ermitteln.
(2) Für die Festlegung von Flächen- und Auslastungsstandards sowie für die Berechnung des Betriebs- und Verwaltungsaufwandes für Dienstleistungseinrichtungen sind Erfahrungswerte heranzuziehen.
§ 7. (1) Der im Berechnungsverfahren ermittelte Ressourcenbedarf ist dem vorhandenen Ressourcenbestand gegenüberzustellen. Die Differenz ergibt eine Über- oder Unterkapazität.
(2) Werden im Zuge von Neubauten oder Raumanmietungen Räume umgeschichtet, so ist im Falle einer Nachnutzung der freiwerdenden Räume der entsprechende Bedarf durch die nachnutzende Organisationseinheit mittels Bedarfsberechnung zu begründen. Werden die freiwerdenden Räume aufgelassen, sind die jeweiligen Einsparungen im Rahmen des Bedarfsberechnungsverfahrens zu berücksichtigen.
§ 8. Sofern eine Bedarfsberechnung zu einem Projekt im Sinne des § 13 führt, ist diese dem diesbezüglichen Budgetantrag beizulegen.
HAUPTSTÜCK
Budgetantrag
Abschnitt
Gliederung des Budgetantrages
§ 9. Der Budgetantrag jeder Universität ist ein Gesamtantrag und nicht nach Fakultäten, Instituten oder Dienstleistungseinrichtungen getrennt auszuweisen.
§ 10. Der Budgetantrag der Universität gliedert sich in
ein laufendes Budget und
ein variables Budget.
§ 11. (1) Das laufende Budget dient der Finanzierung des bestehenden Leistungsangebotes der Universitätsinstitute und Dienstleistungseinrichtungen. Es unterteilt sich in ein
fortgeschriebenes Budget und in
Projekte in Realisierung im Sinne des § 13 ab dem zweiten Jahr der Umsetzung, wobei diese nur den in den Budgetplänen (§ 18 Abs. 2) jeweils ausgewiesenen Teilbetrag für das Planungsjahr (das den Budgetantrag betreffende Jahr) enthalten.
(2) Für die Ermittlung des fortgeschriebenen Budgets gilt folgendes:
Die fortgeschriebenen Personalausgaben und Aufwendungen sind die Zuweisungen des dem Planungsjahr vorangehenden Jahres. Änderungen, die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, sind Gegenstand der Budgetzuweisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst gemäß § 17 Abs. 4 UOG 1993.
Bei den Anlagen ist der Betrag für den Bedarf an jenen Ersatzinvestitionen für das Planungsjahr anzugeben, welche nicht unter den Begriff eines Projektes nach § 13 fallen. Bei Ratenkäufen ist der für das Planungsjahr anfallende Ratenbetrag zu bemessen.
§ 12. (1) Das variable Budget ergibt sich aus folgenden Teilen und dient der Änderung des laufenden Budgets:
Ausbau- und Investitionsprojekte;
Rückbau- und Desinvestitionsprojekte;
Mehrbedarf;
Minderbedarf.
(2) Bei mehrjährigen Projekten ist nur der in den Budgetplänen jeweils ausgewiesene Teilbetrag für das Planungsjahr anzugeben.
Abschnitt
Projekte, Mehrbedarf, Minderbedarf
§ 13. (1) Projekte sind budgetwirksame Maßnahmen, deren Gesamtausgaben oder -einsparungen mehr als 10 Millionen Schilling betragen. Bei Ausgaben oder Einsparungen, die künftige Finanzjahre betreffen, ist der entsprechende Jahresbetrag anzusetzen.
(2) Ausbau- und Rückbauprojekte betreffen Änderungen von Leistungsangeboten (Leistungsangebotsprojekte) sowie Maßnahmen zum Kapazitätsausgleich (Kapazitätsausgleichsprojekte).
(3) Leistungsangebotsprojekte sind
die Einrichtung neuer oder die Auflassung bestehender wissenschaftlicher Fächer;
die Einrichtung oder Auflassung von Studienrichtungen oder Studienzweigen;
kapazitätsrelevante Änderungen des Studienrechts;
der Abbau von Über- oder Unterkapazitäten auf Grund einer Änderung der Zahl der Studierenden;
eine Änderung des Serviceangebotes von Dienstleistungseinrichtungen.
(4) Kapazitätsausgleichsprojekte sind der
Abbau von bestehenden Überkapazitäten;
Abbau von bestehenden Unterkapazitäten.
(5) Investitions- und Desinvestitionsprojekte sind
Bau- und Sanierungsprojekte;
Mietprojekte;
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