Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 65 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird verordnet:
§ 1. Diese Verordnung gilt für die dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Zentrallehranstalten.
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, unterliegenden Zentrallehranstalten.
§ 2. An den im § 1 genannten Schulen sind aufzubewahren:
Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß § 23 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums,
Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß § 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung und
Aufzeichnungen über die Studierendenevidenz mindestens 60 Jahre nach der letzten Eintragung.
Aufbewahrungsfristen
§ 2. Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, an den im § 1 genannten Schulen aufzubewahren:
Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß § 23 Abs. 9 SchUG-BKV mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums,
Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß § 37 Abs. 5 SchUG-BKV mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung und
Aufzeichnungen über die Studierendenevidenz mindestens 60 Jahre nach der letzten Eintragung.
§ 3. Soweit eine Aufzeichnung bzw. ein Protokoll den Inhalt mehrerer im § 2 genannter Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.
Aufzeichnungen oder Protokolle, die den Inhalt mehrerer in § 2 genannten Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthalten
§ 3. Soweit eine Aufzeichnung bzw. ein Protokoll den Inhalt mehrerer im § 2 genannter Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.
§ 4. Soweit eine im § 1 genannte Schule aufgelassen wird, sind die Aufzeichnungen bzw. Protokolle vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.
Auflassung einer Schule
§ 4. Soweit eine im § 1 genannte Schule aufgelassen wird, sind die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen bzw. Protokolle vom Bundesministerium für Bildung zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
In- und Außerkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.