Protokoll über die Fortführung der Aktion Österreich - Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation(NR: GP XX RV 559 AB 643 S. 67. BR: AB 5410 S. 624.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Protokolls wurden am 15. Jänner bzw. 26. Juni 1997 abgegeben; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Juli 1997 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und das Ministerium für Erziehung der Slowakischen Republik (im folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet)
von dem Wunsche geleitet, das für die Jahre 1992 bis 1996 vereinbarte und erfolgreich durchgeführte besondere Austauschprogramm mit der Bezeichnung Aktion Österreich - Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation fortzusetzen,
im Hinblick auf die Absicht, ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und der Erziehung abzuschließen,
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Die Vertragsparteien vereinbaren die Fortführung der Aktion Österreich - Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation (im folgenden als die Aktion bezeichnet) für den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001.
Artikel 2
Die Aktion wird folgende Maßnahmen umfassen: Austausch von Studierenden, Graduierten und Wissenschaftern, Lehrkräften an Universitäten, an Hochschulen künstlerischer Richtung und an Fachhochschul-Studiengängen sowie von Erziehungsfachleuten zum Zwecke von Erziehungstätigkeiten, Unterricht, Studien und Forschungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschul-Studiengängen, Schulen, sonstigen Lehranstalten und Forschungseinrichtungen.
Weiters soll die Aktion die Durchführung weiterer gemeinsamer wissenschaftlicher, wissenschaftlich-technischer und Bildungsprogramme und Veranstaltungen wie Studien, Forschungs- und Ausbildungsprojekte, Seminare, Tagungen und die Bereitstellung von Büchern und Lehrmaterialen nach Maßgabe der nationalen Rechtslage der beteiligten Länder ermöglichen.
Artikel 3
Das Leitungsgremium der Aktion setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, von denen fünf der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich und fünf der Minister für Erziehung der Slowakischen Republik ernennt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich oder eine von ihm ernannte Person und der Minister für Erziehung der Slowakischen Republik oder eine von ihm ernannte Person sind Ehrenvorsitzende des Leitungsgremiums.
Das Leitungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dem das Stimmrecht zusteht, jeweils für das laufende Kalenderjahr. Der Vorsitzende des vergangenen Kalenderjahres verbleibt bis zur Wahl des Vorsitzenden für das laufende Kalenderjahr in seiner Funktion.
Das Leitungsgremium ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Es gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der sich auch die Erfordernisse der Beschlußfassung ergeben. Für die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung, über Spesenersatz im Sinne von Artikel 3, Absatz 4 und über die Beauftragung einer Trägerorganisation im Sinne von Artikel 4 ist jedenfalls die Einstimmigkeit erforderlich.
Die Mitglieder des Leitungsgremiums üben ihre Funktion vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bis zum jeweils darauf folgenden 31. Dezember aus und können wieder bestellt werden. Sie erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Das Leitungsgremium kann notwendige Spesen, die seinen Mitgliedern durch die Teilnahme an Sitzungen und durch die Erfüllung anderer vom Leitungsgremium übertragener Aufgaben erwachsen, vergüten.
Das Leitungsgremium erstellt ein Jahresprogramm, welches der Genehmigung durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich und durch das Ministerium für Erziehung der Slowakischen Republik bedarf. Es legt mindestens einmal jährlich in Form und Inhalt geeignete Berichte über die Durchführung der Aktion und jährlich einen geprüften Rechnungsabschluß an das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und das Ministerium für Erziehung vor.
Artikel 4
Zur Abwicklung der Aktion in der Slowakischen Republik wird nach Zustimmung durch das Leitungsgremium von der Slowakischen Republik eine Trägerorganisation beauftragt. Die Trägerorganisation kann mit Zustimmung des Leitungsgremiums auch Austauschaktionen anderer offizieller, offiziöser oder privater Organisationen gegen Übernahme der Kosten des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes durch diese Organisationen durchführen.
Artikel 5
Beide Vertragsparteien haben vereinbart, daß die für die Durchführung der Aktion in den jährlichen Haushaltsgesetzen vorgesehenen Mittel in der Form geteilt werden, daß die Republik Österreich zwei Drittel und die Slowakische Republik ein Drittel der für die Realisierung der genehmigten Jahresprogramme notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stellt. Für die Bemessung dieses Verhältnisses ist der Umrechnungskurs (Mittelkurs) des österreichischen Schillings zur slowakischen Krone am 31. Jänner des jeweiligen Jahres maßgebend.
Für die Finanzierung der Aktivitäten der Aktion können auch andere Geldmittel, die von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden, verwendet werden. Diese Zuwendungen und jeder Zuwachs aus deren Veranlagungen oder aus deren allfälligen sonstigen Erträgen kommen der Aktion zugute.
Artikel 6
Bei akuter Erkrankung oder bei einem Unfall gewährt die empfangende Seite den im Rahmen dieses Protokolls auf ihr Gebiet kommenden Personen dringend erforderliche medizinische Betreuung wie ihren eigenen Staatsangehörigen, ausgenommen Kurbehandlung, Zahnersatz und chronische Erkrankungen, oder sie sorgt für die Dauer des Aufenthalts für den Abschluß einer Unfall- und Krankenversicherung, die diese Leistungen deckt. Die medizinische Betreuung erfolgt in Österreich in dem Umfang, der der Leistungspflicht der gesetzlichen allgemeinen Krankenversicherung entspricht, und ist hinsichtlich der Anstaltspflege auf die Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse beschränkt.
Artikel 7
Dieses Protokoll bedarf der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.
Das vorliegende Protokoll kann von jeder Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ende eines laufenden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden und tritt in diesem Fall am 31. Dezember dieses Jahres außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 9. Dezember 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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