Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfte Kulturmanagerin“ und „Akademisch geprüfter Kulturmanager“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 50 Abs. 2 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet:
§ 1. Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien hat an Absolventinnen des an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien durchgeführten Lehrganges für Kulturmanagement nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Kulturmanagerin“ und an Absolventen des von der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien durchgeführten Lehrganges für Kulturmanagement unter den genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Kulturmanager“ zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
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