Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-08-02
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 3 und 36 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet:

§ 1. Gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 UniStG gilt für folgende Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 UniStG:

1.

Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten und deren Kinder;

2.

in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten und ihre Kinder;

3.

Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;

4.

Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;

5.

Inhaberinnen und Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;

6.

Personen, die auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;

7.

Personen, die auf Grund des § 7 oder § 8 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1991), BGBl. Nr. 8/1992, in der jeweils geltenden Fassung, Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet haben.

§ 1. Gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 UniStG gilt für folgende Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 UniStG:

1.

Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten und deren Kinder;

2.

in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten und ihre Kinder;

3.

Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;

4.

Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;

5.

Inhaberinnen und Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;

6.

Personen, die auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;

7.

Personen, die auf Grund der §§ 7, 9, 15 und 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung, Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet haben.

§ 2. Die in § 1 genannten Personengruppen sind gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 UniStG bei Vorliegen der Voraussetzungen unbefristet zu ordentlichen Studien zuzulassen.

§ 3. Gemäß § 36 Abs. 4 UniStG gelten für die Zulassung zum ordentlichen Studium die Reifezeugnisse der in § 1 genannten Personengruppen sowie der Inhaberinnen und Inhaber von Reifezeugnissen deutsch- oder ladinischsprachiger Südtiroler Sekundarschulen zweiten Grades, wenn nicht in Italien damit ohnehin der unmittelbare Hochschulzugang verbunden ist, im Sinne des § 36 Abs. 1 UniStG als in Österreich ausgestellt.

§ 4. Die Feststellung der Voraussetzungen erfolgt im Rahmen des Zulassungsverfahrens an den Universitäten und Hochschulen. Ein gesonderter Bescheid ist nicht erforderlich.

§ 5. Reifezeugnisse von Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Gleichstellung ihrer Reifezeugnisse auf Grund der bis dahin geltenden Bestimmungen erhalten haben, gelten im Sinne des § 3 dieser Verordnung als in Österreich ausgestellt.

§ 6. § 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998 tritt mit 1. Februar 1998 in Kraft.

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