Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Grundsätze für die Durchführung von Evaluierungen in Forschung und Lehre der Universitäten (Evaluierungsverordnung – EvalVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Abkürzung

EvalVO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 2 und 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 UOG 1993, BGBl. Nr. 805, wird verordnet:

Abkürzung

EvalVO

Ziele

§ 1. Evaluierungen sind Überprüfungen der Effektivität und Effizienz universitärer Lehr- und Forschungstätigkeit sowie universitätsbezogener Maßnahmen. Sie sollen sowohl für die evaluierten Einheiten als auch für die zuständigen Organe Anhaltspunkte und Grundlagen für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung sowie für personelle und organisatorische Entscheidungen erbringen.

Abkürzung

EvalVO

Gegenstände von Evaluierungen

§ 2. (1) Folgende Evaluierungen sind vorgesehen:

1.

die Evaluierung des Ergebnisses von Maßnahmen auf allen Entscheidungsebenen, und zwar

a)

von Studienangebotsentscheidungen, wie insbesondere die Einrichtung oder Auflassung einer Studienrichtung und die Änderung von Studienvorschriften;

b)

von Organisationsmaßnahmen, wie insbesondere die Errichtung, Teilung oder Zusammenlegung von Instituten;

c)

von Förderungsmaßnahmen auf Grund der Frauenförderpläne;

2.

die Evaluierung von Forschungstätigkeiten;

3.

die Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes sowie größerer Teile von Studien;

4.

die Evaluierung der Lehrtätigkeit.

(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 sind, sofern sie wesentliche Auswirkungen haben, innerhalb einer vom Organ, das die Maßnahme gesetzt hat oder das für die Evaluierung zuständig ist, für angemessen erachteten Frist zu evaluieren. Die Evaluierung hat sich auf die Zielerreichung, Zweckmäßigkeit der Durchführung und Wirtschaftlichkeit der getroffenen Maßnahme zu beziehen.

Abkürzung

EvalVO

Evaluierungszuständige Organe

§ 3. (1) Gezielte Begutachtungen der bisherigen Entwicklung von Universitäten oder Studien durch den/die Bundesminister/in zur Vorbereitung universitätsübergreifender Entwicklungsplanungen können die Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 umfassen.

(2) Universitätsübergreifende Evaluierungen durch das Universitätenkuratorium können die Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie Z 2 und 3 umfassen.

(3) Gezielte Begutachtungen der bisherigen Entwicklung von Organisationseinheiten oder Studien durch den/die Rektor/in können alle Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 1 umfassen. Der/Die Rektor/in kann von einer vorgesehenen Evaluierung absehen, wenn die zu evaluierende Einheit von einer vergleichbaren Evaluierung durch den/die Bundesminister/in, das Universitätenkuratorium oder eine internationale Organisation erfaßt wurde.

(4) Die Evaluierungstätigkeit des Studiendekans/der Studiendekanin umfaßt die Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 einschließlich der Evaluierung des Ergebnisses der Änderung von Studienvorschriften.

Abkürzung

EvalVO

Evaluierungsarten

§ 4. (1) Evaluierungsarten sind insbesondere

1.

Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute (§ 5);

2.

Sachverständigenbefragungen und -gutachten;

3.

Lehrveranstaltungsbewertung durch die Studierenden (§ 6);

4.

sachbezogene Aufbereitung von Kennzahlen, insbesondere aus den Arbeitsberichten der Institutsvorstände und aus der Prüfungsevidenz der Universität.

(2) Die im Einzelfall anzuwendende Evaluierungsart ist, außer bei der Lehrveranstaltungsbewertung durch die Studierenden, vom evaluierungszuständigen Organ sachgerecht auszuwählen und unter Beachtung der §§ 5 bis 7 zu gestalten.

Abkürzung

EvalVO

Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute

§ 5.(1) Die systematische Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute hat jedenfalls

1.

eine Selbstbeschreibung der zu evaluierenden Einheiten,

2.

einen Besuch der zu evaluierenden Einheiten durch die externen Fachleute und

3.

einen Bericht der externen Fachleute mit Bewertung der Forschungstätigkeiten und Verbesserungsvorschlägen

zu umfassen.

(2) Die zu evaluierenden Einheiten sind zur Auswahl der externen Fachleute zu hören. Unter diesen muß sich mindestens ein/e ausländische/r Sachverständige/r befinden.

(3) Die Selbstbeschreibung jeder zu evaluierenden Einheit hat die bestehenden Forschungsziele darzustellen, auf die seitens der externen Fachleute vorgegebenen Fragestellungen einzugehen und die Stärken und Schwächen der Einheit in Bezug auf die Forschungsziele zu analysieren.

Abkürzung

EvalVO

Bewertung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden

§ 6. (1) Die Bewertungen von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden (§ 18 Abs. 4 UOG 1993) sind mittels gänzlich oder teilweise fakultäts- oder universitätseinheitlicher Fragestellung automationsunterstützt zu erheben. Diese hat sich zumindest auf die Untersuchungsbereiche Erfüllung der von dem/der Lehrveranstaltungsleiter/in angegebenen Ziele und Inhalte, Didaktik, Lernbehelfe und Betreuung der Studierenden zu beziehen und auch eine zusammenfassende Bewertung der Lehrveranstaltung vorzusehen.

(2) Der/Die Studiendekan/in hat die Erhebungsformulare unter Beachtung der Satzung und nach Anhörung des/der Vorsitzenden der Studienkommission(en) herzustellen.

(3) Der/Die Studiendekan/in hat den Lehrveranstaltungsleiter/inne/n die ihre Lehrveranstaltungen betreffenden Ergebnisse zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen längstens vier Wochen schriftlich eine Stellungnahme begrenzten Umfanges zum Bewertungsergebnis und die allfällige Verweigerung der Zustimmung zur Veröffentlichung mitzuteilen.

(4) Der/Die Studiendekan/in hat eine allfällige Stellungnahme des Lehrveranstaltungsleiters/der Lehrveranstaltungsleiterin bei der Datenweitergabe an die Studienkommission beizufügen. In die Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 4 UOG 1993 ist die Stellungnahme aufzunehmen, wenn die Bewertungen der Lehrveranstaltungen personenbezogen dargestellt werden.

(5) Sofern die Satzung diesbezüglich keine Regelung enthält, richtet sich die Zuständigkeit des Studiendekans im Zweifelsfall nach der Organisationseinheit, welche eine Lehrveranstaltung anbietet. Der/Die Studiendekan/in entscheidet im Zweifelsfall unter Berücksichtigung der bei den Teilnehmer/inne/n einer Lehrveranstaltung überwiegenden Studienrichtung(en), welche Studienkommissionsvorsitzenden er/sie anhört und welcher(welchen) Studienkommission(en) die erhobenen Daten zur Verfügung gestellt werden.

Abkürzung

EvalVO

Verfahrensvorschriften

§ 7. (1) Bei Evaluierungen, ausgenommen die Bewertung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden, ist die nachstehende Vorgangsweise einzuhalten.

(2) Vor Beginn einer Evaluierung hat das zuständige Organ (§ 3) die zu evaluierenden Einheiten über den Gegenstand, den Ablauf sowie die zur Anwendung gelangenden Instrumente schriftlich zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen längstens vier Wochen zu geben.

(3) Am Ende der Evaluierung sind der Verfahrensablauf, die eingesetzten Instrumente, die Ergebnisse und allfällige Vorschläge für Maßnahmen schriftlich zusammenzufassen (Rohbericht).

(4) Den evaluierten Einheiten ist sodann Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer angemessenen Frist zu geben; eine Begrenzung des Umfanges ist zulässig. Die Stellungnahmen sind Teil des Berichtes.

(5) Der Bericht ist jedenfalls den Leiter/inne/n der von der Evaluierung erfaßten Einheiten und den weiteren für Umsetzungsmaßnahmen zuständigen universitären und außeruniversitären Organen zu übermitteln.

(6) Der/Die Rektor/in hat nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraumes von den für Umsetzungsmaßnahmen zuständigen Universitätsorganen einen Umsetzungsbericht einzufordern.

Abkürzung

EvalVO

Verwendung von Evaluierungsergebnissen

§ 8. (1) Das zuständige Organ hat jedenfalls in folgenden Angelegenheiten vorhandene entscheidungsrelevante Evaluierungsergebnisse schriftlich aufzubereiten und unter Beachtung dienstrechtlicher Bestimmungen als Entscheidungsgrundlage mit heranzuziehen:

1.

Berufung von Universitätsprofessor/inn/en sowie Bestellung von Gastprofessor/inn/en;

2.

Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent/in;

3.

Aufnahme von und Laufbahnentscheidungen für Universitätsassistent/inn/en;

4.

Erteilung von Lehraufträgen;

5.

Bestellung zum/zur Abteilungsleiter/in;

6.

Festlegung von Dienstpflichten;

7.

Maßnahmen zur Personalentwicklung und andere, insbesondere vom Institutsvorstand, im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht zu treffende Entscheidungen.

Andere Universitätsorgane haben verfügbare entscheidungsrelevante Evaluierungsergebnisse dem zuständigen Organ auf Anforderung bekanntzugeben.

(2) Bei der Erstellung des Budgetantrages und bei der Budgetzuweisung für Investitionen im Forschungsbereich sind vorhandene Evaluierungsergebnisse zu berücksichtigen. Vor Großinvestitionen im Forschungsbereich (§ 13 der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung, BGBl. Nr. 736/ 1996) sind, sofern die bereits vorhandenen Evaluierungsergebnisse nicht ausreichen, Evaluierungen durchzuführen.

(3) Wurde ein/e in einem Bundesdienstverhältnis stehende/r Universitätslehrer/in hinsichtlich ein und derselben oder mehrerer verschiedener Lehrveranstaltungen in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Bewertungen gemäß § 6 eindeutig negativ beurteilt, so hat der/die Studiendekan/in mit ihm/ihr die Gründe für diese Bewertungen und mögliche Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung, zu besprechen.

(4) Läßt sich aus den Arbeitsberichten des Institutsvorstandes oder aus Evaluierungen von Forschungstätigkeiten erkennen, daß ein/e im unbefristeten Dienstverhältnis stehende/r Universitätslehrer/in innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren eine deutlich unter dem Durchschnitt des Fachgebietes liegende Forschungstätigkeit aufweist, so hat der/die Rektor/in zusammen mit dem/der betroffenen Universitätslehrer/in und dessen/deren Instituts(Klinik)vorstand die Gründe hiefür zu ermitteln und Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung, zu besprechen.

Abkürzung

EvalVO

Evaluierungsbezogenes Berichtswesen

§ 9. (1) Der/Die Studiendekan/in hat im Rahmen der Veröffentlichung der Auswertungen von Lehrveranstaltungsbewertungen durch die Studierenden auch über die von ihm/ihr selbst veranlaßten oder durchgeführten Evaluierungen und deren Ergebnisse sowie über die Umsetzung von Ergebnissen der Lehrveranstaltungsbewertungen und der anderen Evaluierungen zu berichten.

(2) Der/Die Rektor/in hat ein Jahr vor dem Ende seiner/ihrer Funktionsperiode dem Senat schriftlich über die von ihm/ihr veranlaßten Evaluierungen, deren Ergebnisse und ihre Umsetzung sowie über von ihm/ihr als notwendig erachtete Evaluierungen zu berichten.

(3) Veröffentlichungen des Studiendekans/der Studiendekanin (Abs. 1), Veröffentlichungen des Rektors/der Rektorin über die Arbeitsberichte der Institutsvorstände sowie Berichte des Rektors/der Rektorin gemäß Abs. 2 sind dem/der Bundesminister/in zur Kenntnis zu bringen.

(4) Im Hochschulbericht sind sowohl die auf Grund von Evaluierungsergebnissen gesetzten Maßnahmen des Bundesministers/der Bundesministerin als auch die auf gesetzgeberische Maßnahmen bezogenen Evaluierungsergebnisse darzustellen.

Abkürzung

EvalVO

Arbeitsberichte der Institutsvorstände

§ 10. (1) Inhalt und Form der Arbeitsberichte der Institutsvorstände sind vom/von der Rektor/in nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen festzulegen.

(2) Der Arbeitsbericht des Institutsvorstandes hat zumindest folgende zahlenmäßige Darstellungen nach dem Muster des Formulares in der Anlage zu enthalten:

1.

Universitätslehrer/innen und abgehaltene Lehrveranstaltungen;

2.

durchgeführte lehrveranstaltungsbezogene Beurteilungen und Prüfungen sowie Fachprüfungen;

3.

durchgeführte Beurteilungen von Diplomarbeiten und Dissertationen;

4.

wissenschaftliche Veröffentlichungen des bediensteten wissenschaftlichen Institutspersonals einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;

5.

fertiggestellte Forschungsarbeiten von wissenschaftlichen Institutsbediensteten einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.

(3) die zahlenmäßige Darstellung der wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Forschungsarbeiten (Abs. 2 Z 4 und 5) muß anhand entsprechender Verzeichnisse im Arbeitsbericht nachvollziehbar sein.

(4) Berichtszeitraum ist das jeweils abgelaufene Studienjahr. Die Berichte sind dem/der Rektor/in längstens Ende Dezember vorzulegen.

Abkürzung

EvalVO

Übergangsbestimmmungen

§ 11. § 2 Abs. 2 ist auch auf inhaltliche Änderungen der Institutsgliederung anzuwenden, die gegenüber der Institutsgliederung vor dem Wirksamwerden des UOG 1993 vorgenommen wurden.

Abkürzung

EvalVO

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Sie ist nicht vor dem Wirksamwerden des UOG 1993 für die betreffende Universität anzuwenden.

Abkürzung

EvalVO

Anlagezu § 10 Abs. 2

Arbeitsbericht des Institutsvorstandes

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

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