Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (European Integration)“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (UniversitätsStudiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994, wird verordnet:

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Aufbaustudiums European Advanced Studies (EURAS) den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (European Integration)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat auf Antrag an Absolventinnen und Absolventen des Hochschullehrganges Postgraduales Europaprogramm RechtWirtschaft-Technik – Postgraduate Europastudium European Advanced Studies (EURAS) der Technischen Universität Wien, die den Lehrgang bis zum Ablauf des Sommersemesters 1995 absolviert haben, den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (European Integration)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 3. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat auf Antrag an Absolventinnen und Absolventen des Hochschullehrganges European Advanced Studies (EURAS) der Donau-Universität Krems, die den Lehrgang bis zum Ablauf des Sommersemesters 1997 absolviert haben, den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (European Integration)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

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