Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 54/2016).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 377/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.
§ 1. Für die im folgenden genannten Studienrichtungen an den genannten Universitäten wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) in einem oder zwei Studienabschnitten bis einschließlich zum Studienjahr 1998/99 um jeweils ein Semester verlängert.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 54/2016).
§ 2. An der Universität Wien wird die Anspruchsdauer bei folgenden Studienrichtungen verlängert:
im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Medizin, Kunstgeschichte (Einfachstudium), Chemie (Studienzweige Chemie und Biochemie) und Biologie;
im zweiten Studienabschnitt der Studienrichtungen Psychologie, Kunstgeschichte (Einfachstudium) und Chemie (Studienzweige Chemie und Biochemie).
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 54/2016).
§ 3. An der Universität Graz wird die Anspruchsdauer bei folgenden Studienrichtungen verlängert:
im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Medizin, Psychologie, Biologie und Pharmazie;
im zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung Psychologie.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 54/2016).
§ 4. An der Universität Innsbruck wird die Anspruchsdauer bei folgenden Studienrichtungen verlängert:
im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Chemie, Studienzweige Chemie und Chemie (Lehramt an höheren Schulen);
im zweiten Studienabschnitt der Studienrichtungen Betriebswirtschaft und Psychologie.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 54/2016).
§ 5. An der Montanuniversität Leoben wird die Anspruchsdauer bei folgenden Studienrichtungen verlängert:
im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Kunststofftechnik und Werkstoffwissenschaften.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 54/2016).
§ 6. An der Universität für Bodenkultur Wien wird die Anspruchsdauer bei folgenden Studienrichtungen verlängert:
im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Lebensmittel- und Biotechnologie und Landschaftsplanung und Landschaftspflege;
im zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft nach den vor dem Studienjahr 1996/97 geltenden Studienplänen und der Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 54/2016).
§ 7. An der Wirtschaftsuniversität Wien wird die Anspruchsdauer bei folgenden Studienrichtungen verlängert:
im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Betriebswirtschaft und Handelswissenschaft.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 54/2016).
§ 8. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe im Sommersemester 1997 anzuwenden.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe, BGBl. Nr. 606/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 719/1994 tritt außer Kraft.
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