Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über statistische Erhebungen an den Universitäten, an der Donau-Universität Krems, an den Hochschulen künstlerischer Richtung und bei Fachhochschul-Studiengängen (Hochschul-Statistikverordnung 1997 - HStatVO 1997)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, des § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994, in Verbindung mit § 75 Abs. 5 UniStG, des § 51 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung (Kunsthochschul-Studiengesetz - KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, und des § 4 Abs. 7 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, wird verordnet:
Statistische Erhebungen an den Universitäten und an der
Donau-Universität Krems
§ 1. (1) An den Universitäten und an der Donau-Universität Krems sind für statistische Erhebungen die Formulare HStat1U und HStat2U nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.
(2) Die Zentrale Verwaltung hat anläßlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium („Vergabe der Matrikelnummer'') das von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HStat1U entgegenzunehmen und die Matrikelnummer einzusetzen.
(3) Die Zentrale Verwaltung hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abschließende Prüfung von der Absolventin oder dem Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HStat2U entgegenzunehmen und erforderlichenfalls die Matrikelnummer einzusetzen.
(4) An der Donau-Universität Krems tritt an die Stelle der Zentralen Verwaltung die mit der Studien- und Prüfungsverwaltung betraute Dienstleistungseinrichtung.
Statistische Erhebungen an den Hochschulen künstlerischer Richtung
§ 2. (1) An den Hochschulen künstlerischer Richtung sind für statistische Erhebungen die Formulare HStat1K und HStat2K nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(2) Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat anläßlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium, Aufnahme einer ordentlichen Hörerin (Studierenden) oder eines ordentlichen Hörers (Studierenden), einer außerordentlichen Hörerin (Studierenden) oder eines außerordentlichen Hörers (Studierenden) und einer Gasthörerin oder eines Gasthörers („Vergabe der Matrikelnummer'') das von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HStat1K entgegenzunehmen und die Matrikelnummer einzusetzen.
(3) Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine ein Studium oder einen Hochschullehrgang abschließende Prüfung von der Absolventin oder dem Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HStat2K entgegenzunehmen und erforderlichenfalls die Matrikelnummer einzusetzen.
Statistische Erhebungen bei Fachhochschul-Studiengängen
§ 3. (1) Bei Fachhochschul-Studiengängen sind für statistische Erhebungen die Formulare HStat1F und HStat2F nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(2) Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben betraute Dienststelle hat anläßlich der Aufnahme einer Studierenden oder eines Studierenden das von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HStat1F entgegenzunehmen und das oder die Personenkennzeichen einzusetzen.
(3) Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben betraute Dienststelle hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über den Abschluß des Fachhochschul-Studienganges oder anläßlich der Verleihung des entsprechenden akademischen Grades von der Absolventin oder vom Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HStat2F entgegenzunehmen und erforderlichenfalls das oder die Personenkennzeichen einzusetzen.
Formulare
§ 4. Wenn das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die statistischen Erhebungen Formulare zur Verfügung stellt, sind diese zu verwenden.
Datenverwendung
§ 5. Die gemäß §§ 1 bis 3 entgegengenommenen ausgefüllten Erhebungsformulare sind unter Verschluß zu halten und gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln.
Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Bei Universitäten, an denen noch das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (Universitäts-Organisationsgesetz - UOG), BGBl. Nr. 258/1975, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist, treten an die Stelle der Zentralen Verwaltung (§ 1) die Universitätsdirektion oder die Dekanate.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 sind die Erhebungen bis 30. September 1998 mittels der vor dem 1. August 1997 auf Grund der Hochschul-Statistikverordnung - HStatVO, BGBl. Nr. 271/1989, in der zuletzt gültigen Fassung, verwendeten Formulare durchzuführen.
(Anm.: Formulare nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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