Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Polytechnischen Schule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, insbesondere dessen §§ 6 und 29, wird verordnet:
§ 1. Für die Polytechnische Schule wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.
§ 3. Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten mit 1. September 1997 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Abschnitt VII Unterabschnitt A und C der Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Abschnitt VII Unterabschnitt A und C der Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(3) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Abschnitt VII Unterabschnitt A und C der Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(3) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Abschnitt VII Unterabschnitt A und C der Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(3) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(5) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Abschnitt VII Unterabschnitt A und C der Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(3) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(5) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Abschnitt VII Unterabschnitt A und C der Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(3) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(5) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2020 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Abschnitt VII Unterabschnitt A und C der Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(3) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(5) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2020 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2024 treten wie folgt in Kraft:
Die Anlage 1/PTS tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
der Titel sowie die Anlage 2/BVJ treten mit 1. September 2025 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Abschnitt VII Unterabschnitt A und C der Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(3) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(5) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2020 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2024 treten wie folgt in Kraft:
Die Anlage 1/PTS tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
der Titel sowie die Anlage 2/BVJ treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(9) Die Anlage 1/PTS in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
§ 4. Die Verordnung über den Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges, BGBl. Nr. 301/1981, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 479/1986, 241/1989, 616/1992 und 576/1994, sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.
Anlage
LEHRPLAN DER POLYTECHNISCHEN SCHULE
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Polytechnische Schule hat gemäß § 28 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, auf das weitere Leben und insbesondere auf das Berufsleben vorzubereiten. Die Schüler sind im Anschluß an die 8. Schulstufe je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in Lehre und Berufsschule bestmöglich zu qualifizieren sowie für den Übertritt in weiterführende Schulen zu befähigen.
Von ihrer persönlichen Situation ausgehend sind die Jugendlichen durch Vertiefung und Erweiterung der Allgemeinbildung sowie durch Vermittlung einer Berufsorientierung und einer Berufsgrundbildung in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern und für eine weitere Ausbildung zu motivieren und zu befähigen.
Der Unterricht baut auf die Vorbildung der ersten acht Schulstufen auf und hat im Sinne der Allgemeinbildung und Berufsgrundbildung zum Ziel, daß die Schüler
- für das weitere Leben bedeutsame Fähigkeiten und Kenntnisse vertiefen und erweitern,
- sich mit wesentlichen Fragen ihres zukünftigen Lebens auseinandersetzen,
- ihre Kreativität entwickeln,
- ihr Urteils- und Entscheidungsvermögen ausbauen,
- theoretisch und praktisch Erlerntes auf neue Situationen anwenden,
- Vorteile und Eigenarten einer Dualität von Arbeit und Ausbildung erkennen und nutzen lernen,
- durch praktisches, beruflich anwendbares Lernen auf einen frühen Berufseintritt vorbereitet werden,
- persönliche und berufliche Handlungsfähigkeit (Selbst, Sozial- und Sachkompetenz) entwickeln und
- sich auf Mobilität und lebensbegleitendes Lernen einstellen.
Die Berufsgrundbildung vermittelt auf große Berufsfelder (Gruppen von verwandten Berufen) bezogene grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der weiteren Ausbildung und im späteren Leben als breite Basis nutzbar sind und einen Beitrag zur Berufsorientierung leisten.
Berufsorientierung als prinzipielles Anliegen aller Unterrichtsgegenstände unterstützt prozeßorientiert die persönliche Berufsentscheidung, macht Informationen über die Arbeitswelt zugänglich, beinhaltet Raum für Reflexion von Erfahrungen und bietet Möglichkeiten für Erprobungen und Erkundungen. Der Schüler soll arbeitnehmerisches und unternehmerisches Denken kennen- und einschätzen lernen, persönliche Lebens- und Berufsperspektiven entwickeln und in die Lage versetzt werden, sich selbständig und erfolgreich auf dem Arbeitsmarkt um einen Ausbildungsplatz zu bewerben bzw. motiviert sein, eine Berufsausbildung in einer weiterführenden Schule anzustreben.
II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
A. ART UND GLIEDERUNG DES LEHRPLANES
Der Rahmencharakter des Lehrplans für die Polytechnische Schule räumt dem Lehrer Entscheidungsfreiräume hinsichtlich der Auswahl, der Gewichtung und der zeitlichen Verteilung der Lehrinhalte und Lernziele sowie hinsichtlich der Festlegung der Unterrichtsmethoden und -mittel nach verschiedenen didaktischen Gesichtspunkten ein.
Im Rahmen der Pflichtgegenstände ermöglichen alternative Pflichtgegenstände unter Bedachtnahme auf die ausstattungsmäßigen Gegebenheiten die Berücksichtigung der Interessen der Schüler. Die alternativen Pflichtgegenstände sind jeweils zu Fachbereichen zusammengefaßt.
Im Lehrstoff aller Pflichtgegenstände wird zum besseren Erkennen des Wesentlichen ein Kernbereich festgelegt.
Bei den alternativen Pflichtgegenständen (im Fachbereich) wird ein Erweiterungsbereich mit zusätzlichen Lehrinhalten ausgewiesen, wodurch leistungsfähige Schüler zusätzliche Qualifikationen erlangen können.
Um den besonderen Erfordernissen in der Region Rechnung zu tragen, weist der Lehrplan für die Polytechnische Schule Freiräume für schulautonome Bestimmungen auf (siehe Abschnitt III).
B. FACHBEREICHE (WAHLPFLICHTBEREICHE)
Die Berufsgrundbildung wird in Form von Fachbereichen, die großen Berufsfeldern der Wirtschaft entsprechen, den Schülern als Bereiche von alternativen Pflichtgegenständen zur Wahl angeboten. In den Fachbereichen werden grundlegende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse (Schlüsselqualifikationen) vermittelt. Durch betont handlungsorientiertes Lernen soll die Erschließung der individuellen Begabungen und die Lernmotivation gefördert werden.
Die Fachbereiche eröffnen eine Vielfalt der beruflichen Möglichkeiten und die abgestimmte Fortsetzung des Bildungsweges in weiterführenden Schulen. Entsprechend den beruflichen Interessen der Schüler und den Möglichkeiten am Standort sind daher möglichst viele verschiedene Fachbereiche den Schülern zur Wahl anzubieten. Jeder Schüler hat einen Fachbereich zu wählen.
Die Fachbereiche gliedern sich in technische Fachbereiche
- Fachbereich METALL,
- Fachbereich ELEKTRO,
- Fachbereich BAU,
- Fachbereich HOLZ,
und in wirtschaftlich / sozial / kommunikative Fachbereiche
- Fachbereich HANDEL-BÜRO,
- Fachbereich DIENSTLEISTUNGEN,
- Fachbereich TOURISMUS.
An jedem Standort sind je nach Schülerzahl in Abstimmung mit den ausstattungsmäßigen Gegebenheiten mindestens drei verschiedene Fachbereiche anzubieten, wobei ausstattungsmäßige Verbesserungen zur Erweiterung des Angebotes beitragen. Die Fachbereiche können auch klassen- oder schulübergreifend geführt werden.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann vorgesehen werden, daß die Fachbereiche METALL und ELEKTRO, BAU und HOLZ sowie DIENSTLEISTUNGEN und TOURISMUS kombiniert oder auch in Form einer inneren Differenzierung geführt werden.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann auch ein im Lehrplan nicht enthaltener Fachbereich vorgesehen werden (siehe Abschnitt III, schulautonome Lehrplanbestimmungen).
C. ORIENTIERUNGSPHASE
Eine Orientierungsphase am Beginn des Schuljahres (§ 11 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes) dient dem Schüler zur Abklärung des anzustrebenden Berufsfeldes und der Einsicht in das Zusammenwirken der Berufe im Wirtschaftsleben sowie dem Aufbau einer entsprechenden Lernmotivation für das Schuljahr. Dem Schüler soll die Möglichkeit geboten werden, möglichst alle an der Schule zur Wahl angebotenen Fachbereiche kennenzulernen. Die Einbindung von berufspraktischen Tagen ist sinnvoll.
D. UNTERRICHTSPRINZIPIEN
Der Polytechnischen Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die als Kombination inhaltlicher und methodischer Anforderungen zu verstehen sind und fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind (Unterrichtsprinzipien):
- Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt;
- Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern;
- Gesundheitserziehung;
- Interkulturelles Lernen;
- Leseerziehung und Sprecherziehung;
- Medienerziehung;
- Musische Erziehung;
- Politische Bildung (einschließlich staatsbürgerlicher Erziehung);
- Sexualerziehung;
- Umwelterziehung;
- Verkehrserziehung;
- Vorbereitung auf neue Techniken, insbesondere Kommunikations- und Informationstechniken;
- Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung und Konsumentenerziehung).
E. DIFFERENZIERUNGSFORMEN
Differenzierungsmaßnahmen dienen der bestmöglichen individuellen Förderung.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III) sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik Differenzierungsmaßnahmen festzulegen, die im Hinblick auf den beabsichtigten Beruf bzw. auf die weitere Schullaufbahn möglichst individuell interessen- und begabungsfördernd wirken sollen.
In den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sind die Schüler in ihrer Leistungsfähigkeit und Lernmotivation entweder durch Leistungsgruppen und/oder durch Interessensgruppen zu fördern. Dem Förderauftrag kann auch in heterogenen Schülergruppen durch innere Differenzierung entsprochen werden.
Sofern in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik eine Differenzierung nach Leistung erfolgt, sind die Schüler in zwei oder drei Leistungsgruppen zusammenzufassen. Der Unterricht in den einzelnen Leistungsgruppen unterscheidet sich sowohl durch die Komplexität des Stoffangebotes als auch durch die methodische Aufbereitung, etwa in Berücksichtigung unterschiedlicher Fähigkeiten der Schüler, Probleme selbständig zu formulieren und zu interpretieren, zu lösen sowie Lösungswege und Lösungen zu bewerten. Die Schüler der I. Leistungsgruppe erhalten ein über die Grundanforderungen hinausgehendes Lernangebot, das im Hinblick auf den Abstraktionsgrad und Komplexitätsgrad eine vertiefte oder erweiterte Auseinandersetzung mit den grundlegenden Bildungsinhalten ermöglicht. Für die Schüler der II. und III. Leistungsgruppe stehen die Sicherung und Festigung der Grundanforderungen und ihre Anwendung in lebens- und berufspraktischen Situationen im Vordergrund.
Sofern in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik eine Differenzierung nach Interessen erfolgt, sind die Schüler in Interessensgruppen nach dem gewählten Fachbereich, bzw. Gruppen von Fachbereichen zusammenzufassen, um sowohl beim Lernen wie auch beim Lehren besondere Anschaulichkeit und Motivation zu erzielen.
Sofern die für die Führung von Leistungs- oder Interessensgruppen erforderliche Schülerzahl nicht erreicht wird, können auch Formen der inneren Differenzierung durchgeführt werden. Innere Differenzierung dient dem optimalen individuellen Lernfortschritt und kann vor allem nach Lernzielen, Lernzielreihenfolge, Lernzeit, Unterrichtsverfahren und Unterrichtsmitteln erfolgen.
F. FÖRDERMASSNAHMEN
Für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen
Lernangebotes bedürfen, kann ein Förderunterricht bis zum Ausmaß von 60 Unterrichtsstunden pro Klasse angeboten werden. Der Förderunterricht findet in Kursform von jeweils bis zu acht Unterrichtsstunden statt, wobei wöchentlich eine Unterrichtsstunde anzubieten ist. Aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen kann der Förderunterricht auch geblockt, klassenübergreifend bzw. gruppenübergreifend oder integriert in den Unterricht des jeweiligen Pflichtgegenstandes geführt werden.
Schüler ohne positiven Abschluß der 8. Schulstufe sollen an der Polytechnischen Schule neue Lern- und Begabungspotentiale aktivieren und motivierende Lebens- und Berufsperspektiven entwickeln. Diese Schüler sind hinsichtlich ihrer Befähigung für das Arbeits- und Berufsleben besonders zu fördern und ausgehend vom individuellen Bildungsstand zu einem bestmöglichen Bildungsabschluß (§ 28 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes) zu führen.
Da die Lernvoraussetzungen für diese Schüler außerordentlich unterschiedlich sein können, ist durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III) ein besonderes Förderprogramm (Auswahl und Schwerpunktsetzung aus den Kernbereichen des Lehrstoffs der Pflichtgegenstände bzw. in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache auch nach dem Lehrplan der Hauptschule) zu erstellen. Sofern ein besonderes Förderprogramm nicht durch schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen wird, hat die Festlegung eines solchen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen des Landesschulrates zu erfolgen.
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