Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zulassung, die Evidenz der Studierenden und die Prüfungsevidenz an den Universitäten (Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 - UniStEVO 1997)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-09-03
Status Aufgehoben · 1999-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 70
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 30 Abs. 5, 33, 47 Abs. 3 und 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet:

(Anm.: Inhaltsverzeichnis für die Anlagen)

Anlage 1: Formulare

Formular 1/1 Evidenzbogen

Formular 1/2 Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung

Formular 1 ADV Studienblatt

Formular 2/1 Ausweis für Studierende

Formular 2/1 ADV Blatt mit Semesteretikett

Formular 2/2 Ausweis für Studierende im Scheckkartenformat

Formular 3 Meldungsblatt

Formular 4 Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigung

Formular 4 ADV Fortsetzungsbestätigung

Formular 5 Abgangsbescheinigung

Anlage 2: Unterdruck für Abschluß-, Diplom- und Rigorosenzeugnisse

Anlage 3: Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

Anlage 4: Kennzeichnung der Studien

Anlage 5: Ergänzende Bestimmungen für die Evidenthaltung der

Studierenden

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 30 Abs. 5, 33, 47 Abs. 3 und 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet:

(Anm.: Inhaltsverzeichnis für die Anlagen)

Anlage 1: Formulare

Formular 1/1 Evidenzbogen

Formular 1/2 Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung

Formular 1 ADV Studienblatt

Formular 2/1 Ausweis für Studierende

Formular 2/1 ADV Blatt mit Semesteretikett

Formular 2/2 Ausweis für Studierende im Scheckkartenformat

Formular 3 Meldungsblatt

Formular 4 Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigung

Formular 4 ADV Fortsetzungsbestätigung

Formular 5 Abgangsbescheinigung

Anlage 2: Unterdruck für Abschluß-, Diplom- und

Rigorosenzeugnisse

Anlage 3: Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

Anlage 4: Kennzeichnung der Studien

Anlage 5: Datenübergabe für mitbelegende Studierende

Anlage 6: Ergänzende Bestimmungen für die Evidenthaltung

der Studierenden

Anlage 7: Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden

Anlage 8: Statistik der Studierenden

Anlage 9: Daten über die Prüfungsaktivität der

Studierenden

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 30 Abs. 5, 33, 47 Abs. 3 und 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet:

(Anm.: Inhaltsverzeichnis für die Anlagen)

Anlage 1: Formulare

Formular 1/1 Evidenzbogen

Formular 1/2 Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung

Formular 1 ADV Studienblatt

Formular 2/1 Ausweis für Studierende

Formular 2/1 ADV Blatt mit Semesteretikett

Formular 2/2 Ausweis für Studierende im Scheckkartenformat

Formular 3 Meldungsblatt

Formular 4 Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigung

Formular 4 ADV Fortsetzungsbestätigung

Formular 5 Abgangsbescheinigung

Anlage 2: Unterdruck für Abschlussprüfungs-,

Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-,

Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse

Anlage 3: Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

Anlage 4: Kennzeichnung der Studien

Anlage 5: Datenübergabe für mitbelegende Studierende

Anlage 6: Ergänzende Bestimmungen für die Evidenthaltung

der Studierenden

Anlage 7: Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden

Anlage 8: Statistik der Studierenden

Anlage 9: Daten über die Prüfungsaktivität der

Studierenden

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 30 Abs. 5, 33, 47 Abs. 3 und 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet:

(Anm.: Inhaltsverzeichnis für die Anlagen)

Anlage 1: Formulare

Formular 1/1 Evidenzbogen

Formular 1/2 Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung

Formular 1 ADV Studienblatt

Formular 2/1 Ausweis für Studierende

Formular 2/1 ADV Blatt mit Semesteretikett

Formular 2/2 Ausweis für Studierende im Scheckkartenformat

Formular 3 Meldungsblatt

Formular 4 Zulassungs- und Studienbestätigung

Formular 4/ADV Studienbestätigung

Formular 5 Abgangsbescheinigung

Anlage 2: Unterdruck für Abschlussprüfungs-,

Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-,

Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse

Anlage 3: Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

Anlage 4: Kennzeichnung der Studien

Anlage 5: Datenübergabe für mitbelegende Studierende

Anlage 6: Ergänzende Bestimmungen für die Evidenthaltung

der Studierenden

Anlage 7: Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden

Anlage 8: Statistik der Studierenden

Anlage 9: Daten über die Prüfungsaktivität der

Studierenden

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 30 Abs. 5, 33, 47 Abs. 3 und 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet:

(Anm.: Inhaltsverzeichnis für die Anlagen)

Anlage 1: Formulare

Formular 1/1 Evidenzbogen

Formular 1/2 Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung

Formular 1 ADV Studienblatt

Formular 2/1 Ausweis für Studierende

Formular 2/1 ADV Blatt mit Semesteretikett

Formular 2/2 Ausweis für Studierende im Scheckkartenformat

Formular 3 Meldungsblatt

Formular 4 Zulassungs- und Studienbestätigung

Formular 4/ADV Studienbestätigung

Formular 5 Abgangsbescheinigung

Anlage 2: Unterdruck für Abschlussprüfungs-,

Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-,

Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse

Anlage 3: Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

Anlage 4: Kennzeichnung der Studien

Anlage 5: Anhang zum Diplom ("Diploma Supplement")

Anlage 6: Ergänzende Bestimmungen für die Evidenthaltung

der Studierenden

Anlage 7: Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden

Anlage 8: Statistik der Studierenden

Anlage 9: Daten über die Prüfungsaktivität der

Studierenden

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Studien an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805. Sie gilt überdies für die Studien an den Kunsthochschulen gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz), BGBl. Nr. 54/1970, und an der Akademie der bildenden Künste in Wien gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Akademie der bildenden Künste in Wien (Akademie-Organisationsgesetz 1988 - AOG), BGBl. Nr. 25, die im folgenden kurz als „Hochschulen'' bezeichnet werden, soweit dort Studien auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes eingerichtet sind.

(2) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Studien auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG werden im folgenden kurz als Universitäten bezeichnet.

(2) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Studien auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG werden im folgenden kurz als Universitäten bezeichnet.

(2) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(3) Soweit diese Verordnung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur begründet.

Zulassung

§ 2. (1) Der Antrag auf Zulassung zum ordentlichen Studium (§ 4 Z 2 UniStG) ist während der vom obersten Kollegialorgan der Universität oder Hochschule festgesetzten allgemeinen Zulassungsfrist (§ 31 Abs. 1 UniStG) bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität oder Hochschule einzubringen. Personen, auf die die allgemeine Zulassungsfrist nicht anzuwenden ist (§ 31 Abs. 3 UniStG), haben ihren Zulassungsantrag für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Februar einzubringen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zum Studium (Formular 1/2) sind anzuschließen:

1.

ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);

2.

ausgefülltes Meldungsblatt (Formular 3);

3.

gültiger Reisepaß oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;

4.

Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 35 UniStG;

5.

Nachweis der besonderen Universitätsreife gemäß § 36 UniStG;

6.

Formular für den Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;

7.

Nachweis über die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages;

8.

allenfalls Nachweis der Einzahlung des Studienbeitrages gemäß § 10 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, oder der Befreiung von der Bezahlung des Studienbeitrages;

9.

bei Zulassung zum Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und zum Studium der Architektur an den Hochschulen der Nachweis der künstlerischen Eignung gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 UniStG;

10.

bei Zulassung zum Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und zum Studium der Sportwissenschaften der Nachweis der körperlich-motorischen Eignung gemäß § 34 Abs. 1 Z 5 UniStG;

11.

allenfalls Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 37 UniStG;

12.

allenfalls Abgangsbescheinigung gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 UniStG (Formular 5).

(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind autorisierte deutsche Übersetzungen beizufügen. Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.

(4) Der Antrag auf Zulassung zum außerordentlichen Studium (§ 4 Z 16 UniStG) ist während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der gemäß § 31 Abs. 4 UniStG vom obersten Kollegialorgan der Universität oder Hochschule festgesetzten Frist bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität oder Hochschule einzubringen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden, doch tritt an die Stelle des in Abs. 2 Z 4 vorgesehenen Nachweises der allfällige Nachweis über die im Studienplan des Universitätslehrganges oder für die gewählten Lehrveranstaltungen geforderten Voraussetzungen. Bei Zulassung zu einem Universitätslehrgang ist der Nachweis der Einzahlung des Unterrichtsgeldes zu erbringen.

(5) Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien hat die Zulassung nur an einer Universität oder Hochschule zu erfolgen.

(6) Wird die Zulassung zum Lehramtsstudium beantragt und ist dabei das zweite gewählte Unterrichtsfach an der Universität oder Hochschule der Antragstellung nicht eingerichtet, so hat die Zulassung nur an der Universität oder Hochschule der Antragstellung zu erfolgen. Die andere Universität oder Hochschule hat im Zulassungsverfahren mitzuwirken.

(7) Über Zulassungsanträge darf nicht vor Ende jenes Semesters entschieden werden, das dem Semester, für welches die Zulassung beantragt wurde, unmittelbar vorangeht.

Zulassung

§ 2. (1) Der Antrag auf Zulassung zum ordentlichen Studium (§ 4 Z 2 UniStG) ist während der vom obersten Kollegialorgan der Universität festgesetzten allgemeinen Zulassungsfrist (§ 31 Abs. 1 UniStG) bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität einzubringen. Personen, auf die die allgemeine Zulassungsfrist nicht anzuwenden ist (§ 31 Abs. 3 UniStG), haben ihren Zulassungsantrag für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Februar einzubringen. Der Antrag auf Zulassung zu Universitätslehrgängen und auf Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme ist allenfalls während der vom obersten Kollegialorgan der Universität von der allgemeinen Zulassungsfrist abweichend festgesetzten Frist (§ 31 Abs. 4 UniStG) einzubringen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zum Studium (Formular 1/2) sind anzuschließen:

1.

ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);

2.

ausgefülltes Meldungsblatt (Formular 3);

3.

gültiges Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz) oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;

4.

Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 35 UniStG;

5.

allenfalls Nachweis der besonderen Universitätsreife gemäß § 36 UniStG;

6.

Formular für den Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;

7.

Nachweis über die Einzahlung des Studierendenbeitrages;

8.

allenfalls Nachweis der Einzahlung des Studienbeitrages gemäß § 10 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, oder der Befreiung von der Bezahlung des Studienbeitrages;

9.

bei Zulassung zum Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und zu den Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste und Industrial Design der Nachweis der künstlerischen Eignung gemäß § 34 Abs. 1 Z 5 UniStG;

9a. bei Zulassung zur Studienrichtung Musiktherapie der Nachweis eines Reifezeugnisses einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule;

10.

bei Zulassung zum Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und zum Studium der Sportwissenschaften der Nachweis der körperlich-motorischen Eignung gemäß § 34 Abs. 1 Z 6 UniStG;

11.

allenfalls Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 37 UniStG;

12.

allenfalls Abgangsbescheinigung gemäß § 34 Abs. 2 UniStG (Formular 5).

(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind autorisierte deutsche Übersetzungen beizufügen. Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.

(4) Der Antrag auf Zulassung zum außerordentlichen Studium (§ 4 Z 16 UniStG) ist während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der gemäß § 31 Abs. 4 UniStG vom obersten Kollegialorgan der Universität festgesetzten Frist bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität einzubringen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden, doch tritt an die Stelle des in Abs. 2 Z 4 vorgesehenen Nachweises der allfällige Nachweis über die im Studienplan des Universitätslehrganges oder für die gewählten Lehrveranstaltungen geforderten Voraussetzungen. Bei Zulassung zu einem Universitätslehrgang ist der Nachweis der Einzahlung des Unterrichtsgeldes zu erbringen.

(5) Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten hat die Zulassung nur an einer Universität zu erfolgen. Bei gemeinsam eingerichteten Doktoratsstudien hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.

(6) Wird die Zulassung zu einem Lehramtsstudium beantragt, dessen zweites gewähltes Unterrichtsfach an der Universität der Antragstellung nicht eingerichtet ist, oder will die oder der Studierende das zweite künstlerische Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolvieren, obwohl dieses auch an der zulassenden Universität angeboten wird, so hat die Zulassung nur an der Universität der Antragstellung zu erfolgen. Die andere Universität hat im Zulassungsverfahren mitzuwirken.

(7) Über Zulassungsanträge darf nicht vor Ende jenes Semesters entschieden werden, das dem Semester, für welches die Zulassung beantragt wurde, unmittelbar vorangeht.

Zulassung

§ 2. (1) Der Antrag auf Zulassung zum ordentlichen Studium (§ 4 Z 2 UniStG) ist während der vom obersten Kollegialorgan der Universität festgesetzten allgemeinen Zulassungsfrist (§ 31 Abs. 1 UniStG) bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität einzubringen. Personen, auf die die allgemeine Zulassungsfrist nicht anzuwenden ist (§ 31 Abs. 3 UniStG), haben ihren Zulassungsantrag für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Februar einzubringen. Der Antrag auf Zulassung zu Universitätslehrgängen und auf Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme ist allenfalls während der vom obersten Kollegialorgan der Universität von der allgemeinen Zulassungsfrist abweichend festgesetzten Frist (§ 31 Abs. 4 UniStG) einzubringen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zum Studium (Formular 1/2) sind anzuschließen:

1.

ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);

2.

ausgefülltes Meldungsblatt (Formular 3);

3.

gültiges Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz) oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;

4.

Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 35 UniStG;

5.

allenfalls Nachweis der besonderen Universitätsreife gemäß § 36 UniStG;

6.

Formular für den Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;

7.

Nachweis über die Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge;

8.

allenfalls Nachweis der Einzahlung des Studienbeitrages gemäß § 10 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, oder der Befreiung von der Bezahlung des Studienbeitrages;

9.

bei Zulassung zum Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und zu den Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste und Industrial Design der Nachweis der künstlerischen Eignung gemäß § 34 Abs. 1 Z 5 UniStG;

9a. bei Zulassung zur Studienrichtung Musiktherapie der Nachweis eines Reifezeugnisses einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule;

10.

bei Zulassung zum Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und zum Studium der Sportwissenschaften der Nachweis der körperlich-motorischen Eignung gemäß § 34 Abs. 1 Z 6 UniStG;

11.

allenfalls Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 37 UniStG;

12.

allenfalls Abgangsbescheinigung gemäß § 34 Abs. 2 UniStG (Formular 5).

(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind autorisierte deutsche Übersetzungen beizufügen. Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.

(4) Der Antrag auf Zulassung zum außerordentlichen Studium (§ 4 Z 16 UniStG) ist während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der gemäß § 31 Abs. 4 UniStG vom obersten Kollegialorgan der Universität festgesetzten Frist bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität einzubringen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden, doch tritt an die Stelle des in Abs. 2 Z 4 vorgesehenen Nachweises der allfällige Nachweis über die im Studienplan des Universitätslehrganges oder für die gewählten Lehrveranstaltungen geforderten Voraussetzungen. Bei Zulassung zu einem Universitätslehrgang ist der Nachweis der Einzahlung des Unterrichtsgeldes zu erbringen.

(5) Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers hat die Zulassung nur an einer Universität zu erfolgen. Bei einem an einer Universität und einer Universität der Künste gemeinsam eingerichteten Doktoratsstudium hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.

(6) Wird die Zulassung zu einem Lehramtsstudium beantragt, dessen zweites gewähltes Unterrichtsfach an der Universität der Antragstellung nicht eingerichtet ist, oder will die oder der Studierende das zweite künstlerische Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolvieren, obwohl dieses auch an der zulassenden Universität angeboten wird, so hat die Zulassung nur an der Universität der Antragstellung zu erfolgen. Die andere Universität hat im Zulassungsverfahren mitzuwirken.

(7) Über Zulassungsanträge darf nicht vor Ende jenes Semesters entschieden werden, das dem Semester, für welches die Zulassung beantragt wurde, unmittelbar vorangeht.

Zulassung

§ 2. (1) Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist für ein Wintersemester spätestens am 30. November und für ein Sommersemester spätestens am 30. April des betreffenden Semesters bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität einzubringen. Personen, auf die die allgemeine Zulassungsfrist nicht anzuwenden ist (§ 31 Abs. 3 UniStG), haben ihren Zulassungsantrag für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Februar einzubringen. Der Antrag auf Zulassung zu Universitätslehrgängen und auf Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme ist allenfalls während der vom obersten Kollegialorgan der Universität von der allgemeinen Zulassungsfrist abweichend festgesetzten Frist (§ 31 Abs. 4 UniStG) einzubringen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zum ordentlichen Studium (Formular 1/2) sind anzuschließen:

1.

ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);

2.

ausgefülltes Meldungsblatt (Formular 3);

3.

gültiges Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz) oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;

4.

Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 35 UniStG;

5.

allenfalls Nachweis der besonderen Universitätsreife gemäß § 36 UniStG;

6.

Formular für den Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) mit Lichtbild;

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 345/2001)

8.

allenfalls Antrag auf Erlass des Studienbeitrages gemäß § 11 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76;

9.

bei Zulassung zum Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und zu den Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste, Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design der Nachweis der künstlerischen Eignung gemäß § 34 Abs. 1 Z 5 UniStG;

9a. bei Zulassung zur Studienrichtung Musiktherapie Reifezeugnis einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule;

10.

bei Zulassung zum Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und zum Studium der Sportwissenschaften der Nachweis der körperlich-motorischen Eignung gemäß § 34 Abs. 1 Z 6 UniStG;

11.

allenfalls Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 37 UniStG;

12.

allenfalls Abgangsbescheinigung gemäß § 34 Abs. 2 UniStG (Formular 5).

(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind autorisierte deutsche Übersetzungen beizufügen. Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.

(4) Auf den Antrag auf Zulassung zum außerordentlichen Studium (§ 4 Z 16 UniStG) sind Abs. 2 und 3 anzuwenden, doch tritt an die Stelle des in Abs. 2 Z 4 vorgesehenen Nachweises der allfällige Nachweis über die im Studienplan des Universitätslehrganges oder für die gewählten Lehrveranstaltungen geforderten Voraussetzungen. Bei Zulassung zu einem Universitätslehrgang ist der Nachweis der Einzahlung des Unterrichtsgeldes zu erbringen.

(5) Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers hat die Zulassung nur an einer Universität zu erfolgen. Bei einem an einer Universität und einer Universität der Künste gemeinsam eingerichteten Doktoratsstudium hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.

(6) Wird die Zulassung zu einem Lehramtsstudium beantragt, dessen zweites gewähltes Unterrichtsfach an der Universität der Antragstellung nicht eingerichtet ist, oder will die oder der Studierende das zweite künstlerische Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolvieren, obwohl dieses auch an der zulassenden Universität angeboten wird, so hat die Zulassung nur an der Universität der Antragstellung zu erfolgen. Die andere Universität hat im Zulassungsverfahren mitzuwirken.

(7) Die Zulassung setzt die Einzahlung oder den Erlass des Studienbeitrages sowie die Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge voraus. Über Zulassungsanträge darf nicht vor Ende jenes Semesters entschieden werden, das dem Semester, für welches die Zulassung beantragt wurde, unmittelbar vorangeht.

Zulassung

§ 2. (1) Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist für ein Wintersemester spätestens am 30. November und für ein Sommersemester spätestens am 30. April des betreffenden Semesters bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität einzubringen. Personen, auf die die allgemeine Zulassungsfrist nicht anzuwenden ist (§ 31 Abs. 3 UniStG), haben ihren Zulassungsantrag für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Februar einzubringen. Der Antrag auf Zulassung zu Universitätslehrgängen und auf Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme ist allenfalls während der vom obersten Kollegialorgan der Universität von der allgemeinen Zulassungsfrist abweichend festgesetzten Frist (§ 31 Abs. 4 UniStG) einzubringen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zum ordentlichen Studium (Formular 1/2) sind anzuschließen:

1.

ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);

2.

ausgefülltes Meldungsblatt (Formular 3);

3.

gültiges Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz) oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;

4.

Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 35 UniStG;

5.

allenfalls Nachweis der besonderen Universitätsreife gemäß § 36 UniStG;

6.

Formular für den Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) mit Lichtbild;

7.

Nachweis der Sozialversicherungsnummer;

8.

allenfalls Antrag auf Erlass des Studienbeitrages gemäß § 11 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76;

9.

bei Zulassung zum Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und zu den Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste, Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design der Nachweis der künstlerischen Eignung gemäß § 34 Abs. 1 Z 5 UniStG;

9a. bei Zulassung zur Studienrichtung Musiktherapie Reifezeugnis einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule;

10.

bei Zulassung zum Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und zum Studium der Sportwissenschaften der Nachweis der körperlich-motorischen Eignung gemäß § 34 Abs. 1 Z 6 UniStG;

11.

allenfalls Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 37 UniStG;

12.

allenfalls Abgangsbescheinigung gemäß § 34 Abs. 2 UniStG (Formular 5).

(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind autorisierte deutsche Übersetzungen beizufügen. Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.

(4) Auf den Antrag auf Zulassung zum außerordentlichen Studium (§ 4 Z 16 UniStG) sind Abs. 2 und 3 anzuwenden, doch tritt an die Stelle des in Abs. 2 Z 4 vorgesehenen Nachweises der allfällige Nachweis über die im Studienplan des Universitätslehrganges oder für die gewählten Lehrveranstaltungen geforderten Voraussetzungen. Bei Zulassung zu einem Universitätslehrgang ist der Nachweis der Einzahlung des Unterrichtsgeldes zu erbringen.

(5) Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers hat die Zulassung nur an einer Universität zu erfolgen. Bei einem an einer Universität und einer Universität der Künste gemeinsam eingerichteten Doktoratsstudium hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.

(6) Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert werden, ist bei jeder beteiligten Universität gleichlautend zu beantragen. Jede beteiligte Universität hat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für das von ihr angebotene Unterrichtsfach sicherzustellen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium gewährleistet ist.

(7) Die Zulassung setzt die Einzahlung oder den Erlass des Studienbeitrages sowie die Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge voraus. Über Zulassungsanträge darf nicht vor Ende jenes Semesters entschieden werden, das dem Semester, für welches die Zulassung beantragt wurde, unmittelbar vorangeht.

Studienrichtungs- und Universitäts- bzw. Hochschulwechsel,

Mehrfachstudien

§ 3. (1) Will die oder der Studierende die Studienrichtung (den Studienzweig, das Studium) wechseln oder an derselben Universität oder Hochschule zu einem weiteren Studium zugelassen werden, so hat sie oder er dies fristgerecht mittels Formular 1/2 (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu beantragen und den gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 erforderlichen Nachweis, allenfalls die Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 Z 9, 10 und 12 vorzulegen.

(2) Wenn die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums die Diplomarbeit aus dem zweiten Unterrichtsfach anfertigt und dieses nicht an der Universität oder Hochschule der Zulassung eingerichtet ist (§ 2 Abs. 6), so hat sie oder er unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (§ 61 Abs. 6 UniStG) an die Universität oder Hochschule des zweiten Unterrichtsfaches zu wechseln. Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich.

(3) Wechselt eine Studierende oder ein Studierender die Universität oder Hochschule oder beantragt sie oder er die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität oder Hochschule, so ist § 2 anzuwenden. Der Studienbeitrag gemäß § 10 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 und der Hochschülerschaftsbeitrag sind diesfalls nicht neuerlich zu entrichten.

(4) Bestehen nach einem Universitäts- oder Hochschulwechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen (§ 58 UniStG), so hat das zuständige Universitäts- oder Hochschulorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Universität oder Hochschule einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.

Studienrichtungs- und Universitätswechsel, Mehrfachstudien

§ 3. (1) Will die oder der Studierende die Studienrichtung (den Studienzweig, das Studium) wechseln oder an derselben Universität zu einem weiteren Studium zugelassen werden, so hat sie oder er dies fristgerecht mittels Formular 1/2 (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu beantragen und den gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 erforderlichen Nachweis, allenfalls die Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 Z 9, 10 und 12 vorzulegen.

(2) Wenn die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums die Diplomarbeit aus jenem Unterrichtsfach zu verfassen beabsichtigt, das nicht an der zulassenden Universität absolviert wird (§ 2 Abs. 6), so hat sie oder er unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (§ 61 Abs. 6 UniStG) an die Universität des zweiten Unterrichtsfaches zu wechseln. Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich.

(3) Wechselt eine Studierende oder ein Studierender die Universität oder beantragt sie oder er die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität, so ist § 2 anzuwenden. Der Studienbeitrag gemäß § 10 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 und der Studierendenbeitrag sind diesfalls nicht neuerlich zu entrichten.

(4) Bestehen nach einem Universitätswechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen (§ 58 UniStG), so hat das zuständige Universitätsorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Universität oder Hochschule einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.

Studienrichtungs- und Universitätswechsel, Mehrfachstudien

§ 3. (1) Will die oder der Studierende die Studienrichtung (den Studienzweig, das Studium) wechseln oder an derselben Universität zu einem weiteren Studium zugelassen werden, so hat sie oder er dies fristgerecht mittels Formular 1/2 (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu beantragen und den gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 erforderlichen Nachweis, allenfalls die Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 Z 9, 9a, 10 und 12 vorzulegen.

(2) Wenn die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums die Diplomarbeit aus jenem Unterrichtsfach zu verfassen beabsichtigt, das nicht an der zulassenden Universität absolviert wird (§ 2 Abs. 6), so hat sie oder er unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (§ 61 Abs. 6 UniStG) an die Universität des zweiten Unterrichtsfaches zu wechseln. Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich.

(3) Wechselt eine Studierende oder ein Studierender die Universität oder beantragt sie oder er die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität, so ist § 2 anzuwenden. Der Studienbeitrag gemäß § 10 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 und der Studierendenbeitrag einschließlich allfälliger Sonderbeiträge sind diesfalls nicht neuerlich zu entrichten.

(4) Bestehen nach einem Universitätswechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen (§ 58 UniStG), so hat das zuständige Universitätsorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Universität einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.

Studienrichtungs- und Universitätswechsel, Mehrfachstudien

§ 3. (1) Will die oder der Studierende die Studienrichtung (den Studienzweig, das Studium) wechseln oder an derselben Universität zu einem weiteren Studium zugelassen werden, so hat sie oder er dies fristgerecht mittels Formular 1/2 (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu beantragen und den gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 erforderlichen Nachweis, allenfalls die Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 Z 9, 9a, 10 und 12 vorzulegen.

(2) Wenn die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums die Diplomarbeit aus jenem Unterrichtsfach zu verfassen beabsichtigt, das nicht an der zulassenden Universität absolviert wird (§ 2 Abs. 6), so hat sie oder er unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (§ 61 Abs. 6 UniStG) an die Universität des zweiten Unterrichtsfaches zu wechseln. Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich.

(3) Wechselt eine Studierende oder ein Studierender die Universität oder beantragt sie oder er die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität, so ist § 2 anzuwenden.

(4) Bestehen nach einem Universitätswechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen (§ 58 UniStG), so hat das zuständige Universitätsorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Universität einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.

Studienrichtungs- und Universitätswechsel, Mehrfachstudien

§ 3. (1) Will die oder der Studierende die Studienrichtung (den Studienzweig, das Studium) wechseln oder an derselben Universität zu einem weiteren Studium zugelassen werden, so hat sie oder er dies fristgerecht mittels Formular 1/2 (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu beantragen und den gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 erforderlichen Nachweis, allenfalls die Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 Z 9, 9a, 10 und 12 vorzulegen.

(2) Beabsichtigt die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert werden, die Diplomarbeit aus dem bisherigen zweiten Unterrichtsfach zu verfassen, so hat sie oder er an beiden beteiligten Universitäten gleichlautend unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (§ 61 Abs. 6 UniStG) die Zulassung mit geänderter Reihenfolge der Unterrichtsfächer zu beantragen. Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich.

(3) Wechselt eine Studierende oder ein Studierender die Universität oder beantragt sie oder er die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität, so ist § 2 anzuwenden.

(4) Bestehen nach einem Universitätswechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen (§ 58 UniStG), so hat das zuständige Universitätsorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Universität einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.

Matrikelnummer und Kennzeichnung des Studiums

§ 4. (1) Anläßlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität oder Hochschule eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 3 zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits eine weiterzuverwendende Matrikelnummer besitzt.

(2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind am rechten oberen Rand mit der Matrikelnummer zu versehen.

(3) Die Kennzeichnung der Studien erfolgt durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen nach Maßgabe der Anlage 4. Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) einzutragen, sofern die entsprechenden Felder dafür vorgesehen sind. Sie ist ferner auf allen Zeugnissen unterhalb der Matrikelnummer anzugeben.

Matrikelnummer und Kennzeichnung des Studiums

§ 4. (1) Anläßlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 3 zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits eine weiterzuverwendende Matrikelnummer besitzt.

(2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind am rechten oberen Rand mit der Matrikelnummer zu versehen.

(3) Die Kennzeichnung der Studien erfolgt durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen nach Maßgabe der Anlage 4. Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) einzutragen, sofern die entsprechenden Felder dafür vorgesehen sind. Sie ist ferner auf allen Zeugnissen unterhalb der Matrikelnummer anzugeben.

Matrikelnummer, Sozialversicherungsnummer und Kennzeichnung des

Studiums

§ 4. (1) Anläßlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 3 zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits eine weiterzuverwendende Matrikelnummer besitzt.

(2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind am rechten oberen Rand mit der Matrikelnummer zu versehen.

(3) Die Kennzeichnung der Studien erfolgt durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen nach Maßgabe der Anlage 4. Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) einzutragen, sofern die entsprechenden Felder dafür vorgesehen sind. Sie ist ferner auf allen Zeugnissen unterhalb der Matrikelnummer anzugeben.

(4) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der Universität ihre oder seine Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bekannt zu geben. Die Universität hat die formale Richtigkeit der Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden zu überprüfen.

(5) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.

(6) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Universitäten.

Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 5. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, jedes Semester innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung mittels des Meldungsblattes (Formular 3) (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu melden.

(2) Bei der Meldung der Fortsetzung des Studiums ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. Ausländische Studierende gemäß § 10 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 und Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß nachzuweisen. Der Studienbeitrag und der Hochschülerschaftsbeitrag sind nur einmal an jener Universität oder Hochschule zu entrichten, an der die zeitlich erste aufrechte Zulassung erfolgt ist. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Universitätslehrgängen haben die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, die Meldung der Fortsetzung des Studiums auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu gestatten, sofern die erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen.

Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 5. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, jedes Semester innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung mittels des Meldungsblattes (Formular 3) (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu melden.

(2) Bei der Meldung der Fortsetzung des Studiums ist die Einzahlung des Studierendenbeitrages nachzuweisen. Ausländische Studierende gemäß § 10 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 und Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß nachzuweisen. Der Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag sind je Semester nur einmal zu entrichten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Universitätslehrgängen haben die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, die Meldung der Fortsetzung des Studiums auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu gestatten, sofern die erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen.

Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 5. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, jedes Semester innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung mittels des Meldungsblattes (Formular 3) (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu melden.

(2) Bei der Meldung der Fortsetzung des Studiums ist die Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge nachzuweisen. Ausländische Studierende gemäß § 10 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 und Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß nachzuweisen. Der Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag einschließlich allfälliger Sonderbeiträge sind je Semester nur einmal zu entrichten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Universitätslehrgängen haben die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, die Meldung der Fortsetzung des Studiums auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu gestatten, sofern die erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen.

Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 5. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, für ein Wintersemester spätestens am 30. November und für ein Sommersemester spätestens am 30. April des betreffenden Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden. Beurlaubte Studierende dürfen für die Semester ihrer Beurlaubung keine Fortsetzung melden.

(2) Die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, ausgenommen Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge gemäß § 25a UniStG, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist.

(3) Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität als jener, auf deren Studienbeitragskonto für das betreffende Semester eingezahlt wurde, sowie die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang gemäß § 25a UniStG ist mittels des Meldungsblattes (Formular 3) vorzunehmen. Bei Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang ist die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.

(4) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, die Meldung der Fortsetzung des Studiums auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu gestatten, sofern die erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen.

Mitbelegung

§ 6. (1) Mitbelegung liegt vor, wenn die oder der Studierende an einer anderen Universität oder Hochschule als jener, an der sie oder er zu einem Studium zugelassen ist, Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen ablegt (§ 4 Z 25, § 29 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie § 34 Abs. 8 UniStG, Z 1.41 und Z 3.5 lit. d der Anlage 1 zum UniStG).

(2) Die erstmalige Mitbelegung hat die oder der Studierende im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist mittels der Formulare 1/2 und 3 sowie unter Vorlage eines ausgefüllten Evidenzbogens (Formular 1/1) zu melden. Der Ausweis für Studierende und die Studienblattsammlung jener Universität oder Hochschule, zu deren Studium sie oder er mitbelegen will, sind vorzulegen. In den folgenden Semestern ist die Mitbelegung jeweils im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist mittels des Meldungsblattes (Formular 3) vorzunehmen.

(3) Eine Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität oder Hochschule der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.

(4) Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien (§ 2 Abs. 5) sowie bei einer Zulassung zum Lehramtsstudium, wenn das zweite gewählte Unterrichtsfach an der Universität oder Hochschule der Antragstellung nicht eingerichtet ist (§ 2 Abs. 6), bewirkt die aufrechte Zulassung eine Mitbelegung an der beteiligten Universität oder Hochschule. Die zulassende Universität oder Hochschule hat die Zulassung und das Erlöschen der Zulassung der beteiligten Universität oder Hochschule mit den Daten des Formulares 1/2 zu melden.

Mitbelegung

§ 6. (1) In jedem Semester, in dem die oder der Studierende beabsichtigt, an einer anderen Universität als jener der Zulassung im Rahmen ihres oder seines Studiums Lehrveranstaltungen zu besuchen oder Prüfungen abzulegen (§ 4 Z 25, § 29 Abs. 1 Z 4 und 5, § 34 Abs. 8 UniStG und Z 1.41, Z 3.4 sowie Z 3.5 lit. d der Anlage 1 zum UniStG), ist an der betreffenden Universität eine Mitbelegung vorzunehmen.

(2) Die erstmalige Mitbelegung hat die oder der Studierende im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist mittels der Formulare 1/2 und 3 sowie unter Vorlage eines ausgefüllten Evidenzbogens (Formular 1/1) zu melden. Der Ausweis für Studierende und die Studienblattsammlung jener Universität, zu deren

Studium sie oder er mitbelegen will, sind vorzulegen. In den folgenden Semestern ist die Mitbelegung jeweils im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist mittels des Meldungsblattes (Formular 3) vorzunehmen.

(3) Eine Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.

(4) Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien (§ 2 Abs. 5) sowie bei Zulassung zu einem Lehramtsstudium, dessen zweites Unterrichtsfach nicht an der Universität der Antragstellung absolviert wird (§ 2 Abs. 6), hat die zulassende Universität die Mitbelegung an der anderen beteiligten Universität durch Übermittlung der erforderlichen Daten der betroffenen Studierenden anläßlich der Zulassung und der Meldung der Fortsetzung vorzunehmen. Überdies ist das Erlöschen der Zulassung mitzuteilen. Die erforderlichen Daten sind nach Maßgabe der Anlage 5 laufend, längstens jedoch zwei Wochen nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist zu übermitteln.

Mitbelegung

§ 6. (1) In jedem Semester, in dem die oder der Studierende beabsichtigt, an einer anderen Universität als jener der Zulassung im Rahmen ihres oder seines Studiums Lehrveranstaltungen zu besuchen oder Prüfungen abzulegen (§ 4 Z 25, § 29 Abs. 1 Z 4 und 5, § 34 Abs. 8 UniStG und Z 1.41, Z 3.4 sowie Z 3.5 lit. d der Anlage 1 zum UniStG), ist an der betreffenden Universität eine Mitbelegung vorzunehmen.

(2) Die erstmalige Mitbelegung hat die oder der Studierende im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist mittels der Formulare 1/2 und 3 sowie unter Vorlage eines ausgefüllten Evidenzbogens (Formular 1/1) zu melden. Der Ausweis für Studierende und das aktuelle Studienblatt jener Universität, zu deren Studium sie oder er mitbelegen will, sind vorzulegen. In den folgenden Semestern ist die Mitbelegung jeweils im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist mittels des Meldungsblattes (Formular 3) vorzunehmen.

(3) Eine Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.

(4) Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien (§ 2 Abs. 5) sowie bei Zulassung zu einem Lehramtsstudium, dessen zweites Unterrichtsfach nicht an der Universität der Antragstellung absolviert wird (§ 2 Abs. 6), hat die zulassende Universität die Mitbelegung an der anderen beteiligten Universität durch Übermittlung der erforderlichen Daten der betroffenen Studierenden anläßlich der Zulassung und der Meldung der Fortsetzung vorzunehmen. Überdies ist das Erlöschen der Zulassung mitzuteilen. Die erforderlichen Daten sind nach Maßgabe der Anlage 5 laufend, längstens jedoch zwei Wochen nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist zu übermitteln.

Mitbelegung

§ 6. (1) In jedem Semester, in dem die oder der Studierende beabsichtigt, an einer anderen Universität als jener der Zulassung im Rahmen ihres oder seines Studiums Lehrveranstaltungen zu besuchen oder Prüfungen abzulegen (§ 4 Z 25, § 29 Abs. 1 Z 4 und 5, § 34 Abs. 8 UniStG und Z 1.41, Z 3.4 sowie Z 3.5 lit. d der Anlage 1 zum UniStG), ist an der betreffenden Universität eine Mitbelegung vorzunehmen.

(2) Die erstmalige Mitbelegung hat die oder der Studierende in der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist mittels der Formulare 1/2 und 3 sowie unter Vorlage eines ausgefüllten Evidenzbogens (Formular 1/1) zu melden. Der Ausweis für Studierende und das aktuelle Studienblatt jener Universität, zu deren Studium sie oder er mitbelegen will, sind vorzulegen. In den folgenden Semestern ist die Mitbelegung jeweils in der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist mittels des Meldungsblattes (Formular 3) vorzunehmen.

(3) Eine Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.

(4) Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien (§ 2 Abs. 5) sowie bei Zulassung zu einem Lehramtsstudium, dessen zweites Unterrichtsfach nicht an der Universität der Antragstellung absolviert wird (§ 2 Abs. 6), hat die zulassende Universität die Mitbelegung an der anderen beteiligten Universität durch Übermittlung der erforderlichen Daten der betroffenen Studierenden anläßlich der Zulassung und der Meldung der Fortsetzung vorzunehmen. Überdies ist das Erlöschen der Zulassung mitzuteilen. Die erforderlichen Daten sind nach Maßgabe der Anlage 5 laufend, spätestens jedoch zwei Wochen nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist und mit Ende der Nachfrist zu übermitteln.

Mitbelegung

§ 6. (1) In jedem Semester, in dem die oder der Studierende beabsichtigt, an einer anderen Universität als jener der Zulassung im Rahmen ihres oder seines Studiums Lehrveranstaltungen zu besuchen oder Prüfungen abzulegen (§ 4 Z 25, § 29 Abs. 1 Z 4 und 5, § 34 Abs. 8 UniStG und Z 1.41, Z 3.4 sowie Z 3.5 lit. d der Anlage 1 zum UniStG), ist an der betreffenden Universität eine Mitbelegung vorzunehmen.

(2) Die erstmalige Mitbelegung hat die oder der Studierende in der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist mittels der Formulare 1/2 und 3 sowie unter Vorlage eines ausgefüllten Evidenzbogens (Formular 1/1) zu melden. Der Ausweis für Studierende und das aktuelle Studienblatt jener Universität, zu deren Studium sie oder er mitbelegen will, sind vorzulegen. In den folgenden Semestern ist die Mitbelegung jeweils in der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist mittels des Meldungsblattes (Formular 3) vorzunehmen.

(3) Eine Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2002)

Ausweis für Studierende, Bestätigung der Zulassung zum Studium und

der Fortsetzung des Studiums

§ 7. (1) Nach der erfolgten Zulassung hat die Zentrale Verwaltung der Universität oder Hochschule der oder dem Studierenden einen mit ihrem oder seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen und ihr oder ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität oder Hochschule. Auch bei Zulassung zu mehreren Studien an einer Universität oder Hochschule ist der oder dem Studierenden nur ein Ausweis pro Universität oder Hochschule auszustellen.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für Studierende ist semesterweise anläßlich der Zulassung oder der Meldung der Fortsetzung des Studiums durch den Vermerk „gültig bis 31. 3.'' für das Wintersemester und „gültig bis 31. 10.'' für das Sommersemester zu verlängern; der Vermerk hat zusätzlich jenes Kalenderjahr zu enthalten, in dem das dem Semester entsprechende Studienjahr endet.

(3) Wird ein Ausweis gemäß Formular 2/1 verwendet, so hat die Universität oder Hochschule anläßlich der Zulassung zum Studium und der Fortsetzung des Studiums der oder dem Studierenden ein Semesteretikett im Format 69x59 mm mit einem farbigen Unterdruck nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) zuzusenden oder auszufolgen. Auf diesem sind

1.

der Leittext „Matrikelnummer'' und diese selbst, allenfalls auch zusätzlich als Barcode 39,

2.

Familienname, Vorname(n) und allfällige akademische Grade,

3.

Bezeichnung der ausstellenden Universität oder Hochschule,

4.

Gültigkeitsvermerk und

5.

Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin'' oder „für den Rektor'' tätigen Universitätsorganes

(4) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, nach Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse und bei Zustimmung der Hochschülerschaft an der Universität oder Hochschule festzulegen, anstelle des Ausweises gemäß Formular 2/1 einen Kunststoff-Ausweis im Scheckkartenformat (Formular 2/2) mit integriertem Mikrochip zu verwenden. Die Gültigkeitsdauer ist entsprechend Abs. 2 durch die Universität oder Hochschule mittels eines bei Bedarf im Einzelfall nachvollziehbaren technischen Verfahrens zu verlängern. Der Gültigkeitsvermerk muß für das freie Auge sichtbar sein oder sichtbar gemacht werden können.

(5) Bei Verwendung des Ausweises im Scheckkartenformat (Formular 2/2) ist die Bundesstempelmarke auf dem Evidenzbogen (Formular 1/1) anzubringen und mit dem Hinweis zu versehen, daß es sich bei dieser Stempelmarke um die Stempelgebühr für den Ausweis für Studierende handelt. Der rechtmäßige Besitz des Ausweises für Studierende gilt auch als Nachweis der Entrichtung der Stempelgebühr seitens der oder des Studierenden.

(6) Anläßlich der Zulassung zum Studium und der Meldung der Fortsetzung des Studiums sind den Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung von Amts wegen Fortsetzungsbestätigungen auszustellen (Formular 4 ADV). Auf diesen sind zeilenweise anzudrucken:

1.

anschließend an die Formularbezeichnung „der'' und die Bezeichnung der ausstellenden Universität oder Hochschule;

2.

Familienname, Vorname(n) und allfällige akademische Grade sowie im vorgesehenen Feld die Matrikelnummer;

3.

Geburtsdatum, „Winter-'' oder „Sommer-'', das oder die Kalenderjahr(e) gemäß Laufzeit des Semesters sowie „ordentliche/r'', „außerordentliche/r'' oder „mitbelegende/r'';

4.

Kennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung/des Studiums einschließlich der allfälligen Studienzweige, der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums oder von höchstens zwei gewählten Sprachen der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen sowie der Vermerk „zur Fortsetzung gemeldet'';

5.

Datenverarbeitungsregisternummer der Universität oder Hochschule, Datum der Erstellung und Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin'' oder „für den Rektor'' tätigen Universitäts- oder Hochschulorganes.

(7) Gültigkeitsvermerke, Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen dürfen nicht vor Ende jenes Semesters ausgestellt werden, das dem Semester, auf welches sie sich beziehen, unmittelbar vorangeht.

(8) Weitere Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen sind den Studierenden bei Bedarf mittels Formular 4 oder 4 ADV auszustellen.

Ausweis für Studierende, Bestätigung der Zulassung zum Studium und

der Fortsetzung des Studiums

§ 7. (1) Nach der erfolgten Zulassung hat die Zentrale Verwaltung der Universität der oder dem Studierenden einen mit ihrem oder seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen und ihr oder ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität. Auch bei Zulassung zu mehreren Studien an einer Universität ist der oder dem Studierenden nur ein Ausweis pro Universität auszustellen.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für Studierende ist semesterweise anläßlich der Zulassung oder der Meldung der Fortsetzung des Studiums durch den Vermerk „gültig bis 31. 3.'' für das Wintersemester und „gültig bis 31. 10.'' für das Sommersemester zu verlängern; der Vermerk hat zusätzlich jenes Kalenderjahr zu enthalten, in dem das dem Semester entsprechende Studienjahr endet.

(3) Wird ein Ausweis gemäß Formular 2/1 verwendet, so hat die Universität anläßlich der Zulassung zum Studium und der Fortsetzung des Studiums der oder dem Studierenden ein Semesteretikett im Format 69x59 mm mit einem farbigen Unterdruck nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) zuzusenden oder auszufolgen. Auf diesem sind

1.

der Leittext „Matrikelnummer'' und diese selbst, allenfalls auch zusätzlich als Barcode 39,

2.

Familienname, Vorname(n) und allfällige akademische Grade,

3.

Bezeichnung der ausstellenden Universität,

4.

Gültigkeitsvermerk und

5.

Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin'' oder „für den Rektor'' tätigen Universitätsorganes

(4) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, nach Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse und bei Zustimmung der Hochschülerschaft an der Universität festzulegen, anstelle des Ausweises gemäß Formular 2/1 einen Kunststoff-Ausweis im Scheckkartenformat (Formular 2/2) mit integriertem Mikrochip zu verwenden. Die Gültigkeitsdauer ist entsprechend Abs. 2 durch die Universität mittels eines bei Bedarf im Einzelfall nachvollziehbaren technischen Verfahrens zu verlängern. Der Gültigkeitsvermerk muß für das freie Auge sichtbar sein oder sichtbar gemacht werden können.

(5) Bei Verwendung des Ausweises im Scheckkartenformat (Formular 2/2) ist die Bundesstempelmarke auf dem Evidenzbogen (Formular 1/1) anzubringen und mit dem Hinweis zu versehen, daß es sich bei dieser Stempelmarke um die Stempelgebühr für den Ausweis für Studierende handelt. Der rechtmäßige Besitz des Ausweises für Studierende gilt auch als Nachweis der Entrichtung der Stempelgebühr seitens der oder des Studierenden.

(6) Anläßlich der Zulassung zum Studium und der Meldung der Fortsetzung des Studiums sind den Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung von Amts wegen Fortsetzungsbestätigungen auszustellen (Formular 4 ADV). Auf diesen sind zeilenweise anzudrucken:

1.

anschließend an die Formularbezeichnung „der'' und die Bezeichnung der ausstellenden Universität;

2.

Familienname, Vorname(n) und allfällige akademische Grade sowie im vorgesehenen Feld die Matrikelnummer;

3.

Geburtsdatum, „Winter-'' oder „Sommer-'', das oder die Kalenderjahr(e) gemäß Laufzeit des Semesters sowie „ordentliche/r'', „außerordentliche/r'' oder „mitbelegende/r'';

4.

Kennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung/des Studienzweiges/des Studiums sowie der Vermerk „zur Fortsetzung gemeldet'';

5.

Datenverarbeitungsregisternummer der Universität, Datum der Erstellung und Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin'' oder „für den Rektor'' tätigen Universitätsorganes.

(7) Gültigkeitsvermerke, Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen dürfen nicht vor Ende jenes Semesters ausgestellt werden, das dem Semester, auf welches sie sich beziehen, unmittelbar vorangeht.

(8) Weitere Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen sind den Studierenden bei Bedarf mittels Formular 4 oder 4 ADV auszustellen.

Ausweis für Studierende, Bestätigung der Zulassung zum Studium und

der Fortsetzung des Studiums

§ 7. (1) Nach der erfolgten Zulassung hat die Zentrale Verwaltung der Universität der oder dem Studierenden einen mit ihrem oder seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen und ihr oder ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität. Auch bei Zulassung zu mehreren Studien an einer Universität ist der oder dem Studierenden nur ein Ausweis pro Universität auszustellen.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für Studierende ist semesterweise anläßlich der Zulassung oder der Meldung der Fortsetzung des Studiums durch den Vermerk „gültig bis 30. 4.” für das Wintersemester und „gültig bis 30. 11.” für das Sommersemester zu verlängern; der Vermerk hat zusätzlich jenes Kalenderjahr zu enthalten, in dem das dem Semester entsprechende Studienjahr endet.

(3) Wird ein Ausweis gemäß Formular 2/1 verwendet, so hat die Universität anläßlich der Zulassung zum Studium und der Fortsetzung des Studiums der oder dem Studierenden ein Semesteretikett im Format 69x59 mm mit einem farbigen Unterdruck nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) zuzusenden oder auszufolgen. Auf diesem sind

1.

der Leittext „Matrikelnummer” und diese selbst, allenfalls auch zusätzlich als Barcode 39,

2.

Familienname, Vorname(n) und allfällige akademische Grade,

3.

Bezeichnung der ausstellenden Universität,

4.

Gültigkeitsvermerk und

5.

Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin” oder „für den Rektor” tätigen Universitätsorganes

(4) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, nach Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse und bei Zustimmung der Hochschülerschaft an der Universität festzulegen, anstelle des Ausweises gemäß Formular 2/1 einen Kunststoff-Ausweis im Scheckkartenformat (Formular 2/2) mit integriertem Mikrochip zu verwenden. Die Gültigkeitsdauer ist entsprechend Abs. 2 durch die Universität mittels eines bei Bedarf im Einzelfall nachvollziehbaren technischen Verfahrens zu verlängern. Der Gültigkeitsvermerk muß für das freie Auge sichtbar sein oder sichtbar gemacht werden können.

(5) Die Rektorin oder der Rektor ist ferner berechtigt, allen oder bestimmten Kategorien von Studierenden unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 3 oder des Abs. 4 nach Zustimmung der Hochschülerschaft Ausweise für Studierende ohne Lichtbild auszustellen. Derartige Ausweise können jedes Semester neu ausgestellt werden. Sie dürfen nicht größer als der Ausweis gemäß Formular 2/1 und nicht kleiner als jener gemäß Formular 2/2 sein.

(6) Anläßlich der Zulassung zum Studium und der Meldung der Fortsetzung des Studiums sind den Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung von Amts wegen Studienbestätigungen auszustellen (Formular 4 ADV). Auf diesen sind zeilenweise anzudrucken:

1.

anschließend an die Formularbezeichnung „der” und die Bezeichnung der ausstellenden Universität;

2.

Familienname, Vorname(n) und allfällige akademische Grade sowie im vorgesehenen Feld die Matrikelnummer;

3.

Geburtsdatum, "Winter-" oder "Sommer-", das Kalenderjahr des Semesterbeginns sowie "ordentliche/r", "außerordentliche/r" oder "mitbelegende/r";

4.

Kennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung/des Studienzweiges/des Studiums sowie der Vermerk „zur Fortsetzung gemeldet”;

5.

Datenverarbeitungsregisternummer der Universität, Datum der Erstellung und Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin” oder „für den Rektor” tätigen Universitätsorganes.

(7) Gültigkeitsvermerke, Zulassungs- und Studienbestätigungen dürfen nicht vor Ende jenes Semesters ausgestellt werden, das dem Semester, auf welches sie sich beziehen, unmittelbar vorangeht.

(8) Weitere Studienbestätigungen sind den Studierenden bei Bedarf mittels Formular 4 oder 4 ADV auszustellen. Zulassungsbestätigungen sind mittels des Formulares 4 auszustellen.

Ausweis für Studierende, Bestätigung der Zulassung zum Studium und

der Fortsetzung des Studiums

§ 7. (1) Nach der erfolgten Zulassung hat die Zentrale Verwaltung der Universität der oder dem Studierenden einen mit ihrem oder seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen und ihr oder ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität. Auch bei Zulassung zu mehreren Studien an einer Universität ist der oder dem Studierenden nur ein Ausweis pro Universität auszustellen.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für Studierende ist semesterweise anläßlich der Zulassung oder der Meldung der Fortsetzung des Studiums durch den Vermerk „gültig bis 30. 4.” für das Wintersemester und „gültig bis 30. 11.” für das Sommersemester zu verlängern; der Vermerk hat zusätzlich jenes Kalenderjahr zu enthalten, in dem das dem Semester entsprechende Studienjahr endet.

(3) Wird ein Ausweis gemäß Formular 2/1 verwendet, so hat die Universität anläßlich der Zulassung zum Studium und der Fortsetzung des Studiums der oder dem Studierenden ein Semesteretikett im Format 69x59 mm mit einem farbigen Unterdruck nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) zuzusenden oder auszufolgen. Auf diesem sind

1.

der Leittext „Matrikelnummer” und diese selbst, allenfalls auch zusätzlich als Barcode 39,

2.

Familienname, Vorname(n) und allfällige akademische Grade,

3.

Bezeichnung der ausstellenden Universität,

4.

Gültigkeitsvermerk und

5.

Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin” oder „für den Rektor” tätigen Universitätsorganes

(4) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, nach Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse und bei Zustimmung der Hochschülerschaft an der Universität festzulegen, anstelle des Ausweises gemäß Formular 2/1 einen Kunststoff-Ausweis im Scheckkartenformat (Formular 2/2) mit integriertem Mikrochip zu verwenden. Die Gültigkeitsdauer ist entsprechend Abs. 2 durch die Universität mittels eines bei Bedarf im Einzelfall nachvollziehbaren technischen Verfahrens zu verlängern. Der Gültigkeitsvermerk muß für das freie Auge sichtbar sein oder sichtbar gemacht werden können.

(5) Die Rektorin oder der Rektor ist ferner berechtigt, allen oder bestimmten Kategorien von Studierenden unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 3 oder des Abs. 4 nach Zustimmung der Hochschülerschaft Ausweise für Studierende ohne Lichtbild auszustellen. Derartige Ausweise können jedes Semester neu ausgestellt werden. Sie dürfen nicht größer als der Ausweis gemäß Formular 2/1 und nicht kleiner als jener gemäß Formular 2/2 sein.

(6) Anläßlich der Zulassung zum Studium und der Meldung der Fortsetzung des Studiums sind den Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung von Amts wegen Studienbestätigungen auszustellen (Formular 4 ADV). Auf diesen sind zeilenweise anzudrucken:

1.

anschließend an die Formularbezeichnung „der” und die Bezeichnung der ausstellenden Universität;

2.

Familienname, Vorname(n) und allfällige akademische Grade sowie im vorgesehenen Feld die Matrikelnummer;

3.

Geburtsdatum, "Winter-" oder "Sommer-", das Kalenderjahr des Semesterbeginns sowie "ordentliche/r", "außerordentliche/r" oder "mitbelegende/r";

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