Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zulassung, die Evidenz der Studierenden und die Prüfungsevidenz an den Universitäten (Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 - UniStEVO 1997)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 30 Abs. 5, 33, 47 Abs. 3 und 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet:
(Anm.: Inhaltsverzeichnis für die Anlagen)
Anlage 1: Formulare
Formular 1/1 Evidenzbogen
Formular 1/2 Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung
Formular 1 ADV Studienblatt
Formular 2/1 Ausweis für Studierende
Formular 2/1 ADV Blatt mit Semesteretikett
Formular 2/2 Ausweis für Studierende im Scheckkartenformat
Formular 3 Meldungsblatt
Formular 4 Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigung
Formular 4 ADV Fortsetzungsbestätigung
Formular 5 Abgangsbescheinigung
Anlage 2: Unterdruck für Abschluß-, Diplom- und Rigorosenzeugnisse
Anlage 3: Bildung und Vergabe von Matrikelnummern
Anlage 4: Kennzeichnung der Studien
Anlage 5: Ergänzende Bestimmungen für die Evidenthaltung der
Studierenden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 30 Abs. 5, 33, 47 Abs. 3 und 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet:
(Anm.: Inhaltsverzeichnis für die Anlagen)
Anlage 1: Formulare
Formular 1/1 Evidenzbogen
Formular 1/2 Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung
Formular 1 ADV Studienblatt
Formular 2/1 Ausweis für Studierende
Formular 2/1 ADV Blatt mit Semesteretikett
Formular 2/2 Ausweis für Studierende im Scheckkartenformat
Formular 3 Meldungsblatt
Formular 4 Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigung
Formular 4 ADV Fortsetzungsbestätigung
Formular 5 Abgangsbescheinigung
Anlage 2: Unterdruck für Abschluß-, Diplom- und
Rigorosenzeugnisse
Anlage 3: Bildung und Vergabe von Matrikelnummern
Anlage 4: Kennzeichnung der Studien
Anlage 5: Datenübergabe für mitbelegende Studierende
Anlage 6: Ergänzende Bestimmungen für die Evidenthaltung
der Studierenden
Anlage 7: Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden
Anlage 8: Statistik der Studierenden
Anlage 9: Daten über die Prüfungsaktivität der
Studierenden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 30 Abs. 5, 33, 47 Abs. 3 und 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet:
(Anm.: Inhaltsverzeichnis für die Anlagen)
Anlage 1: Formulare
Formular 1/1 Evidenzbogen
Formular 1/2 Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung
Formular 1 ADV Studienblatt
Formular 2/1 Ausweis für Studierende
Formular 2/1 ADV Blatt mit Semesteretikett
Formular 2/2 Ausweis für Studierende im Scheckkartenformat
Formular 3 Meldungsblatt
Formular 4 Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigung
Formular 4 ADV Fortsetzungsbestätigung
Formular 5 Abgangsbescheinigung
Anlage 2: Unterdruck für Abschlussprüfungs-,
Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-,
Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse
Anlage 3: Bildung und Vergabe von Matrikelnummern
Anlage 4: Kennzeichnung der Studien
Anlage 5: Datenübergabe für mitbelegende Studierende
Anlage 6: Ergänzende Bestimmungen für die Evidenthaltung
der Studierenden
Anlage 7: Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden
Anlage 8: Statistik der Studierenden
Anlage 9: Daten über die Prüfungsaktivität der
Studierenden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 30 Abs. 5, 33, 47 Abs. 3 und 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet:
(Anm.: Inhaltsverzeichnis für die Anlagen)
Anlage 1: Formulare
Formular 1/1 Evidenzbogen
Formular 1/2 Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung
Formular 1 ADV Studienblatt
Formular 2/1 Ausweis für Studierende
Formular 2/1 ADV Blatt mit Semesteretikett
Formular 2/2 Ausweis für Studierende im Scheckkartenformat
Formular 3 Meldungsblatt
Formular 4 Zulassungs- und Studienbestätigung
Formular 4/ADV Studienbestätigung
Formular 5 Abgangsbescheinigung
Anlage 2: Unterdruck für Abschlussprüfungs-,
Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-,
Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse
Anlage 3: Bildung und Vergabe von Matrikelnummern
Anlage 4: Kennzeichnung der Studien
Anlage 5: Datenübergabe für mitbelegende Studierende
Anlage 6: Ergänzende Bestimmungen für die Evidenthaltung
der Studierenden
Anlage 7: Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden
Anlage 8: Statistik der Studierenden
Anlage 9: Daten über die Prüfungsaktivität der
Studierenden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 30 Abs. 5, 33, 47 Abs. 3 und 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet:
(Anm.: Inhaltsverzeichnis für die Anlagen)
Anlage 1: Formulare
Formular 1/1 Evidenzbogen
Formular 1/2 Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung
Formular 1 ADV Studienblatt
Formular 2/1 Ausweis für Studierende
Formular 2/1 ADV Blatt mit Semesteretikett
Formular 2/2 Ausweis für Studierende im Scheckkartenformat
Formular 3 Meldungsblatt
Formular 4 Zulassungs- und Studienbestätigung
Formular 4/ADV Studienbestätigung
Formular 5 Abgangsbescheinigung
Anlage 2: Unterdruck für Abschlussprüfungs-,
Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-,
Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse
Anlage 3: Bildung und Vergabe von Matrikelnummern
Anlage 4: Kennzeichnung der Studien
Anlage 5: Anhang zum Diplom ("Diploma Supplement")
Anlage 6: Ergänzende Bestimmungen für die Evidenthaltung
der Studierenden
Anlage 7: Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden
Anlage 8: Statistik der Studierenden
Anlage 9: Daten über die Prüfungsaktivität der
Studierenden
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Studien an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805. Sie gilt überdies für die Studien an den Kunsthochschulen gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz), BGBl. Nr. 54/1970, und an der Akademie der bildenden Künste in Wien gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Akademie der bildenden Künste in Wien (Akademie-Organisationsgesetz 1988 - AOG), BGBl. Nr. 25, die im folgenden kurz als „Hochschulen'' bezeichnet werden, soweit dort Studien auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes eingerichtet sind.
(2) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Studien auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG werden im folgenden kurz als Universitäten bezeichnet.
(2) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Studien auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG werden im folgenden kurz als Universitäten bezeichnet.
(2) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(3) Soweit diese Verordnung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur begründet.
Zulassung
§ 2. (1) Der Antrag auf Zulassung zum ordentlichen Studium (§ 4 Z 2 UniStG) ist während der vom obersten Kollegialorgan der Universität oder Hochschule festgesetzten allgemeinen Zulassungsfrist (§ 31 Abs. 1 UniStG) bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität oder Hochschule einzubringen. Personen, auf die die allgemeine Zulassungsfrist nicht anzuwenden ist (§ 31 Abs. 3 UniStG), haben ihren Zulassungsantrag für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Februar einzubringen.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zum Studium (Formular 1/2) sind anzuschließen:
ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);
ausgefülltes Meldungsblatt (Formular 3);
gültiger Reisepaß oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;
Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 35 UniStG;
Nachweis der besonderen Universitätsreife gemäß § 36 UniStG;
Formular für den Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;
Nachweis über die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages;
allenfalls Nachweis der Einzahlung des Studienbeitrages gemäß § 10 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, oder der Befreiung von der Bezahlung des Studienbeitrages;
bei Zulassung zum Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und zum Studium der Architektur an den Hochschulen der Nachweis der künstlerischen Eignung gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 UniStG;
bei Zulassung zum Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und zum Studium der Sportwissenschaften der Nachweis der körperlich-motorischen Eignung gemäß § 34 Abs. 1 Z 5 UniStG;
allenfalls Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 37 UniStG;
allenfalls Abgangsbescheinigung gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 UniStG (Formular 5).
(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind autorisierte deutsche Übersetzungen beizufügen. Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.
(4) Der Antrag auf Zulassung zum außerordentlichen Studium (§ 4 Z 16 UniStG) ist während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der gemäß § 31 Abs. 4 UniStG vom obersten Kollegialorgan der Universität oder Hochschule festgesetzten Frist bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität oder Hochschule einzubringen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden, doch tritt an die Stelle des in Abs. 2 Z 4 vorgesehenen Nachweises der allfällige Nachweis über die im Studienplan des Universitätslehrganges oder für die gewählten Lehrveranstaltungen geforderten Voraussetzungen. Bei Zulassung zu einem Universitätslehrgang ist der Nachweis der Einzahlung des Unterrichtsgeldes zu erbringen.
(5) Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien hat die Zulassung nur an einer Universität oder Hochschule zu erfolgen.
(6) Wird die Zulassung zum Lehramtsstudium beantragt und ist dabei das zweite gewählte Unterrichtsfach an der Universität oder Hochschule der Antragstellung nicht eingerichtet, so hat die Zulassung nur an der Universität oder Hochschule der Antragstellung zu erfolgen. Die andere Universität oder Hochschule hat im Zulassungsverfahren mitzuwirken.
(7) Über Zulassungsanträge darf nicht vor Ende jenes Semesters entschieden werden, das dem Semester, für welches die Zulassung beantragt wurde, unmittelbar vorangeht.
Zulassung
§ 2. (1) Der Antrag auf Zulassung zum ordentlichen Studium (§ 4 Z 2 UniStG) ist während der vom obersten Kollegialorgan der Universität festgesetzten allgemeinen Zulassungsfrist (§ 31 Abs. 1 UniStG) bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität einzubringen. Personen, auf die die allgemeine Zulassungsfrist nicht anzuwenden ist (§ 31 Abs. 3 UniStG), haben ihren Zulassungsantrag für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Februar einzubringen. Der Antrag auf Zulassung zu Universitätslehrgängen und auf Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme ist allenfalls während der vom obersten Kollegialorgan der Universität von der allgemeinen Zulassungsfrist abweichend festgesetzten Frist (§ 31 Abs. 4 UniStG) einzubringen.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zum Studium (Formular 1/2) sind anzuschließen:
ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);
ausgefülltes Meldungsblatt (Formular 3);
gültiges Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz) oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;
Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 35 UniStG;
allenfalls Nachweis der besonderen Universitätsreife gemäß § 36 UniStG;
Formular für den Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;
Nachweis über die Einzahlung des Studierendenbeitrages;
allenfalls Nachweis der Einzahlung des Studienbeitrages gemäß § 10 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, oder der Befreiung von der Bezahlung des Studienbeitrages;
bei Zulassung zum Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und zu den Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste und Industrial Design der Nachweis der künstlerischen Eignung gemäß § 34 Abs. 1 Z 5 UniStG;
9a. bei Zulassung zur Studienrichtung Musiktherapie der Nachweis eines Reifezeugnisses einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule;
bei Zulassung zum Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und zum Studium der Sportwissenschaften der Nachweis der körperlich-motorischen Eignung gemäß § 34 Abs. 1 Z 6 UniStG;
allenfalls Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 37 UniStG;
allenfalls Abgangsbescheinigung gemäß § 34 Abs. 2 UniStG (Formular 5).
(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind autorisierte deutsche Übersetzungen beizufügen. Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.
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