Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Einrichtung des Studienversuches Tonmeister

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-09-20
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 5 des Kunsthochschul-Studiengesetzes – KHStG, BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Einrichtung

§ 1. Der Studienversuch Tonmeister wird an der Abteilung Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien ab dem Wintersemester 1997/98 für die Dauer von fünf Studienjahren eingerichtet.

zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Die Studiendauer beträgt zehn Semester. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die musikalischen, theoretischen und technischen Grundlagen der Musikproduktion.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums und der Bildung von Schwerpunkten (Aufnahmeleitung, Klangregie, Film und Video sowie Radio).

zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Pflichtfächer

§ 3. (1) Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes sind:

1.

die zentralen künstlerischen Fächer:

a)

Theorie der Musik,

b)

Tontechnik;

2.

die sonstigen Pflichtfächer:

a)

Musikalische Fertigkeiten,

b)

Hörtraining,

c)

Geschichte der Musik,

d)

Akustik,

e)

Music-Processing,

f)

Studiotechnik.

(2) Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes sind:

1.

die zentralen künstlerischen Fächer:

a)

Theorie der Musik,

b)

Tontechnik;

2.

die sonstigen Pflichtfächer:

a)

Produktion,

b)

Hörtraining,

c)

Musikalische Fertigkeiten,

d)

Dramaturgie,

e)

Akustik,

f)

Music-Processing,

g)

Produktionstechnik,

h)

Kommunikation,

i)

Betriebskunde.

Auf das sonstige Pflichtfach „Produktion“ sind die Bestimmungen über zentrale künstlerische Fächer sinngemäß anzuwenden.

zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Wahlfächer

§ 4. (1) Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes sind:

1.

Aufnahmeleitung,

2.

Beschallung,

3.

Filmton,

4.

Radioproduktion.

(2) Zusätzlich zu den genannten Pflicht- und Wahlfächern sind im Studienplan Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern im Ausmaß von acht bis zwölf Semesterwochenstunden zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien, insbesondere auf geistes- und stilgeschichtlichem, soziologischem oder ästhetisch-kritischem Gebiet, vorzuschreiben, wobei sowohl auf das vorhandene Lehrangebot der Hochschulen als auch auf das der Universitäten Bedacht zu nehmen ist.

zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Prüfungen

§ 5. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studienversuch Tonmeister ist die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 24 KHStG), die der Feststellung der Begabung für die zentralen künstlerischen Fächer sowie der physischen Eignung dient.

(2) Aus den sonstigen Pflichtfächern sind Vorprüfungen abzulegen.

(3) Aus den zentralen künstlerischen Fächern sind Diplomprüfungen abzulegen. Die Diplomprüfungen schließen den jeweiligen Studienabschnitt ab.

zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Verleihung des akademischen Grades

§ 6. Das Gesamtkollegium hat auf Ansuchen Absolventinnen des Studienversuches den akademischen Grad „Magistra der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magistra artium“, Absolventen des Studienversuches den akademischen Grad „Magister der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magister artium“, jeweils abgekürzt „Mag. art.“, zu verleihen.

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