Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Einrichtung der Studienversuche Elektroakustische Komposition und Medienkomposition und Angewandte Musik

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-09-20
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Zum Bezugszeitraum vgl. §§ 1 und 9.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 5 des Kunsthochschul-Studiengesetzes – KHStG, BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3

idF BGBl. I Nr. 53/2002).

1.

Abschnitt

Studienversuch Elektroakustische Komposition

Einrichtung

§ 1. Der Studienversuch Elektroakustische Komposition wird als Studienzweig der Studienrichtung Komposition und Musiktheorie im zweiten Studienabschnitt dieser Studienrichtung an der Abteilung Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien ab dem Wintersemester 1997/98 für die Dauer von vier Studienjahren eingerichtet.

Zum Bezugszeitraum vgl. §§ 1 und 9.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3

idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Ausbildungsziele

§ 2. Der Studienversuch Elektroakustische Komposition dient der Vermittlung der Kenntnis der notwendigen musikalischen, theoretischen und technischen Grundlagen sowie der erforderlichen musikalischen und technischen Fertigkeiten für die elektroakustische Musik.

Zum Bezugszeitraum vgl. §§ 1 und 9.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3

idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Studiendauer

§ 3. Die Studiendauer umfaßt acht Semester.

Zum Bezugszeitraum vgl. §§ 1 und 9.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3

idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Pflichtfächer

§ 4. Pflichtfächer sind:

1.

die zentralen künstlerischen Fächer:

a)

Elektroakustische Komposition,

b)

Theorie der Musik;

2.

die sonstigen Pflichtfächer:

a)

Musik und Computer,

b)

Akustik,

c)

Elektroakustik,

d)

Live-Elektronik und Multimedia,

e)

Kompositionspraktikum,

f)

Gehörbildung,

g)

Neue Musik,

h)

Rechtskunde.

Auf die sonstigen Pflichtfächer „Musik und Computer” und „Live-Elektronik und Multimedia” sind die Bestimmungen über zentrale künstlerische Fächer sinngemäß anzuwenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. §§ 1 und 9.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3

idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Wahlfächer

§ 5. Im Studienplan sind Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern im Ausmaß von acht bis zwölf Semesterwochenstunden zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien, insbesondere auf geistes- und stilgeschichtlichem, soziologischem oder ästhetisch-kritischem Gebiet, vorzuschreiben, wobei sowohl auf das vorhandene Lehrangebot der Hochschulen als auch auf das der Universitäten Bedacht zu nehmen ist.

Zum Bezugszeitraum vgl. §§ 1 und 9.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3

idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Freifächer

§ 6. Der Besuch von Lehrveranstaltungen aus Freifächern wird empfohlen.

Zum Bezugszeitraum vgl. §§ 1 und 9.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3

idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Prüfungen

§ 7. (1) Aus den sonstigen Pflichtfächern sind Vorprüfungen abzulegen.

(2) Aus den zentralen künstlerischen Fächern sind Diplomprüfungen abzulegen.

Zum Bezugszeitraum vgl. §§ 1 und 9.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3

idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Verleihung des akademischen Grades

§ 8. Das Gesamtkollegium hat auf Ansuchen Absolventinnen des Studienversuches den akademischen Grad „Magistra der Künste”, lateinische Bezeichnung „Magistra artium”, Absolventen des Studienversuches den akademischen Grad „Magister der Künste”, lateinische Bezeichnung „Magister artium”, jeweils abgekürzt „Mag. art.”, zu verleihen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3

idF BGBl. I Nr. 53/2002).

2.

Abschnitt

Studienversuch Medienkomposition und Angewandte Musik

§ 9. Der Studienversuch Medienkomposition und Angewandte Musik wird als Studienzweig der Studienrichtung Komposition und Musiktheorie im zweiten Studienabschnitt dieser Studienrichtung an der Abteilung Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien ab dem Wintersemester 1997/98 für die Dauer von vier Studienjahren eingerichtet.

Zum Bezugszeitraum vgl. §§ 1 und 9.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3

idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Ausbildungsziele

§ 10. Der Studienversuch Medienkomposition und Angewandte Musik dient der Vermittlung der Kenntnis der notwendigen kompositorischen und technischen Grundlagen sowie der erforderlichen instrumentalen und technischen Fertigkeiten für Medienkomposition und Angewandte Musik.

Zum Bezugszeitraum vgl. §§ 1 und 9.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3

idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Studiendauer

§ 11. Die Studiendauer umfaßt acht Semester.

Zum Bezugszeitraum vgl. §§ 1 und 9.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3

idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Pflichtfächer

§ 12. Pflichtfächer sind:

1.

die zentralen künstlerischen Fächer:

a)

Medienkomposition,

b)

Theorie der Musik;

2.

die sonstigen Pflichtfächer:

a)

Hörtraining,

b)

Musikprocessing,

c)

Kompositionspraktikum,

d)

Musikalische Fertigkeiten,

e)

Geschichte der Musik,

f)

Dramaturgie,

g)

Rechtskunde.

Zum Bezugszeitraum vgl. §§ 1 und 9.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3

idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Wahlfächer

§ 13. Im Studienplan sind Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern im Ausmaß von acht bis zwölf Semesterwochenstunden zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien, insbesondere auf geistes- und stilgeschichtlichem, soziologischem oder ästhetisch-kritischem Gebiet, vorzuschreiben, wobei sowohl auf das vorhandene Lehrangebot der Hochschulen als auch auf das der Universitäten Bedacht zu nehmen ist.

Zum Bezugszeitraum vgl. §§ 1 und 9.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3

idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Prüfungen

§ 14. (1) Aus den sonstigen Pflichtfächern sind Vorprüfungen abzulegen.

(2) Aus den zentralen künstlerischen Fächern sind Diplomprüfungen abzulegen.

Zum Bezugszeitraum vgl. §§ 1 und 9.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3

idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Verleihung des akademischen Grades

§ 15. Das Gesamtkollegium hat auf Ansuchen Absolventinnen des Studienversuches den akademischen Grad „Magistra der Künste”, lateinische Bezeichnung „Magistra artium”, Absolventen des Studienversuches den akademischen Grad „Magister der Künste”, lateinische Bezeichnung „Magister artium”, jeweils abgekürzt „Mag. art.” zu verleihen.

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