Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Formulare nach dem Studienförderungsgesetz 1992

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-09-24
Status Aufgehoben · 2002-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 39 Abs. 4 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1997, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

§ 1. Für das Verfahren zur Zuerkennung von Studienbeihilfe liegen im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr folgende Formulare auf:

1.

SB 1/97W für die Anträge auf Gewährung einer Studienbeihilfe und Erhöhung einer Studienbeihilfe;

2.

SB 2.1/97 für die Mitteilung wichtiger Gründe für die Überschreitung der Anspruchsdauer (§ 19 Abs. 2 bis 4 StudFG), den Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester (§ 19 Abs. 6 Z 1 StudFG) und den Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit (§ 19 Abs. 6 Z 2 StudFG);

3.

SB 4/97 für Erklärungen zu § 11 Studienförderungsgesetz 1992;

4.

SB 6/97W für Erklärungen zu den Einkommensunterlagen im Sinne des § 11 Studienförderungsgesetz 1992;

5.

SB 7/96 für die Erklärung der Zeiten des Selbsterhaltes;

6.

SB 9/96 für die Erklärung der Zeiten der Tätigkeit als Studentenvertreter im Sinne des Hochschülerschaftsgesetzes 1973;

7.

SB 10/92 für den Erfolgsnachweis;

8.

SB-AS 1/97 für den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium;

9.

SB-AS 2/94 für den Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien;

10.

LS-SB 1/97 für die Überprüfung von Voraussetzungen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 zur Zuerkennung von Leistungs- und Förderungsstipendien.

§ 2. Diese Verordnung ist auf Anträge von Studierenden ab dem Studienjahr 1997/98 anzuwenden.

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