Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend die Privatschule „Karl-Schubert-Schule Graz“
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 768/1996, wird verordnet:
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
§ 1. Die erste bis achte Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Karl-Schubert-Schule Graz“ in Graz wird als zur Erfüllung der Schulpflicht anerkannt.
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
§ 2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 568/1992 außer Kraft.
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