ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER GLEICHWERTIGKEITEN IM BEREICH DER REIFEZEUGNISSE UND DES HOCHSCHULWESENS
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. September 1997 ausgetauscht; das Abkommmen (Anm.: richtig: Abkommen) tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein, im folgenden Vertragsstaaten genannt, haben
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten,
in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Sekundarausbildung, der Wissenschaften und des Hochschulwesens zu vertiefen,
in dem Wunsche, den Studierenden beider Vertragsstaaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Vertragsstaat zu erleichtern sowie die grenzüberschreitende regionale Mobilität der Lehrenden und Studierenden zu fördern,
im Bewußtsein der in beiden Vertragsstaaten im Bereich des Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten sowie der von beiden Vertragsstaaten unterzeichneten Hochschulkonventionen des Europarates und der UNESCO, insbesondere der in der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse geregelten Fragen der allgemeinen Zulassung zum Hochschulstudium,
unter Bedachtnahme auf die in beiden Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeiten im höheren Bildungswesen,
im Hinblick auf die besonders enge Zusammenarbeit beider Vertragsstaaten als Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes,
folgendes vereinbart:
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise vom Fürstentum Liechtenstein gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird und an denen akademische Grade erworben werden können. Die Hochschulen, auf die sich das Abkommen bezieht, sind in den Anlagen 1 und 2 aufgezählt. Die Gemischte Expertenkommission gemäß Art. 8 kann diese Anlagen entsprechend der Rechtslage in beiden Vertragsstaaten einvernehmlich ändern;
der Ausdruck „akademischer Grad“ diejenigen Grade, die an der Hochschule eines der beiden Vertragsstaaten als Abschluß eines ordentlichen Studiums erworben werden;
der Ausdruck „Prüfung“ sowohl Abschlußprüfungen eines ordentlichen Studiums als auch Teilprüfungen oder Zwischenprüfungen innerhalb eines ordentlichen Studiums;
der Ausdruck „Reifezeugnis“ alle Zeugnisse, die in einem der beiden Vertragsstaaten als Abschluß einer Sekundarausbildung ausgestellt werden und eine allgemeine Hochschulreife, das heißt grundsätzlich die Berechtigung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums vermitteln.
Artikel 2
(1) Jeder der beiden Vertragsstaaten anerkennt die vom jeweils anderen Vertragsstaat ausgestellten Reifezeugnisse und gibt ihnen sämtliche Wirkungen, die mit den eigenen Reifezeugnissen verbunden sind.
(2) Zusätzliche Erfordernisse, die in einem der beiden Vertragsstaaten zum Zweck des Erlangens bestimmter Rechte über das Reifezeugnis hinaus vorgeschrieben sind, wie zum Beispiel ergänzende berufliche Ausbildungen, werden durch Abs. 1 nicht berührt. Allfällige besondere Erfordernisse, die für die Zulassung zu bestimmten Hochschulstudien vorgeschrieben sind, sind nach dem Recht jenes Vertragsstaates zu erfüllen, in dem die Zulassung beantragt wird.
(3) Andere Zeugnisse, die im ausstellenden Vertragsstaat eine Berechtigung zum Studium an einer Hochschule vermitteln, gewähren im selben Ausmaß auch im jeweils anderen Vertragsstaat eine Studienberechtigung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Zeugnisse gemäß Abs. 1 und 3 sind zugleich Nachweise, daß der Inhaber die deutsche Sprache in einem für das Hochschulstudium erforderlichen Ausmaß beherrscht.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auch auf jene Reifezeugnisse Anwendung, die zwar nicht in einem der beiden Vertragsstaaten ausgestellt sind, denen aber einer der beiden Vertragsstaaten dieselbe rechtliche Wirkung zuerkennt, wie sie die in seinem Staatsgebiet ausgestellten Zeugnisse haben. Zum Zweck der Geltendmachung dieser Rechte ist vom Bewerber eine entsprechende Bestätigung der hiefür zuständigen staatlichen Stelle beizubringen.
(6) Jeder der beiden Vertragsstaaten fordert von den Studierenden, die Staatsangehörige des jeweils anderen Vertragsstaates sind, nur diejenigen Studiengebühren beziehungsweise Hochschultaxen, die er auch von seinen eigenen Staatsangehörigen fordert.
Artikel 3
(1) Auf Antrag des Studierenden werden einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen gegenseitig angerechnet beziehungsweise anerkannt. Nicht absolvierte Prüfungen, die nach den Studienvorschriften der aufnehmenden Hochschule verpflichtend vorgeschrieben sind, sind nachzuholen.
(2) Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten beziehungsweise auf Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungen gerichtet worden ist.
Artikel 4
Die an einer österreichischen Universität vollständig abgelegte erste Diplomprüfung in der Studienrichtung Philosophie gemäß dem österreichischen Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen sowie die an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) vollständig abgelegte erste Diplomprüfung in der Studienrichtung Philosophie sind als einander voll gleichwertige Prüfungen anerkannt. Der Absolvent einer dieser Prüfungen ist berechtigt, im jeweils anderen Vertragsstaat unter Anrechnung von vier Semestern unmittelbar den zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung Philosophie zu beginnen. Art. 3 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Voraussetzung ist, daß das bisherige Studium überwiegend an Hochschulen der beiden Vertragsstaaten durchgeführt wurde.
Artikel 5
(1) Die an der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS), Fachhochschule, absolvierten Studien werden im Ausmaß von sechs Semestern auf die Dauer eines ordentlichen Studiums einer entsprechenden Studienrichtung an einer österreichischen Universität angerechnet und die an der LIS abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung anerkannt, wenn der erfolgreiche Studienabschluß durch das Diplom der LIS nachgewiesen wird.
(2) Der LIS gleichgehalten sind das Neu-Technikum Buchs (NTB) sowie allfällige weitere Hochschulen, die das Fürstentum Liechtenstein außerhalb seines Hoheitsgebietes als Fachhochschule anerkennt und deren Diplome mit den in seinem Hoheitsgebiete ausgestellten hinsichtlich ihrer Wirkungen gleichgestellt sind.
(3) Welche österreichischen Studienrichtungen den Studien gemäß Abs. 1 und 2 entsprechen sowie welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus dem ersten Studienabschnitt der entsprechenden österreichischen Studienrichtungen nachgeholt werden müssen, wird durch den österreichischen Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf Grund von Empfehlungen der Gemischten Expertenkommission gemäß Art. 8 mit Verordnung festgelegt.
Artikel 6
(1) Akademische Grade berechtigen den Inhaber zu einem weiterführenden Studium an den Hochschulen des jeweiligen anderen Vertragsstaates ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Bewerber im Staate der Verleihung zu einem einschlägigen weiterführenden Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist. Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Zulassung zum weiterführenden Studium gerichtet worden ist.
(2) Die Diplome der im Art. 5 genannten Hochschulen berechtigen zur Zulassung zu einem weiterführenden Studium in Österreich unter denselben Bedingungen, wie sie für die Absolventen österreichischer Fachhochschul-Studiengänge vorgeschrieben sind.
(3) Die Diplome über den Abschluß österreichischer Fachhochschul-Studiengänge berechtigen zur Zulassung zu einem weiterführenden Studium an der LIS oder am NTB unter denselben Bedingungen, wie sie für die Absolventen dieser Hochschulen vorgeschrieben sind.
Artikel 7
(1) Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, in der er im Staate der Verleihung geführt werden darf.
(2) Die an einer Hochschule erworbenen akademischen Grade werden im jeweils anderen Vertragsstaat hinsichtlich all ihrer Wirkungen voll anerkannt, soferne sie in diesem Vertragsstaat eine Entsprechung besitzen. Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit stellt für in Österreich verliehene akademische Grade die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, für in Liechtenstein verliehene akademische Grade der österreichische Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf Antrag eine Bestätigung aus.
Artikel 8
(1) Zur Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Gemischte Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu drei von den beiden Vertragsstaaten zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg übermittelt.
(2) Die Gemischte Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten folgende Abkommen außer Kraft:
Abkommen vom 14. Jänner 1976 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse 1 );
Zusatzabkommen vom 12. November 1982 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 14. Jänner 1976 2 );
Abkommen vom 5. September 1989 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit von Studien, Prüfungen und akademischen Graden 3 );
Abkommen vom 17. September 1990 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über weitere Gleichwertigkeiten von Studien, Prüfungen und akademischen Graden 4 ).
(3) Die Bestimmungen der im Abs. 2 angeführten Abkommen können jedoch, soferne ihre Anwendung für den Antragsteller günstiger ist als die Anwendung dieses Abkommens, auf jene Fälle weiter angewendet werden, in denen bereits vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ein Recht begründet oder ein entsprechendes Studium begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt wurde.
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1977
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 367/1983
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1990 idF BGBl. Nr. 558/1990
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1991
Artikel 10
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich kündigen.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien am 30. September 1996 in zwei Urschriften.
Anlage 1
Österreichische Hochschulen gemäß Art. 1 Z 1
A. Universitäten:
Universität Wien
Universität Graz
Universität Innsbruck
Universität Salzburg
Technische Universität Wien
Technische Universität Graz
Montanuniversität Leoben
Universität für Bodenkultur Wien
Veterinärmedizinische Universität Wien
Wirtschaftsuniversität Wien
Universität Linz
Universität Klagenfurt
Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung
„Donau-Universität Krems“
B. Hochschulen künstlerischer Richtung:
Akademie der bildenden Künste in Wien
Hochschule für angewandte Kunst in Wien
Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien
Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg
Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz C. Fachhochschul-Studiengänge:
Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik (Trägerverein zur Vorbereitung und Errichtung von Fachhochschulen in Oberösterreich, Standort Wels)
Bauingenieurwesen-Projektmanagement (Technikum Kärnten, Spittal an der Drau)
Bauplanung und Baumanagement (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Übelbach)
Betriebliches Prozeß- und Projektmanagement (Verein Technikum Vorarlberg, Dornbirn)
Elektronik (Verein zur Förderung eines Fachhochschul-Studienganges Elektronik in Wien, Wien)
Elektronik (Technikum Kärnten, Spittal an der Drau) Fertigungsautomatisierung (Verein Technikum Vorarlberg, Dornbirn) Gebäudetechnik (Verein zur Errichtung und Führung einer
wirtschaftlich-technischen Fachhochschule Burgenland, Standort Pinkafeld)
Holztechnik und Holzwirtschaft (Schulverein der Sägewerker Österreichs, Kuchl)
Industrial Design (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Graz) Industrielle Elektronik (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Kapfenberg)
Industriewirtschaft (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Kapfenberg)
Internationale Wirtschaftsbeziehungen (Verein zur Errichtung und Führung einer wirtschaftlich-technischen Fachhochschule Burgenland, Eisenstadt)
Präzisions-, System- und Informationstechnik (Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs Ges.m.b.H., Wiener Neustadt) Produktions- und Managementtechnik (Trägerverein zur Vorbereitung
und Errichtung von Fachhochschulen in Oberösterreich, Standort Steyr)
Software-Engineering (Trägerverein zur Vorbereitung und Errichtung von Fachhochschulen in Oberösterreich, Standort Hagenberg) Telekommunikationstechnik und -systeme (Techno-Z Salzburg) Tourismus-Management (Wirtschaftskammer Wien, Hotel- und Tourismusschulen Modul, Wien) Tourismusmanagement und Freizeitwirtschaft (Internationales Management Center Krems Ges.m.b.H., Krems) Wirtschaftsberatende Berufe (Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs Ges.m.b.H., Wiener Neustadt)
Anlage 1
Österreichische Hochschulen gemäß Art. 1 Z 1
A. Universitäten:
Universität Wien
Universität Graz
Universität Innsbruck
Medizinische Universität Wien
Medizinische Universität Graz
Medizinische Universität Innsbruck
Universität Salzburg
Technische Universität Wien
Technische Universität Graz
Montanuniversität Leoben
Universität für Bodenkultur Wien
Veterinärmedizinische Universität Wien
Wirtschaftsuniversität Wien
Universität Linz
Universität Klagenfurt
Universität für angewandte Kunst Wien
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
Universität Mozarteum Salzburg
Universität für Musik und darstellende Kunst Graz
Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz
Akademie der bildenden Künste Wien
Donau-Universität Krems
B. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen:
Fachhochschule Vorarlberg Ges.m.b.H., Dornbirn Fachhochschul-Studiengänge Burgenland Ges.m.b.H., Eisenstadt FH Joanneum ges.m.b.H.; Graz
WIFI Steiermark Ges.m.b.H., Graz
Management Center Innsbruck Ges.m.b.H., Innsbruck
Fachhochschule IMC Krems Ges.m.b.H., Krems
FHS Kufstein Tirol Bildungs-G.m.b.H., Kufstein
FH Salzburg Fachhochschulgesellschaft m.b.H., Salzburg
Kammer für Arbeiter und Angestellte Salzburg
Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen St. Pölten m.b.H., St. Pölten
Fachhochschule Technikum Kärnten, Spittal an der Drau Trägerverein zur Vorbereitung der Errichtung und Erhaltung von Fachhochschulen in Oberösterreich. Wels
FHW Fachhochschul-Studiengänge Betriebs- und Forschungseinrichtungen der Wiener Wirtschaft Ges.m.b.H., Wien
Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft m.b.H., Wien
Bundesministerium für Landesverteidigung, Wien
FH Campus Wien
Fachhochschule Technikum Wien
Ronald S. Lauder Verein zur Förderung der Jugend in Österreich, Wien Fachhochschule Wiener Neustadt für Wirtschaft und Technik Ges.m.b.H., Wiener Neustadt
Anlage 2
Liechtensteinische und von Liechtenstein mitgetragene Hochschulen gemäß Art. 1 Z 1
A. Liechtensteinische Hochschulen:
Internationale Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein
(IAP) in Schaan
Liechtensteinische Ingenieurschule (LIS), Fachhochschule, in Vaduz B. von Liechtenstein mitgetragene Hochschulen:
Neu-Technikum Buchs (NTB) in Buchs (Schweiz)
Anlage 2
Liechtensteinische und von Liechtenstein mit getragene Hochschulen gemäß Art. 1 Z 1
A. Liechtensteinische Hochschulen:
Universität für Humanwissenschaften im Fürstentum Liechtenstein,
Triesen
Internationale Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein
(IAP), Bendern
Fachhochschule Liechtenstein (LIS), Vaduz
B. von Liechenstein mit getragene Hochschulen:
Neu-Technikum Buchs (NTB), Buchs (Schweiz)
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