Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)
(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:
§ 70 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 55a Abs. 1 und 2 sowie § 65 Abs. 2 und 3 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
§ 55a Abs. 3 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den § 60 und § 60 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 37 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen mit dem Haupttermin ab 2020 sowie auf Reifeprüfungen mit dem Haupttermin ab 2021 Anwendung.
(14) § 72 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(15) § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 37 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt ab dem Haupttermin des Schuljahres 2019/20 oder im Falle des § 69 Abs. 9 Z 2 lit. b ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
(16) § 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(17) § 72b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.
(18) § 34 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 3 und § 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten wie folgt in Kraft:
§ 34 Abs. 2, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 6 und § 72b samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 14 Abs. 3 tritt mit 1. September 2021 in Kraft;
§ 37 Abs. 1a, 2 sowie 3 und § 58 Abs. 2 treten mit 1. September 2021 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
(20) § 34 Abs. 2 Z 2, § 38 Abs. 3 vierter Satz und Abs. 3 letzter Satz sowie § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; § 72 samt Überschrift tritt mit 1. Mai 2022 außer Kraft.
(21) § 72b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(22) § 32 Abs. 1 Z 4, § 34 Abs. 4 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2022 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024 treten wie folgt in Kraft:
§ 24 Abs. 2 Z 9, § 39 Abs. 2 Z 10, § 55a, § 61 Abs. 4 Z 5, § 61a samt Überschrift sowie § 65 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden;
§ 33 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 sowie § 72a Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung;
§ 34 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft;
§ 72a Abs. 2 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft;
§ 24 Abs. 4 sowie § 72b samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes außer Kraft;
§ 33 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2030 außer Kraft.
Abkürzung
SchUG-BKV
Inkrafttreten
§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können schon vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 4 Z 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 69a Abs. 2 und 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§§ 33 bis 37 und §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, die Überschrift des § 69a sowie § 69a Abs. 1 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) § 27 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 4 und 5, § 5 Abs. 3, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1, 2, 4, 6, 7 und 8, § 23a samt Überschrift, § 24 samt Überschrift, § 25 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 26, § 27 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 Z 2, § 35 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3, § 42 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, § 43 Abs. 1, § 45 samt Überschrift, § 47 Abs. 2, § 52 samt Überschrift, § 54 Abs. 2 und 4, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 1, 2 und 4, § 58 Abs. 4, § 62 Abs. 1 und 3, § 67, § 69 Abs. 5 sowie § 70 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Schulen nach Maßgabe einer auf die konkreten technischen und organisatorischen Gegebenheiten am Schulstandort abstellenden Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung; § 29 samt Überschrift, § 50, § 57 Abs. 3 sowie § 69a samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft, finden jedoch nach Maßgabe der genannten Verordnung auf einzelne Schulen noch bis zum Ablauf des 31. August 2011 Anwendung.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 5 Z 2, § 28 Abs. 3 sowie § 30 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Titel (samt Kurztitel und Abkürzung), das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, § 2 samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 30 sowie § 41a samt Überschrift, § 42 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(8) § 17 Abs. 3, § 37 Abs. 2 Z 1 und 4 sowie Abs. 6 Z 1, § 57 Abs. 6, § 61 Abs. 4 Z 6, § 62 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 erster Satz, § 63 Abs. 1 zweiter Satz, § 63 Abs. 4, § 65, § 11 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 3, § 46 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 7, § 59 Abs. 3, § 63 Abs. 1 dritter Satz, § 61 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 62, § 62 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 63 Abs. 3, 4 und 5 und § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2015 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 15 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 26 samt Überschrift, § 46 Abs. 1, und § 70 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 28 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 außer Kraft;
§§ 33 bis 41 samt Überschriften treten mit 1. September 2015 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 jedoch
nach Maßgabe einer auf die Kompetenzorientierung der Lehrpläne der betreffenden Schule (Schulart, Schulform) abstellenden und gemäß § 66 kundzumachenden Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds auf abschließende Prüfungen mit einem späteren Haupttermin
Anwendung. Mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses können die Bestimmungen der §§ 33 bis 41 über die abschließende Prüfung zur Gänze oder – auch im Anwendungsfall der lit. b – hinsichtlich einzelner Prüfungsgebiete bereits ab dem Schuljahr 2015/16 zur Anwendung gelangen. Eine solche Zustimmungserklärung ist bis spätestens Ende September des betreffenden Schuljahres der zuständigen Schulbehörde gegenüber vorzulegen, welche die vorgezogene Anwendung der für die Durchführung der abschließenden Prüfung relevanten Bestimmungen gemäß § 66 kundzumachen hat. Die §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden der korrespondierenden Bestimmungen sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.
(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten wie folgt in Kraft:
§ 38 Abs. 4 und Abs. 6 Z 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 4 Z 5 und 6, § 11 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 48, § 49, § 51 Abs. 1 Z 2 und 3, § 55a samt Überschrift, § 65 samt Überschrift, § 65a samt Überschrift und § 58 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft. § 65a gilt für Protokolle und Aufzeichnungen, die ab diesem Tag angefertigt wurden.
(11) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 28, 33, 40, 41a, 55a, 62, 65, 65a und 71 sowie § 35 Abs. 4 Z 1, § 69 Abs. 10 Z 2, § 70 und § 71 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 7 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Z 3 und § 65 Abs. 3 treten mit 1. September 2017 in Kraft;
das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 52a, 53 und 58a, § 4 Z 6 und 7, § 52a samt Überschrift, die Überschrift des § 53, § 53 Abs. 6, § 54 Abs. 2, § 58 Abs. 2 und 6 und § 58a samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 34 Abs. 2 Z 1 und § 61 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:
§ 70 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 55a Abs. 1 und 2 sowie § 65 Abs. 2 und 3 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
§ 55a Abs. 3 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den § 60 und § 60 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 37 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen mit dem Haupttermin ab 2020 sowie auf Reifeprüfungen mit dem Haupttermin ab 2021 Anwendung.
(14) § 72 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(15) § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 37 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt ab dem Haupttermin des Schuljahres 2019/20 oder im Falle des § 69 Abs. 9 Z 2 lit. b ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
(16) § 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(17) § 72b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.
(18) § 34 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 3 und § 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten wie folgt in Kraft:
§ 34 Abs. 2, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 6 und § 72b samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 14 Abs. 3 tritt mit 1. September 2021 in Kraft;
§ 37 Abs. 1a, 2 sowie 3 und § 58 Abs. 2 treten mit 1. September 2021 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
(20) § 34 Abs. 2 Z 2, § 38 Abs. 3 vierter Satz und Abs. 3 letzter Satz sowie § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; § 72 samt Überschrift tritt mit 1. Mai 2022 außer Kraft.
(21) § 72b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(22) § 32 Abs. 1 Z 4, § 34 Abs. 4 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2022 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024 treten wie folgt in Kraft:
§ 24 Abs. 2 Z 9, § 39 Abs. 2 Z 10, § 55a, § 61 Abs. 4 Z 5, § 61a samt Überschrift sowie § 65 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden;
§ 33 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 sowie § 72a Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung;
§ 34 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft;
§ 72a Abs. 2 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft;
§ 24 Abs. 4 sowie § 72b samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes außer Kraft;
§ 33 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2030 außer Kraft.
(xx) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2026 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis, § 24 Abs. 4 und § 35 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
§ 34 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung.
§ 69a. (1) (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2000 in Kraft)
(2) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 wird dem § 33 Abs. 3 folgender Satz angefügt:
„Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.“
(3) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 6:
„(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.“
Übergangsrecht zum 8. Abschnitt
§ 69a. (1) Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Studierenden, die im Hauptprüfungstermin des Wintersemesters 1999/2000 zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die Bestimmungen der §§ 33 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 wird dem § 33 Abs. 3 folgender Satz angefügt:
„Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.“
(3) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 6:
„(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.“
Vollziehung
§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.
Vollziehung
§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.
Abkürzung
SchUG-BKV
Vollziehung
§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.
Abkürzung
SchUG-BKV
Vollziehung
§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Bildung betraut.
Abkürzung
SchUG-BKV
Vollziehung
§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
Abkürzung
SchUG-BKV
Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden
§ 71. § 65 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden.
Abkürzung
SchUG-BKV
Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung einer Sonderform von allgemeinbildenden höheren Schulen
§ 72. Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,
deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung einer Sonderform einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 36 in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2015 oder einer späteren Fassung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und
die gemäß § 39 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,
gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von § 40 Abs. 3 – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen in den als Sonderformen für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen geltende Verordnung.
Abkürzung
SchUG-BKV
Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für das Schuljahr 2019/20
§ 72a. In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.
Abkürzung
SchUG-BKV
Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21
§ 72a. In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.
Abkürzung
SchUG-BKV
Abs. 1 findet auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung (vgl. § 69 Abs. 23 Z 2)
Übergangsrecht betreffend die autonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen
§ 72a. (1) Für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 121/2024.
(2) Im Schuljahr 2024/25 können Studierende, die sich erstmals zur abschließenden Prüfung anmelden, bis zum 30. September 2024 der Schulleitung schriftlich bekannt geben,
anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere schriftliche Klausurprüfung oder mündliche Teilprüfung ablegen zu wollen oder
im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson ein bereits festgelegtes und genehmigtes Thema für die abschließende Arbeit durch eine forschende, gestalterische oder künstlerische Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 lit. b zu ersetzten.
Abkürzung
SchUG-BKV
Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§ 72b. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung
bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
die Schulleitung ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes, auf die einzelnen Schulstufen und Semester in den Lehrplänen abzuweichen,
den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht und Leistungsfeststellung und beurteilung regeln und
für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
SchUG-BKV
Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§ 72b. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22 mit Verordnung
bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
die Schulleitung ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes, auf die einzelnen Schulstufen und Semester in den Lehrplänen abzuweichen,
den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht und Leistungsfeststellung und beurteilung regeln und
für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
SchUG-BKV
Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§ 72b. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 mit Verordnung
bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
die Schulleitung ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes, auf die einzelnen Schulstufen und Semester in den Lehrplänen abzuweichen,
den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht und Leistungsfeststellung und beurteilung regeln und
für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
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