Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend die Privatschule „Rudolf-Steiner-Landschule Schönau“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-05-14
Status Aufgehoben · 2018-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 768/1996, wird verordnet:

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

§ 1. Die 1. bis 7. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten „Rudolf-Steiner-Landschule Schönau“ wird als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

§ 2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 50/1994 außer Kraft.

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