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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ für den „Lehrgang für höhere Friedens- und Konfliktstudien“ des Österreichischen Studienzentrums für Frieden und Konfliktlösung

Geltender Text a fecha 1997-07-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 27 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet:

§ 1. Gemäß § 27 Abs. 1 UniStG wird dem Österreichischen Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung in Stadtschlaining die Berechtigung verliehen, den gemeinsam mit dem European University Center for Peace Studies durchgeführten „Lehrgang für höhere Friedens- und Konfliktstudien“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.