Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung durch die Universitätsbibliotheken (Universitätsbibliotheksverordnung - UBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-05-07
Status Aufgehoben · 1999-10-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Zum Inkrafttreten vgl. § 11 Abs. 1.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 75 Abs. 6 und des § 78 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, wird verordnet:

Zum Inkrafttreten vgl. § 11 Abs. 1.

I. Abschnitt

Allgemeines

Bibliotheksverwaltung

§ 1. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Universitätsbibliotheken die für die ordnungsgemäße Führung von wissenschaftlichen Großbibliotheken üblichen Grundsätze einzuhalten.

Dazu gehören jedenfalls:

1.

der kontinuierliche Bestandaufbau,

2.

die sparsame Verwaltung der vorhandenen finanziellen Mittel und Stellflächen, zB durch weitgehende Vermeidung der Anschaffung von Mehrfachexemplaren,

3.

die Erschließung der Bestände nach einheitlichen Regelwerken,

4.

die benützernahe Aufstellung der Bestände,

5.

die Konservierung und Präservation der alten Bestände,

6.

die Inventarführung der Bestände unter Beachtung der besonderen Erfordernisse des Bibliothekswesens,

7.

die weltweite Beschaffung und Vermittlung von bibliothekarischen Informationen,

8.

die Sicherstellung eines funktionierenden Benützungsbetriebes und

9.

ein geordnetes Mahnwesen für nicht zeitgerecht zurückgestellte Informationsträger.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise in Grundsatzangelegenheiten sind darüber hinaus die in den Abschnitten II bis V genannten Vorschriften zu beachten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 11 Abs. 1.

II. Abschnitt

Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen

Begriff und Verpflichtung zur Teilnahme

§ 2. (1) Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens sind abgestimmte Vorgehensweisen, Zusammenschlüsse und Einrichtungen zur Verwirklichung regionaler und überregionaler Zielsetzungen des Bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens.

(2) Die Universitätsbibliotheken haben jedenfalls an folgenden Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens teilzunehmen:

1.

dem Österreichischen Bibliothekenverbund;

2.

der nationalen und internationalen Fernleihe;

3.

der Erstellung einer nationalen Bibliotheksstatistik.

Zum Inkrafttreten vgl. § 11 Abs. 1.

Österreichischer Bibliothekenverbund

§ 3. (1) Mit der Teilnahme der Bibliotheken am Österreichischen Bibliothekenverbund werden insbesondere folgende Zielsetzungen verfolgt:

1.

Bereitstellung eines zentralen Nachweises von wissenschaftlichen Informationsträgern für Österreich, das sind insbesondere Bücher- und Zeitschriftennachweise und Nachweise für Datenträger;

2.

Bereitstellung der eingebrachten Daten und der vom Bibliothekenverbund zur Verfügung gestellten Fremddaten als Katalogisierungshilfe für die Verbundteilnehmer (kooperative Titelaufnahme und Sacherschließung);

3.

Bereitstellung eines automationsunterstützten Fernleihe- und Dokumentenlieferungssystems;

4.

Kooperation mit anderen einschlägigen in- und ausländischen Verbünden;

5.

Erstellung der zentralen Bibliotheksstatistiken der Verbundteilnehmer.

(2) Die Universitätsbibliotheken haben an der zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Österreichischen Bibliothekenverbundes notwendigen System- und Betriebsplanung mitzuwirken. Insbesondere haben sie die dazu erforderlichen planerischen Kenngrößen und sonstigen Spezifikationen bereitzustellen.

(3) Die Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben erforderlichen Informationsträger hat unter Verwendung von dem jeweiligen technischen, wirtschaftlichen und bibliothekarischen Standard entsprechenden Datenverarbeitungsapplikationen zu erfolgen.

(4) Die eingesetzten Datenverarbeitungsapplikationen entsprechen jedenfalls dann dem jeweiligen technischen, wirtschaftlichen und bibliothekarischen Standard, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:

1.

Verwendung von Systemen und Verfahren, die einen optimalen Integrations- und Automatisationsgrad zur Durchführung der Aufgaben und Arbeitsabläufe der Universitätsbibliothek gewährleisten, soweit diese grundsätzlich zur Automatisation geeignet sind;

2.

Kompatibilität der lokalen Systeme mit den für die zentralen Aufgaben des Österreichischen Bibliothekenverbundes eingesetzten Programmen, Datenbanken, Netzwerken und EDV-Anlagen;

3.

Verwendung der im Österreichischem Bibliothekenverbund angewandten Regelwerke und Normen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 11 Abs. 1.

Nationale und internationale Fernleihe, Dokumentenlieferungs- und

Informationssysteme

§ 4. (1) Die Bedingungen für die Beschaffung von Informationsträgern aus anderen Bibliotheken und für die Entlehnung von Informationsträgern an andere Bibliotheken sind in den Benützungsordnungen anzuführen.

(2) Für die Benützung der an den Universitätsbibliotheken zur Verfügung stehenden Dokumentenlieferungs- und Informationssysteme gilt Abs. 1 entsprechend.

Zum Inkrafttreten vgl. § 11 Abs. 1.

Bibliotheksstatistik

§ 5. (1) Die Universitätsbibliotheken haben jährlich eine den statistischen Bedürfnissen des nationalen und internationalen Bibliothekswesens entsprechende Bibliotheksstatistik zu erstellen.

(2) Die Bibliotheksstatistiken sind bis zum 31. März des Folgejahres dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr entsprechend den vorhandenen technischen Möglichkeiten mittels Datenträger oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen.

(3) § 3 Abs. 4 Z 3 gilt sinngemäß.

Zum Inkrafttreten vgl. § 11 Abs. 1.

III. Abschnitt

Dezentrale Bestände

Bereitstellung und Verwaltung

§ 6. (1) Zur Durchführung der den Instituten obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben können Bestände der Universitätsbibliotheken als Dauerentlehnungen in den Räumen von Instituten zur Benützung bereitgestellt werden. Die entsprechenden Rahmenbedingungen sind in den Benützungsordnungen der Universitätsbibliotheken festzulegen und haben jedenfalls folgendes zu enthalten:

1.

Bestimmungen für die Sicherstellung von angemessenen Mindestöffnungszeiten für die Benützung der in den Instituten bereitgestellten Bestände;

2.

Bestimmungen zur Sicherstellung der Benützbarkeit der bereitgestellten Bestände unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Universitätsbibliothek und der betroffenen Institute;

3.

Bestimmungen zur Sicherstellung des Zutritts der mit Arbeiten an den Beständen beauftragten Bediensteten der Universitätsbibliothek zu den an den Instituten bereitgestellten Informationsträgern;

4.

Bestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit und ordnungsgemäßen Verwaltung der Bestände durch die Institute;

5.

Bestimmungen für die Entlehnung von Beständen an Dritte durch die Institute.

(2) Die in den Instituten als Dauerentlehnungen bereitgestellten Bestände verbleiben im Sinne von § 78 Abs. 2 UOG 1993 weiterhin im Bestand der Universitätsbibliothek. Die Universitätsbibliothek ist jedoch zur Führung eines Nachweises der bereitgestellten Bestände verpflichtet, der für Altbestände auch durch eine Bezugnahme auf die von den Instituten geführten Inventare erfolgen kann.

(3) Sofern bei der Verwaltung der in den Instituten bereitgestellten Bestände Personal verwendet wird, das nicht dem Bibliotheksdirektor untersteht, hat dieser in Koordination mit den zuständigen Vorgesetzten in angemessener Weise für die fachliche Einschulung zu sorgen, die nötige fachliche Hilfestellung zu leisten und im Rahmen der ihm allenfalls vom Rektor eingeräumten Befugnisse entsprechende Anordnungen zu erteilen. § 3 gilt für die in den Instituten als Dauerentlehnungen bereitgestellten Bestände sinngemäß.

(4) Die Möglichkeit der Errichtung von Fach- und Fakultätsbibliotheken gemäß § 78 Abs. 4 UOG 1993 bleibt unberührt.

Zum Inkrafttreten vgl. § 11 Abs. 1.

IV. Abschnitt

Benützung der Universitätsbibliotheken

Benützungsrecht

§ 7. Das Recht zur Benützung der Universitätsbibliotheken ist in den Benützungsordnungen zu regeln. Personen, die nicht Angehörige der jeweiligen Universität sind, sind jedoch nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen der Benützungsordnung mindestens folgende Benützungsrechte einzuräumen:

1.

das Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek in den Räumen der Universitätsbibliothek für Personen über 18 Jahren;

2.

das Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek für Angehörige anderer Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen am Universitätsort;

3.

das Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek für sonstige Personen über 18 Jahren mit ihrem Hauptwohnsitz in Österreich, wenn sie keinen zumutbaren Zugang zu einer außerhalb des Universitätsortes liegenden wissenschaftlichen Bibliothek in Österreich haben, die das benötigte Fachgebiet betreut;

4.

das wenigstens eingeschränkte Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek für Personen unter 18 Jahren.

Zum Inkrafttreten vgl. § 11 Abs. 1.

V. Abschnitt

Sicherstellung der Rückgabe entliehener Informationsträger

Arten der Sicherstellung

§ 8. (1) Die Berechtigung zur Entlehnung von Informationsträgern darf nur erteilt werden, wenn ihre ordnungsgemäße Rückstellung und die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Universitätsbibliothek bei einer nicht ordnungsgemäßen Rückstellung in einer angemessenen Weise sichergestellt sind.

(2) Die in Abs. 1 genannte Sicherstellung gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn ein zur Entlehnung Berechtigter

1.

Angehöriger einer österreichischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule ist oder

2.

österreichischer Staatsbürger bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat oder

3.

bei der jeweiligen Universitätsbibliothek eine Kaution in der Höhe von 3 000 S hinterlegt hat und die Art der entlehnbaren und die Anzahl der gleichzeitig entlehnbaren Informationsträger durch die Benützungsordnung beschränkt ist.

(3) Über die Anerkennung anderer als der in Abs. 2 genannten Sicherstellungen entscheidet der Bibliotheksdirektor. Er hat dabei nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die wenigstens abstrakt auf einen größeren Benützerkreis zutreffen.

(4) Für Entlehnungen von teuren Informationsträgern sind in der Benützungsordnung besondere Vorkehrungen zu treffen.

(5) Über Verluste von entlehnten Informationsträgern sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen der dem Bund tatsächlich entstandene Schaden ersichtlich ist. Noch nicht erledigte Schadenfälle, die denselben Entlehner betreffen, bilden eine Einheit, sobald die in der dritten Mahnung jeweils festgesetzte Nachfrist nutzlos verstrichen ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens jährlich auszuwerten und zur Überprüfung der Entlehnbestimmungen heranzuziehen. Diese sind jedenfalls dann entsprechend zu ändern, wenn Schadenfälle nachgewiesen werden, welche die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen oder den Gegenwert einer erlegten Kaution übersteigen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 11 Abs. 1.

Mahngebühren

§ 9. (1) Für die verspätete Rückstellung von entliehenen Informationsträgern ist von der Universitätsbibliothek eine Entschädigungs- und eine Überschreitungsgebühr einzuheben. Die Entschädigungsgebühr beträgt alternativ

1.

bei der ersten Mahnung die dreifache,

2.

bei der zweiten Mahnung die sechsfache,

3.

bei der dritten Mahnung die neunfache Inlandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Gewichtsklasse.

(2) In den Benützungsordnungen können Regelungen festgelegt werden, die von Abs. 1 abweichen, wenn dies auf Grund der eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme erforderlich ist. Sie müssen jedoch in der Gesamtheit ihrer Auswirkungen den in Abs. 1 angeführten Bestimmungen gleichwertig sein.

(3) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben und unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen zu erfolgen. Sie hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen zu enthalten, zB die Androhung der gerichtlichen Klage.

(4) Die Mahnungen sind jedenfalls außerhalb der in den Benützungsordnungen festgelegten Ferialzeiten in wöchentlichen Abständen herzustellen und zu versenden. Die Termine für die Erstellung der Mahnungen sind von den Universitätsbibliotheken im voraus durch Anschlag kundzumachen.

(5) Für die Rückforderung von nicht zeitgerecht zurückgestellten Informationsträgern von Universitätsangehörigen, die in einem der jeweiligen Universität zugehörigen Dienstverhältnis stehen und die Informationsträger zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten entlehnt haben, sind keine Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren einzuheben. Die dritte Mahnung ist nicht eingeschrieben zu versenden. Der Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung kann entfallen. Die Mahnfälle sind nach ergebnislosem Verstreichen der in der dritten Mahnung gewährten Nachfrist dem Rektor zu melden, welcher in Ausübung seines Aufsichtsrechtes zweckdienliche Maßnahmen zu setzen hat.

Zum Inkrafttreten vgl. § 11 Abs. 1.

Kostenersätze und Entgelte

§ 10. (1) An Kosten, die den Universtitätsbibliotheken für die Vermittlung von Informationsträgern im Wege der Fernleihe entstehen, darf von Angehörigen der jeweiligen Universität nur der Ersatz der von der gebenden Bibliothek in Rechnung gestellten Entgelte und der mit der Herstellung und Weitergabe von Vervielfältigungsstücken verbundenen Kosten verlangt werden. Die Einhebung von pauschalierten Kostenersätzen ist gestattet, wenn sie in einem zumutbaren Verhältnis zu den jeweils durch sie erfaßten Einzelfällen stehen.

(2) Zugriffe auf die von den Universitätsbibliotheken allgemein zugänglich gemachten Datenbanken sind kostenlos,

1.

wenn sie auf Datenbanken erfolgen, die im Netzwerk des Österreichischen Bibliothekenverbundes oder im lokalen Netzwerk der jeweiligen Universitätsbibliothek integriert sind und keine Rechte Dritter berührt werden,

2.

wenn beziehungsweise insoweit eine entgeltliche Nutzung, zB aus vertraglichen Gründen, ausgeschlossen ist,

3.

wenn sie von Angehörigen der jeweiligen Universität erfolgen und ein Institut bestätigt, daß die Recherchen im Rahmen der Ausbildung des Benützers bzw. im Rahmen der Lehr- und Forschungsaufgaben der Universitäten erfolgen,

4.

wenn insgesamt der mit der Verrechnung der Entgelte verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden Gesamteinnahmen steht.

(3) Die Durchführung der von der Universitätsbibliothek im Auftrag Dritter übernommenen Recherchetätigkeiten erfolgt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Abs. 2 Z 3 gilt entsprechend.

VI. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt für die jeweilige Universität zu dem in § 87 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, genannten Zeitpunkt, frühestens aber am Tag nach ihrem Erscheinen im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Die Bibliotheksordnung für die Universitäten (Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. August 1979 über die Bibliotheksordnung der Universitäten, BGBl. Nr. 410/1979) tritt für die jeweilige Universität zu dem in § 87 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, genannten Zeitpunkt außer Kraft.

Zum Inkrafttreten vgl. § 11 Abs. 1.

Einsatz von EDV-Programmen

§ 12. (1) Die an den Universitätsbibliotheken für Mahnzwecke verwendeten EDV-Programme können mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Version weiter verwendet werden, auch wenn sie von § 9 abweichen. Bei Änderungen dieser Programmversionen sind sie sukzessive den nunmehr geltenden Bestimmungen anzugleichen.

(2) Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren, die auf Grund der verwendeten EDV-Programme auf Mahnungen entgegen § 9 Abs. 5 ausgewiesen werden, gelten als nicht beigesetzt.

Zum Inkrafttreten vgl. § 11 Abs. 1.

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