Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Weiterbildnerin“ bzw. „Akademisch geprüfter Weiterbildner“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet:
§ 1. Die Dekanin oder der Dekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck hat an Absolventinnen des Hochschullehrganges für pädagogische Mitarbeiter in der Weiterbildung der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Weiterbildnerin“, an Absolventen dieses Hochschullehrganges die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Weiterbildner“ zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.
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