Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Banking & Finance)“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (UniversitätsStudiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994, wird verordnet:
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Banking Finance“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Banking Finance)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1998 in Kraft.
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