Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die mit den Reifeprüfungen der höheren Schulen verbundenen Berechtigungen zum Besuch der Universitäten (Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-02-13
Letzte Aktualisierung 2023-03-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 52
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

UBVO 1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, des § 83 Abs. 2, des § 98 Abs. 3, des § 106 Abs. 4, des § 114 Abs. 3, des § 122 Abs. 2 und des § 131d Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1998, auf Grund des Art. II der 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 467/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993, sowie auf Grund des § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1998, sowie auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:

§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.

§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Alte Geschichte und

Latein Altertumskunde

Klassische Archäologie

Klassische

Philologie-Latein

Ägyptologie

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Latein

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Griechisch

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Griechisch

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Lehramtsstudium im

Darstellende Geometrie Unterrichtsfach Darstellende

Geometrie

```

d)

aus Biologie und Umweltkunde:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere technische und gewerbliche Erdwissenschaften

Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie

Biologie bzw. Biologie in Verbindung Lehramtsstudium in den

mit anderen Unterrichtsbereichen Unterrichtsfächern Biologie

und Umweltkunde sowie

Biologie und Warenlehre

Pharmazie

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Alte Geschichte und

Latein Altertumskunde

Klassische Archäologie

Klassische

Philologie-Latein

Ägyptologie

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Latein

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Griechisch

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Griechisch

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Lehramtsstudium im

Darstellende Geometrie Unterrichtsfach Darstellende

Geometrie

```

d)

aus Biologie und Umweltkunde:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere technische und gewerbliche Erdwissenschaften

Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie

Biologie bzw. Biologie in Verbindung Lehramtsstudium in den

mit anderen Unterrichtsbereichen Unterrichtsfächern Biologie

und Umweltkunde sowie

Biologie und Warenlehre

Pharmazie

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Alte Geschichte und

Latein Altertumskunde

Klassische Archäologie

Klassische

Philologie-Latein

Ägyptologie

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Latein

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Griechisch

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Griechisch

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Lehramtsstudium im

Darstellende Geometrie Unterrichtsfach Darstellende

Geometrie

```

d)

aus Biologie und Umweltkunde:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere technische und gewerbliche Erdwissenschaften

Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie

Biologie bzw. Biologie in Verbindung Lehramtsstudium in den

mit anderen Unterrichtsbereichen Unterrichtsfächern Biologie

und Umweltkunde sowie

Biologie und Warenlehre

Pharmazie

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Biomedizin und Biotechnologie

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie Klassische Philologie-Latein Ägyptologie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie-Griechisch Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie
d)

aus Biologie und Umweltkunde:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen Erdwissenschaften Biologie Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde sowie Biologie und Warenlehre Pharmazie Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Biomedizin und Biotechnologie

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie, Archäologie Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Ägyptologie Altertumswissenschaften Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie-Griechisch Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie
d)

aus Biologie und Umweltkunde:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen Erdwissenschaften Biologie Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde Pharmazie Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Biomedizin und Biotechnologie Molekulare Medizin

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(5) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler Biologie und Umweltkunde nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(6) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt für die Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin sowie Molekulare Medizin, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ feststellt, dass die Kenntnisse aus Biologie und Umweltkunde bereits im Aufnahmeverfahren vor der Zulassung enthalten sind.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie, Archäologie Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Ägyptologie Altertumswissenschaften Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie-Griechisch Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie
d)

aus Biologie und Umweltkunde:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen Erdwissenschaften Biologie Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde Pharmazie Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Biomedizin und Biotechnologie Molekulare Medizin

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(5) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler Naturwissenschaften, Biologie oder Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(6) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt für sämtliche Studienrichtungen, in welchen ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gemäß § 65a oder §§ 71b, c, d Universitätsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ feststellt, dass die Kenntnisse aus (angewandte) Naturwissenschaften, (angewandte) Biologie oder (angewandte) Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen bereits im Aufnahmeverfahren vor der Zulassung enthalten sind.

§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor Beginn des dritten zugelassenen Semesters, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung, eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 3a. (1) In der Studienrichtung Industrial Design ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Angewandter Geometrie zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 4. (1) Vor Beginn des dritten zugelassenen Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische

Latein Studienrichtungen

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Ur- und Frühgeschichte

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische

Philologie-Griechisch

Anglistik und Amerikanistik

Romanistik

Slawistik

Finno-Ugristik

Byzantinistik und

Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des

Alten Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

Skandinavistik

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Lehramtsstudium in den

Unterrichtsfächern:

Katholische Religion,

Evangelische Religion,

Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,

Deutsch,

Englisch,

Französisch,

Geschichte und Sozialkunde,

Griechisch,

Italienisch,

Russisch,

Slowenisch,

Spanisch,

Tschechisch,

Ungarisch;

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Latein

Byzantinistik und

Neogräzistik

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen

Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-

Darstellende Geometrie Bauwesen

Höhere Lehranstalt Architektur

textilkaufmännischer Richtung Raumplanung und Raumordnung

Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau

und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-

Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau

(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe) Vermessungswesen

Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen

Berufe Erdölwesen

Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen

Lehranstalten (ausgenommen für Hüttenwesen

Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und

Bildungsanstalt für Recycling

Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik

Markscheidewesen

Montanmaschinenwesen

Petroleum Engineering

Werkstoffwissenschaften

Mechatronik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische

Latein Studienrichtungen

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Ur- und Frühgeschichte

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische

Philologie-Griechisch

Anglistik und Amerikanistik

Romanistik

Slawistik

Finno-Ugristik

Byzantinistik und

Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des

Alten Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

Skandinavistik

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Lehramtsstudium in den

Unterrichtsfächern:

Katholische Religion,

Evangelische Religion,

Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,

Deutsch,

Englisch,

Französisch,

Geschichte und Sozialkunde,

Griechisch,

Italienisch,

Russisch,

Slowenisch,

Spanisch,

Tschechisch,

Ungarisch;

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Latein

Byzantinistik und

Neogräzistik

Evangelische Fachtheologie

Katholische Fachtheologie

Katholische

Religionspädagogik

Alte Geschichte und

Altertumskunde

Ägyptologie

Klassische Archäologie

Sprachwissenschaft -

Studienzweig

Indogermanistik

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen

Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-

Darstellende Geometrie Bauwesen

Höhere Lehranstalt Architektur

textilkaufmännischer Richtung Raumplanung und Raumordnung

Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau

und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-

Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau

(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe) Vermessungswesen

Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen

Berufe Erdölwesen

Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen

Lehranstalten (ausgenommen für Hüttenwesen

Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und

Bildungsanstalt für Recycling

Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik

Markscheidewesen

Montanmaschinenwesen

Petroleum Engineering

Werkstoffwissenschaften

Mechatronik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische

Latein Studienrichtungen

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Ur- und Frühgeschichte

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische

Philologie-Griechisch

Anglistik und Amerikanistik

Romanistik

Slawistik

Finno-Ugristik

Byzantinistik und

Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des

Alten Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

Skandinavistik

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Lehramtsstudium in den

Unterrichtsfächern:

Katholische Religion,

Evangelische Religion,

Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,

Deutsch,

Englisch,

Französisch,

Geschichte und Sozialkunde,

Griechisch,

Italienisch,

Russisch,

Slowenisch,

Spanisch,

Tschechisch,

Ungarisch;

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Latein

Byzantinistik und

Neogräzistik

Evangelische Fachtheologie

Katholische Fachtheologie

Katholische

Religionspädagogik

Alte Geschichte und

Altertumskunde

Ägyptologie

Klassische Archäologie

Sprachwissenschaft -

Studienzweig

Indogermanistik

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen

Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-

Darstellende Geometrie Bauwesen

Höhere Lehranstalt Architektur

textilkaufmännischer Richtung

Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau

und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-

Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau

(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe) Vermessungswesen

Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen

Berufe Erdölwesen

Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen

Lehranstalten (ausgenommen für Hüttenwesen

Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und

Bildungsanstalt für Recycling

Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik

Markscheidewesen

Montanmaschinenwesen

Petroleum Engineering

Werkstoffwissenschaften

Mechatronik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische

Latein Studienrichtungen

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Ur- und Frühgeschichte

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische

Philologie-Griechisch

Anglistik und Amerikanistik

Romanistik

Slawistik

Finno-Ugristik

Byzantinistik und

Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des

Alten Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

Skandinavistik

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Lehramtsstudium in den

Unterrichtsfächern:

Katholische Religion,

Evangelische Religion,

Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,

Deutsch,

Englisch,

Französisch,

Geschichte und Sozialkunde,

Griechisch,

Italienisch,

Russisch,

Slowenisch,

Spanisch,

Tschechisch,

Ungarisch;

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Latein

Byzantinistik und

Neogräzistik

Evangelische Fachtheologie

Katholische Fachtheologie

Katholische

Religionspädagogik

Alte Geschichte und

Altertumskunde

Ägyptologie

Klassische Archäologie

Sprachwissenschaft -

Studienzweig

Indogermanistik

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen

Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-

Darstellende Geometrie Bauwesen

Höhere Lehranstalt Architektur

textilkaufmännischer Richtung

Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau

und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-

Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau

(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe) Vermessung und Geoinformation

Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen

Berufe

Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen

Lehranstalten (ausgenommen für Metallurgie

Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und

Bildungsanstalt für Recycling

Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik

Markscheidewesen

Montanmaschinenwesen

Petroleum Engineering

Werkstoffwissenschaften

Mechatronik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische

Latein Studienrichtungen (mit

Ausnahme des

Bakkalaureatsstudiums

Katholische

Religionspädagogik)

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Ur- und Frühgeschichte

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische

Philologie-Griechisch

Anglistik und Amerikanistik

Romanistik

Slawistik

Finno-Ugristik

Byzantinistik und

Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des

Alten Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

Skandinavistik

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Lehramtsstudium in den

Unterrichtsfächern:

Katholische Religion,

Evangelische Religion,

Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,

Deutsch,

Englisch,

Französisch,

Geschichte und Sozialkunde,

Griechisch,

Italienisch,

Russisch,

Slowenisch,

Spanisch,

Tschechisch,

Ungarisch;

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Latein

Byzantinistik und

Neogräzistik

Evangelische Fachtheologie

Katholische Fachtheologie

Katholische

Religionspädagogik (mit

Ausnahme des

Bakkalaureatsstudiums

Katholische

Religionspädagogik)

Alte Geschichte und

Altertumskunde

Ägyptologie

Klassische Archäologie

Sprachwissenschaft -

Studienzweig

Indogermanistik

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen

Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-

Darstellende Geometrie Bauwesen

Höhere Lehranstalt Architektur

textilkaufmännischer Richtung

Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau

und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-

Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau

(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe) Vermessung und Geoinformation

Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen

Berufe

Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen

Lehranstalten (ausgenommen für Metallurgie

Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und

Bildungsanstalt für Recycling

Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik

Markscheidewesen

Montanmaschinenwesen

Petroleum Engineering

Werkstoffwissenschaften

Mechatronik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische

Latein Studienrichtungen (mit

Ausnahme des

Bakkalaureatsstudiums

Katholische

Religionspädagogik)

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Ur- und Frühgeschichte

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische

Philologie-Griechisch

Anglistik und Amerikanistik

Romanistik

Slawistik

Finno-Ugristik

Byzantinistik und

Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des

Alten Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

Skandinavistik

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Lehramtsstudium in den

Unterrichtsfächern:

Katholische Religion,

Evangelische Religion,

Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,

Deutsch,

Englisch,

Französisch,

Geschichte und Sozialkunde,

Griechisch,

Italienisch,

Russisch,

Slowenisch,

Spanisch,

Tschechisch,

Ungarisch;

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Latein

Byzantinistik und

Neogräzistik

Evangelische Fachtheologie

Katholische Fachtheologie

Katholische

Religionspädagogik (mit

Ausnahme des

Bakkalaureatsstudiums

Katholische

Religionspädagogik)

Alte Geschichte und

Altertumskunde

Ägyptologie

Klassische Archäologie

Sprachwissenschaft -

Studienzweig

Indogermanistik

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen

Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-

Darstellende Geometrie Bauwesen

Höhere Lehranstalt Architektur

textilkaufmännischer Richtung

Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau

und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-

Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau

(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe) Vermessung und Geoinformation

Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen

Berufe

Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen

Lehranstalten (ausgenommen für Metallurgie

Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und

Bildungsanstalt für Recycling

Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik

Markscheidewesen

Montanmaschinenwesen

Petroleum Engineering

Werkstoffwissenschaften

Mechatronik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Theologische Studienrichtungen (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik) Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Ur- und Frühgeschichte Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte und Sozialkunde, Griechisch, Italienisch, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch;
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Ägyptologie Klassische Archäologie Sprachwissenschaft - Studienzweig Indogermanistik
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Bauingenieurwesen Wirtschaftsingenieurwesen- Bauwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Angewandte Geowissenschaften Bergwesen Gesteinshüttenwesen Metallurgie Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling Kunststofftechnik Markscheidewesen Montanmaschinenwesen Petroleum Engineering Werkstoffwissenschaften Mechatronik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Theologische Studienrichtungen (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik) Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Ur- und Frühgeschichte Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte und Sozialkunde, Griechisch, Italienisch, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch;
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie Sprachwissenschaft – Studienzweig Indogermanistik
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Bauingenieurwesen Wirtschaftsingenieurwesen- Bauwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Angewandte Geowissenschaften Bergwesen Gesteinshüttenwesen Metallurgie Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling Kunststofftechnik Markscheidewesen Montanmaschinenwesen Petroleum Engineering Werkstoffwissenschaften Mechatronik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Theologische Studienrichtungen (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik) Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Urgeschichte und Historische Archäologie Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte und Sozialkunde, Griechisch, Italienisch, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch;
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie Sprachwissenschaft – Studienzweig Indogermanistik
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Elementarpädagogik Bauingenieurwesen Wirtschaftsingenieurwesen- Bauwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Angewandte Geowissenschaften Bergwesen Gesteinshüttenwesen Metallurgie Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling Kunststofftechnik Markscheidewesen Montanmaschinenwesen Petroleum Engineering Werkstoffwissenschaften Mechatronik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung bzw. für Bachelorstudien oder für Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien auf Bachelorebene vor der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Evangelische und katholische theologische Studienrichtungen Rechtswissenschaften Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Urgeschichte und Historische Archäologie Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Burgenlandkroatisch/Kroatisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung Griechisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch;
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme der Bachelorstudien Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Altertumswissenschaften Klassische Archäologie, Archäologie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Elementarpädagogik Bauingenieurwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Angewandte Geowissenschaften Bergwesen Metallurgie Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling Kunststofftechnik Montanmaschinenbau Petroleum Engineering Werkstoffwissenschaften Mechatronik Industrial Design

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung bzw. für Bachelorstudien oder für Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien auf Bachelorebene vor der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Evangelische und katholische theologische Studienrichtungen Rechtswissenschaften Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Urgeschichte und Historische Archäologie Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Burgenlandkroatisch/Kroatisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung Griechisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch;
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme der Bachelorstudien Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Altertumswissenschaften Klassische Archäologie, Archäologie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Elementarpädagogik Bauingenieurwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Angewandte Geowissenschaften Bergwesen Metallurgie Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik Kunststofftechnik Montanmaschinenbau Petroleum Engineering Werkstoffwissenschaft Mechatronik Industrial Design Recyclingtechnik Industrielogistik Industrielle Energietechnik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Abkürzung

UBVO 1998

Abs. 1 lit. c idF Z 1 und 3 findet ab dem Studienjahr 2022/23 Anwendung (vgl. BGBl. II Nr. 63/2023).

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung bzw. für Bachelorstudien oder für Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien auf Bachelorebene vor der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Evangelische und katholische theologische Studienrichtungen Rechtswissenschaften Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Urgeschichte und Historische Archäologie Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Burgenlandkroatisch/Kroatisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung Griechisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch;
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme der Bachelorstudien Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Altertumswissenschaften Klassische Archäologie, Archäologie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Elementarpädagogik Bauingenieurwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Angewandte Geowissenschaften Montanmaschinenbau Petroleum Engineering Mechatronik Industrial Design Recyclingtechnik Energietechnik Materialwissenschaft und Werkstofftechnologie Metallurgie und Metallkreisläufe Rohstoffingenieurwesen Umwelt- und Klimaschutztechnik Industrielogistik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

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