Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die mit den Reifeprüfungen der höheren Schulen verbundenen Berechtigungen zum Besuch der Universitäten (Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998)
Abkürzung
UBVO 1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 41 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, des § 83 Abs. 2, des § 98 Abs. 3, des § 106 Abs. 4, des § 114 Abs. 3, des § 122 Abs. 2 und des § 131d Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1998, auf Grund des Art. II der 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 467/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993, sowie auf Grund des § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1998, sowie auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:
§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.
§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
aus Latein:
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Alte Geschichte und
Latein Altertumskunde
Klassische Archäologie
Klassische
Philologie-Latein
Ägyptologie
Lehramtsstudium im
Unterrichtsfach Latein
```
aus Griechisch:
```
```
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Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische
Griechisch Philologie-Griechisch
Lehramtsstudium im
Unterrichtsfach Griechisch
```
aus Darstellender Geometrie:
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Höhere Schule Studienrichtung
```
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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Lehramtsstudium im
Darstellende Geometrie Unterrichtsfach Darstellende
Geometrie
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aus Biologie und Umweltkunde:
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```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere technische und gewerbliche Erdwissenschaften
Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie
Biologie bzw. Biologie in Verbindung Lehramtsstudium in den
mit anderen Unterrichtsbereichen Unterrichtsfächern Biologie
und Umweltkunde sowie
Biologie und Warenlehre
Pharmazie
Humanmedizin
Zahnmedizin
Veterinärmedizin
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
aus Latein:
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Alte Geschichte und
Latein Altertumskunde
Klassische Archäologie
Klassische
Philologie-Latein
Ägyptologie
Lehramtsstudium im
Unterrichtsfach Latein
```
aus Griechisch:
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Höhere Schule Studienrichtung
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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische
Griechisch Philologie-Griechisch
Lehramtsstudium im
Unterrichtsfach Griechisch
```
aus Darstellender Geometrie:
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Höhere Schule Studienrichtung
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```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Lehramtsstudium im
Darstellende Geometrie Unterrichtsfach Darstellende
Geometrie
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aus Biologie und Umweltkunde:
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```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere technische und gewerbliche Erdwissenschaften
Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie
Biologie bzw. Biologie in Verbindung Lehramtsstudium in den
mit anderen Unterrichtsbereichen Unterrichtsfächern Biologie
und Umweltkunde sowie
Biologie und Warenlehre
Pharmazie
Humanmedizin
Zahnmedizin
Veterinärmedizin
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
aus Latein:
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Alte Geschichte und
Latein Altertumskunde
Klassische Archäologie
Klassische
Philologie-Latein
Ägyptologie
Lehramtsstudium im
Unterrichtsfach Latein
```
aus Griechisch:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische
Griechisch Philologie-Griechisch
Lehramtsstudium im
Unterrichtsfach Griechisch
```
aus Darstellender Geometrie:
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Höhere Schule Studienrichtung
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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Lehramtsstudium im
Darstellende Geometrie Unterrichtsfach Darstellende
Geometrie
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aus Biologie und Umweltkunde:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere technische und gewerbliche Erdwissenschaften
Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie
Biologie bzw. Biologie in Verbindung Lehramtsstudium in den
mit anderen Unterrichtsbereichen Unterrichtsfächern Biologie
und Umweltkunde sowie
Biologie und Warenlehre
Pharmazie
Humanmedizin
Zahnmedizin
Veterinärmedizin
Biomedizin und Biotechnologie
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
aus Latein:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein | Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie Klassische Philologie-Latein Ägyptologie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein |
aus Griechisch:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch | Klassische Philologie-Griechisch Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch |
aus Darstellender Geometrie:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie | Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie |
aus Biologie und Umweltkunde:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen | Erdwissenschaften Biologie Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde sowie Biologie und Warenlehre Pharmazie Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Biomedizin und Biotechnologie |
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
aus Latein:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein | Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie, Archäologie Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Ägyptologie Altertumswissenschaften Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein |
aus Griechisch:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch | Klassische Philologie-Griechisch Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch |
aus Darstellender Geometrie:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie | Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie |
aus Biologie und Umweltkunde:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen | Erdwissenschaften Biologie Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde Pharmazie Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Biomedizin und Biotechnologie Molekulare Medizin |
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(5) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler Biologie und Umweltkunde nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(6) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt für die Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin sowie Molekulare Medizin, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ feststellt, dass die Kenntnisse aus Biologie und Umweltkunde bereits im Aufnahmeverfahren vor der Zulassung enthalten sind.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
aus Latein:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein | Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie, Archäologie Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Ägyptologie Altertumswissenschaften Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein |
aus Griechisch:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch | Klassische Philologie-Griechisch Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch |
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