Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die mit den Reifeprüfungen der höheren Schulen verbundenen Berechtigungen zum Besuch der Universitäten (Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-02-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 52
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

UBVO 1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, des § 83 Abs. 2, des § 98 Abs. 3, des § 106 Abs. 4, des § 114 Abs. 3, des § 122 Abs. 2 und des § 131d Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1998, auf Grund des Art. II der 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 467/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993, sowie auf Grund des § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1998, sowie auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:

§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.

§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Alte Geschichte und

Latein Altertumskunde

Klassische Archäologie

Klassische

Philologie-Latein

Ägyptologie

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Latein

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Griechisch

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Griechisch

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Lehramtsstudium im

Darstellende Geometrie Unterrichtsfach Darstellende

Geometrie

```

d)

aus Biologie und Umweltkunde:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere technische und gewerbliche Erdwissenschaften

Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie

Biologie bzw. Biologie in Verbindung Lehramtsstudium in den

mit anderen Unterrichtsbereichen Unterrichtsfächern Biologie

und Umweltkunde sowie

Biologie und Warenlehre

Pharmazie

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Alte Geschichte und

Latein Altertumskunde

Klassische Archäologie

Klassische

Philologie-Latein

Ägyptologie

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Latein

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Griechisch

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Griechisch

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Lehramtsstudium im

Darstellende Geometrie Unterrichtsfach Darstellende

Geometrie

```

d)

aus Biologie und Umweltkunde:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere technische und gewerbliche Erdwissenschaften

Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie

Biologie bzw. Biologie in Verbindung Lehramtsstudium in den

mit anderen Unterrichtsbereichen Unterrichtsfächern Biologie

und Umweltkunde sowie

Biologie und Warenlehre

Pharmazie

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Alte Geschichte und

Latein Altertumskunde

Klassische Archäologie

Klassische

Philologie-Latein

Ägyptologie

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Latein

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Griechisch

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Griechisch

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Lehramtsstudium im

Darstellende Geometrie Unterrichtsfach Darstellende

Geometrie

```

d)

aus Biologie und Umweltkunde:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere technische und gewerbliche Erdwissenschaften

Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie

Biologie bzw. Biologie in Verbindung Lehramtsstudium in den

mit anderen Unterrichtsbereichen Unterrichtsfächern Biologie

und Umweltkunde sowie

Biologie und Warenlehre

Pharmazie

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Biomedizin und Biotechnologie

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie Klassische Philologie-Latein Ägyptologie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie-Griechisch Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie
d)

aus Biologie und Umweltkunde:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen Erdwissenschaften Biologie Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde sowie Biologie und Warenlehre Pharmazie Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Biomedizin und Biotechnologie

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie, Archäologie Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Ägyptologie Altertumswissenschaften Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie-Griechisch Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie
d)

aus Biologie und Umweltkunde:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen Erdwissenschaften Biologie Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde Pharmazie Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Biomedizin und Biotechnologie Molekulare Medizin

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(5) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler Biologie und Umweltkunde nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(6) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt für die Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin sowie Molekulare Medizin, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ feststellt, dass die Kenntnisse aus Biologie und Umweltkunde bereits im Aufnahmeverfahren vor der Zulassung enthalten sind.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie, Archäologie Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Ägyptologie Altertumswissenschaften Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie-Griechisch Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch

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