Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnung „Akademische Innovationsfachkraft“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet:
§ 1. Der Schloß Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft m.b.H., Lochau am Bodensee, Vorarlberg, wird die Berechtigung verliehen, den viersemestrigen Lehrgang „Betriebliches Innovationsmanagement“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die Leiterin oder der Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Betriebliches Innovationsmanagement“ hat an Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Innovationsfachkraft“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1998 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.
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