Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Psychosomatische und psychotherapeutische Medizin)“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet:
§ 1. Dem von der Schloß Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft m.b.H., Lochau am Bodensee, Vorarlberg, veranstalteten zehnsemestrigen Lehrgang „Psychosomatische und psychotherapeutische Medizin“ wird gemäß § 27 Abs. 1 UniStG die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ verliehen.
§ 2. Die Leiterin oder der Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Psychosomatische und psychotherapeutische Medizin“ hat an Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Psychosomatische und psychotherapeutische Medizin)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Juli 2004 außer Kraft.
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