Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Telematics Management)“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-04-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994, wird verordnet:

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Telematik-Management“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Telematics Management)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1998 in Kraft.

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