Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die akademischen Grade „Master of Advanced Studies (Journalism in Print, Radio)“ und „Master of Advanced Studies (Journalism in Print, Radio, Television)“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994, wird verordnet:
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des dreisemestrigen Universitätslehrganges „Europäische Journalismus Akademie – Master Program“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Journalism in Print, Radio)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des viersemestrigen Universitätslehrganges „Europäische Journalismus Akademie – Master Program“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Journalism in Print, Radio, Television)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.
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