Kündigung des Kooperationsabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Hochschulinstitut(NR: GP XX RV 906 AB 1022 S. 105. BR: AB 5594 S. 633.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die nachstehende Kündigung wird genehmigt.
Kündigung
Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das am 5. Oktober 1992 in Florenz unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Hochschulinstitut *1) gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 zum Ende des Hochschuljahres 1997/98 für gekündigt.
Wien, am 6. Jänner 1998
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Urkunde wurde am 27. Jänner 1998 im italienischen Außenministerium hinterlegt.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 741/1994
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