Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt gemäß der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 74, CELEX-Nr. 393L0007, die Möglichkeit der Rückforderung von Kulturgütern, welche unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder aus dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich in das eines anderen Mitgliedstaates direkt oder indirekt verbracht wurden.
Abschnitt I
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als „Kulturgut“ im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Gegenstand, der vor oder nach der unrechtmäßigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 36 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wegen seines künstlerischen, geschichtlichen, archäologischen oder sonstigen kulturellen Wertes als „nationales Kulturgut“ eingestuft wurde und
unter eine der Kategorien gemäß § 3 fällt oder, wenn dies nicht der Fall ist,
a) als integrierter Teil einer öffentlichen Sammlung im Bestandsverzeichnis eines Museums, eines Archivs oder des erhaltungswürdigen Bestandes einer Bibliothek aufgeführt ist; als „öffentliche Sammlungen“ gelten diejenigen Sammlungen, die im Eigentum eines Mitgliedstaates, einer lokalen oder einer regionalen Behörde oder Körperschaft innerhalb eines Mitgliedstaates oder einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gelegenen Einrichtung stehen, die nach der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaates als öffentlich gilt, wobei dieser Mitgliedstaat oder eine lokale oder regionale Behörde oder Körperschaft entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert;
im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt ist.
(2) Als „unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht“ gilt
jede Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates entgegen dessen Rechtsvorschriften für den Schutz nationaler Kulturgüter oder entgegen der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 295, CELEX-Nr. 392R3911, sowie
jede nicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung oder jeder Verstoß gegen eine andere Bedingung für diese vorübergehende Verbringung.
(3) „Ersuchender Mitgliedstaat“ ist jener Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde.
(4) „Ersuchter Mitgliedstaat“ ist jener Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kulturgut befindet, das unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht wurde.
(5) „Rückgabe“ ist die materielle Rückkehr des Kulturgutes in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates.
(6) „Zentrale Stellen“ sind jene Einrichtungen, die im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verfolgung und Sicherung von Ansprüchen grundsätzlich wahrzunehmen haben.
Kategorien von Kulturgut
§ 3. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stellt die in § 2 Abs. 1 erwähnten Kategorien von Kulturgut durch Verordnung fest.
Zentrale Stellen
§ 4. (1) Zentrale Stellen sind in Österreich
das Bundesdenkmalamt,
in Fällen, die Archivalien betreffen, das Archivamt (§ 5).
(2) Die Zentralen Stellen haben
auf schriftliches Ersuchen eines Mitgliedstaates Nachforschungen nach einem unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbrachten Kulturgut sowie seinem Besitzer und Inhaber vorzunehmen, wenn dem Ersuchen die erforderlichen Angaben zur Durchführung der Nachforschungen, insbesondere Angaben über den Ort, an dem sich das Kulturgut befinden soll, beigefügt sind;
einem Mitgliedstaat die Auffindung eines Kulturgutes im Hoheitsgebiet der Republik Österreich mitzuteilen, wenn begründeter Anlaß zur Vermutung besteht, daß das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates verbracht wurde;
den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates nach den vorhandenen Möglichkeiten die Überprüfung zu erleichtern, ob der aufgefundene Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung gemäß Z 2 erfolgt;
zur Sicherung von Kulturgut nach Maßgabe des § 8 beizutragen, wenn die Überprüfung nach Z 3 innerhalb der dort festgelegten Frist erfolgt;
die Rolle eines Vermittlers zur Erzielung einer gütlichen Einigung zwischen dem Eigentümer, Besitzer oder Inhaber und dem ersuchenden Mitgliedstaat in der Frage der Rückgabe wahrzunehmen;
Meldungen an die Zentralen Stellen der Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 3) vorzunehmen;
Forderungen der Republik Österreich auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut sowie auf Ersatz geleisteter Entschädigung und entstandener Kosten (§ 20) geltend zu machen;
die öffentlichen Interessen der Republik Österreich
am Verbleib von Kulturgut im Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder
an der Rückbringung von Kulturgut in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich
zu vertreten.
(3) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 2 Z 8 wird das öffentliche Interesse am Verbleib oder an der Rückbringung von Kulturgut, welches Eigentum der Republik Österreich ist, vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (bei Archivalien: vom Bundeskanzler) wahrgenommen.
Zentrale Stellen
§ 4. (1) Zentrale Stellen sind in Österreich
das Bundesdenkmalamt,
in Fällen, die Archivalien betreffen, das Österreichische Staatsarchiv (§ 5).
(2) Die Zentralen Stellen haben
auf schriftliches Ersuchen eines Mitgliedstaates Nachforschungen nach einem unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbrachten Kulturgut sowie seinem Besitzer und Inhaber vorzunehmen, wenn dem Ersuchen die erforderlichen Angaben zur Durchführung der Nachforschungen, insbesondere Angaben über den Ort, an dem sich das Kulturgut befinden soll, beigefügt sind;
einem Mitgliedstaat die Auffindung eines Kulturgutes im Hoheitsgebiet der Republik Österreich mitzuteilen, wenn begründeter Anlaß zur Vermutung besteht, daß das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates verbracht wurde;
den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates nach den vorhandenen Möglichkeiten die Überprüfung zu erleichtern, ob der aufgefundene Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung gemäß Z 2 erfolgt;
zur Sicherung von Kulturgut nach Maßgabe des § 8 beizutragen, wenn die Überprüfung nach Z 3 innerhalb der dort festgelegten Frist erfolgt;
die Rolle eines Vermittlers zur Erzielung einer gütlichen Einigung zwischen dem Eigentümer, Besitzer oder Inhaber und dem ersuchenden Mitgliedstaat in der Frage der Rückgabe wahrzunehmen;
Meldungen an die Zentralen Stellen der Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 3) vorzunehmen;
Forderungen der Republik Österreich auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut sowie auf Ersatz geleisteter Entschädigung und entstandener Kosten (§ 20) geltend zu machen;
die öffentlichen Interessen der Republik Österreich
am Verbleib von Kulturgut im Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder
an der Rückbringung von Kulturgut in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich
zu vertreten.
(3) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 2 Z 8 wird das öffentliche Interesse am Verbleib oder an der Rückbringung von Kulturgut, welches Eigentum der Republik Österreich ist, vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (bei Archivalien: vom Bundeskanzler) wahrgenommen.
Archivalien
§ 5. (1) Auch in allen anderen Fällen als denen des § 4 treten, soweit sie Archivalien betreffen, an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Archivamt, an die Stelle des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Bundeskanzler.
(2) Was unter Archivalien zu verstehen ist, ist auf Grund der Verordnung betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931, zu beurteilen.
Archivalien
§ 5. (1) Auch in allen anderen Fällen als denen des § 4 treten, soweit sie Archivalien betreffen, an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv, an die Stelle des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Bundeskanzler.
(2) Unter Archivalien ist Archivgut im Sinne des Denkmalschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Mitwirkung anderer Stellen
§ 6. (1) Die „Zentralen Stellen“ (§ 4 Abs. 1) sowie die sonstigen mit der Durchführung dieses Gesetzes befaßten Bundesdienststellen können die rechtliche Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, in Anspruch nehmen.
(2) Die Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den „Zentralen Stellen“ zur Hilfeleistung verpflichtet.
Auskunftspflicht
§ 7. Jedermann ist verpflichtet, für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes alle damit im Zusammenhang stehenden Auskünfte den zuständigen inländischen Behörden und Gerichten zu erteilen und ihren Organen (einschließlich Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der (vermutlich) widerrechtlich ausgeführten Kulturgüter sowie allfällig anderer, mit diesen im Zusammenhang stehenden oder vergleichsweise zu untersuchenden Gegenstände zu gestatten. Gesetzliche Pflichten zur Verschwiegenheit und gesetzlich eingeräumte Rechte zur Verweigerung der Aussage bleiben unberührt.
Sicherungsmaßnahmen
§ 8. (1) Besteht die begründete Gefahr, daß Kulturgut, von dem angenommen wird, daß es unrechtmäßig aus einem Mitgliedstaat verbracht wurde, dem Rückgabeverfahren entzogen wird, so hat die Zentrale Stelle analog den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 AusfVKG bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag zu stellen, erforderliche vorläufige Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.
(2) Als Partei in diesem Verfahren ist neben der Zentralen Stelle nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin des Kulturgutes ist oder es zu sein behauptet; ist diese Person oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so tritt an ihre Stelle diejenige Person, in deren Gewahrsame sich das Kulturgut befindet.
(3) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 steht den in Abs. 2 genannten Parteien die Berufung an den Landeshauptmann und in weiterer Folge an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten offen. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Sicherungsmaßnahmen
§ 8. (1) Besteht die begründete Gefahr, daß Kulturgut, von dem angenommen wird, daß es unrechtmäßig aus einem Mitgliedstaat verbracht wurde, dem Rückgabeverfahren entzogen wird, so hat die Zentrale Stelle analog den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag zu stellen, erforderliche vorläufige Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.
(2) Als Partei in diesem Verfahren ist neben der Zentralen Stelle nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin des Kulturgutes ist oder es zu sein behauptet; ist diese Person oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so tritt an ihre Stelle diejenige Person, in deren Gewahrsame sich das Kulturgut befindet.
(3) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 steht den in Abs. 2 genannten Parteien die Berufung an den Landeshauptmann und in weiterer Folge an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten offen. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Abschnitt II
Geltendmachung von Rückgabeansprüchen, bei denen die Republik Österreich ersuchter Mitgliedstaat ist
Gerichtliches Verfahren
Anträge
§ 9. (1) Der ersuchende Mitgliedstaat kann bei Gericht einen Antrag auf Rückgabe eines in Österreich befindlichen Kulturgutes, das nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates unrechtmäßig verbracht wurde, einbringen. Der Antrag ist gegen denjenigen zu richten, der in Österreich die tatsächliche Sachherrschaft für sich selbst ausübt oder ersatzweise gegen jenen, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt.
(2) Dem Antrag auf Rückgabe müssen bei dessen sonstiger Unzulässigkeit folgende Unterlagen angeschlossen werden:
ein Dokument mit der Beschreibung der Sache, die zurückgegeben werden soll,
eine Erklärung des ersuchenden Mitgliedstaates, daß und in welcher Weise es sich bei dieser um ein Kulturgut im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 1) handelt,
eine Erklärung der zuständigen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaates, daß das Kulturgut aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates unrechtmäßig verbracht wurde und worin die Unrechtmäßigkeit besteht.
(3) Das Fehlen einer Unterlage nach Abs. 2 ist ein verbesserungsfähiger Mangel.
Gerichtliche Zuständigkeit und Verfahren
§ 10. (1) Der Antrag auf Rückgabe eines Kulturgutes ist bei dem für bürgerliche Rechtssachen zuständigen Landesgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das Landesgericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Protokolle und die Beweise (sowie über den Vergleich) sind anzuwenden.
(2) Das Gericht hat die Zentrale Stelle von der Einbringung eines Antrages auf Rückgabe unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Sobald die Zentrale Stelle von der Zentralen Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates oder vom Gericht von der Einbringung eines Antrages auf Rückgabe in Kenntnis gesetzt worden ist, hat erstere davon unverzüglich die Zentralen Stellen der anderen Mitgliedstaaten und den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Republik Österreich kommt in allen Verfahren auf Rückgabe eines Kulturgutes Parteistellung zu.
Gerichtliche Zuständigkeit und Verfahren
§ 10. (1) Der Antrag auf Rückgabe eines Kulturgutes ist bei demjenigen für bürgerliche Rechtssachen zuständigen Landesgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
(2) Das Gericht hat die Zentrale Stelle von der Einbringung eines Antrages auf Rückgabe unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Sobald die Zentrale Stelle von der Zentralen Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates oder vom Gericht von der Einbringung eines Antrages auf Rückgabe in Kenntnis gesetzt worden ist, hat erstere davon unverzüglich die Zentralen Stellen der anderen Mitgliedstaaten und den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Republik Österreich kommt in allen Verfahren auf Rückgabe eines Kulturgutes Parteistellung zu.
Erlöschen des Anspruches
§ 11. (1) Der Anspruch des ersuchenden Mitgliedstaates auf Rückgabe des Kulturgutes erlischt ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat davon Kenntnis erhalten hat, wo sich das Kulturgut befindet und wer es innehat.
(2) Unabhängig von der Kenntnis des ersuchenden Mitgliedstaates erlischt der Rückgabeanspruch 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates verbracht wurde. Der Rückgabeanspruch erlischt jedoch erst nach 75 Jahren, wenn es sich um ein zu einer öffentlichen Sammlung gehöriges Kulturgut (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a) oder um ein kirchliches Kulturgut (§ 2 Abs. 2 Z 2 lit. b) handelt und die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates für solche Kulturgüter besondere Schutzregelungen vorsehen.
(3) Ein Rückgabeanspruch steht dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht zu, wenn
das Kulturgut schon vor dem 1. Jänner 1993 unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde oder
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