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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

Geltender Text a fecha 1998-09-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/1998, wird verordnet:

Berechtigung

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studien-gangs- kennzahl Bezeichnung
0013 Bauingenieurwesen-Projektmanagement
0014 Elektronik
0031 Bauplanung und Baumanagement
0032 Telekommunikationstechnik und -systeme
0033 Industrielle Elektronik
0034 Industriewirtschaft
0036 Produktions- und Managementtechnik

Zusätzliche Erfordernisse

§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge

1.

Grundlagenfächer,

2.

fachspezifische Ergänzungsfächer und

3.

Vertiefungsfächer

im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch den Präses der Prüfungskommission, im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den zuständigen Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterstunden
1. Bauingenieurwesen – Projektmanagement
Mathematik 6-12
Physik 4- 8
Grundlagen Bauwesen und Verkehrsplanung 6-10
Mechanik und Festigkeitslehre 4- 8
2. Elektronik
Mathematik 6-12
Physik und Chemie 4- 8
Grundlagen der Elektrotechnik 6-12
3. Bauplanung und Baumanagement
Mathematik und Darstellende Geometrie 6-12
Physik 4- 8
Grundlagen des Bauwesens 6-10
Mechanik und Festigkeitslehre 4- 8
4. Telekommunikationstechnik und -systeme
Mathematik 6-12
Physik 4- 8
Grundlagen der Elektrotechnik 6-10
Technische Informatik 4- 6
5. Industrielle Elektronik
Mathematik 6-12
Physik 4- 8
Grundlagen der Elektrotechnik 6-12
Informatik 4- 8
6. Industriewirtschaft
Mathematik 6-12
Physik und Chemie 4- 8
Grundlagen Elektrotechnik und Regelungstechnik 6-12
Grundlagen Maschinenbau 4- 8
7. Produktions- und Managementtechnik
Mathematik 6-12
Physik und Mechanik 4- 8
Grundlagen Maschinenbau, Meß- und Regelungstechnik 6-10
Grundlagen Elektrotechnik und technische Informatik 4- 8

§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.