Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges „Holztechnik und Holzwirtschaft“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/1998, wird verordnet:
Berechtigung
§ 1. Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges „Holztechnik und Holzwirtschaft“, Studiengangskennzahl 0019, haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Bodenkultur:
Zusätzliche Erfordernisse
§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in § 1 genannten Fachhochschul-Studienganges
Grundlagenfächer und
dissertationsspezifische Fächer
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch den Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 20 Semesterstunden zu enthalten. Sie dienen der theoretischen und methodologischen Vertiefung des Studiums. Die Lehrveranstaltungen sind aus den mathematisch-technischen, den biologisch-ökologischen und den sozio-ökonomischen Fächern zu wählen.
§ 4. Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 24 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 5. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
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