Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnungen „Akademische Unternehmensleiterin“ und „Akademischer Unternehmensleiter“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird verordnet:
§ 1. Dem Hernstein International Management Institute, Wien, wird die Berechtigung verliehen, den dreisemestrigen „Lehrgang für die Unternehmensnachfolge im Familienbetrieb“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Der wissenschaftliche Leiter des „Lehrganges universitären Charakters für die Unternehmensnachfolge im Familienbetrieb“ hat an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Unternehmensleiterin“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Unternehmensleiter“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 30. September 2004 außer Kraft.