Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Peace and Conflict Studies)“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird verordnet:
§ 1. Dem Österreichischen Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung in Stadtschlaining wird die Berechtigung verliehen, den gemeinsam mit dem European University Center for Peace Studies durchgeführten „Lehrgang für höhere Friedens- und Konfliktstudien“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die Leiterin oder der Leiter des „Lehrganges universitären Charakters für höhere Friedens- und Konfliktstudien“ hat an Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Peace and Conflict Studies)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ für den „Lehrgang für höhere Friedens- und Konfliktstudien“ des Österreichischen Studienzentrums für Frieden und Konfliktlösung, BGBl. II Nr. 135/1997, tritt mit Ablauf des 30. September 1998 außer Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2004 außer Kraft.
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