Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-08-04
Letzte Aktualisierung 2025-07-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 90
Änderungshistorie JSON API
21.

Abschluss von Leistungs- und Zielvereinbarungen für den Bundestheaterkonzern für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit dem Bundeskanzler;

22.

Festlegung der Leistungen, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 von der Theaterservice GmbH für den Konzern zu erbringen sind.

(9b) Zu den in Abs. 9a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 9a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.

(10) Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:

1.

Erstattung von Vorschlägen an den/die Gesellschafter zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

2.

Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft;

3.

Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

4.

die Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft.

(10a) Folgende Geschäfte der Tochtergesellschaften dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

1.

der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Gesellschaft;

2.

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

3.

die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen sowie die dauernde Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;

4.

Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

5.

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

6.

die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;

7.

die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

8.

die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;

9.

die Festlegung der Ein- und Mehrjahresplanung (Unternehmensbudget und Dreijahresplan) der Gesellschaft für das jeweils folgende Geschäftsjahr;

10.

die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes;

11.

der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

12.

die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist.

13.

der Abschluss der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;

14.

die Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise der Bühnengesellschaft.

(10b) Zu den in Abs. 10a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 10a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.

(11) Die Aufsichtsräte nehmen die in Abs. 9 bis 10b vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.

(11a) Beschlüsse über Maßnahmen, die der Zustimmung oder Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen, sind für die Geschäftsführung bindend.

(12) In den Gesellschaften gemäß § 3 ist vom Aufsichtsrat jeweils ein Prüfausschuss im Sinne des § 30g Abs. 4a GmbHG einzurichten.

Abschlußprüfung

§ 14. (1) Die Abschlußprüfer haben alle zwei Jahre im Rahmen der Abschlußprüfung die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Beurteilung künstlerischer Entscheidungen steht ihnen nicht zu.

(2) Die Abschlußprüfer sind spätestens alle sechs Jahre zu wechseln.

Weitere Tochtergesellschaften und Beteiligungen

§ 15. Die Gesellschaften sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen oder sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen.

Publikumsforum

§ 16. (1) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) betreffend die Bundestheater-Holding GmbH ist ein Publikumsforum mit zwölf Mitgliedern vorzusehen, die gemäß Abs. 2 für eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl für eine weitere Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH hat im Zusammenwirken mit den Bühnengesellschaften spätestens zwei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode des Publikumsforums bei den einzelnen Bühnengesellschaften öffentliche Wahlveranstaltungen durchzuführen, in der jeweils vier Mitglieder des Publikumsforums nach allgemeinen Wahlgrundsätzen in geheimer Wahl gewählt werden. Gleichzeitig sind vier Ersatzmitglieder zu wählen.

Teilnahmeberechtigt und aktiv wahlberechtigt an der Wahlveranstaltung sind Personen, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen und Abonnent oder Besucher eines der zu der betreffenden Bühnengesellschaft gehörenden Theaters sind. Die Besuchereigenschaft ist durch eine Besucherkarte nachzuweisen, die am Tag der Wahlveranstaltung nicht älter als sechs Monate ist. Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die an der Wahlveranstaltung teilnahmeberechtigt und anwesend sind und außerdem von mindestens 25 anderen anwesenden Teilnahmeberechtigten schriftlich unterstützt werden. Eine Unterstützungserklärung kann nur für eine Person abgegeben werden. Jene vier Personen, die die meisten Stimmen erhalten, gelten zum Mitglied des Publikumsforums gewählt. Die Personen, die die fünft- bis achtmeisten Stimmen erhalten, gelten zum Ersatzmitglied gewählt, wobei sich der jeweilige Rang nach den erhaltenen Stimmen bestimmt. Die Wahlveranstaltung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und auf andere geeignete Weise öffentlich auszuschreiben; ebenso ist das Wahlergebnis bekanntzumachen. Zwischen der Veröffentlichung und dem Tag der Wahlveranstaltung hat eine Frist von mindestens vier Wochen zu liegen.

(3) Das Publikumsforum wählt in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter aus seiner Mitte. Die konstituierende Sitzung mit der Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH einberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Publikumsforums ist ehrenamtlich ohne Anspruch auf Aufwandsersatz.

(4) Das Publikumsforum hält gemeinsam mit dem jeweiligen künstlerischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaft pro Kalenderjahr und Bühnengesellschaft mindestens zwei im Spielplan angekündigte öffentliche Publikumsgespräche ab. Die Publikumsgespräche sind unter Einbeziehung der Geschäftsführung der betroffenen Bühne zu organisieren. Die kaufmännischen Geschäftsführer der betreffenden Bühnengesellschaft sind zu den Publikumsgesprächen gesondert einzuladen.

(5) Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche:

1.

Die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,

2.

Marketing und Kartenvertrieb,

3.

tatsächliche Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.

(6) In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren.

(7) Dem Publikumsforum kommt keine Zuständigkeit in Fragen zu, die in die künstlerische Autonomie der Bühnengesellschaften fallen.

(8) Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH zu diskutieren ist.

Publikumsgespräche

§ 16. (1) Die Geschäftsführung einer Bühnengesellschaft hat pro Geschäftsjahr mindestens zwei im Spielplan angekündigte öffentliche Publikumsgespräche abzuhalten.

(2) Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche:

1.

Die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,

2.

Marketing und Kartenvertrieb,

3.

Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.

(3) In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren.

(4) Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH zu behandeln ist.

4.

Abschnitt

Überleitung der Bediensteten

Beamte der Bundestheater, Amt der Bundestheater

§ 17. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundestheater“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.

(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 im Planstellenbereich „Bundestheater“ ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind entsprechend ihrer Verwendung und Aufgabenverteilung gemäß § 4 der jeweiligen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt oder einer Gesellschaft, an der sich eine der Gesellschaften zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Die dem Planstellenbereich „Bundestheater“ zu diesem Zeitpunkt aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge als diesem Amt dienstzugeteilt.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(6) Auf Beamte der Bundesbaudirektion Wien, die ausschließlich oder überwiegend mit der bautechnischen Betreuung des Burgtheaters/Akademietheaters, der Staatsoper oder der Volksoper zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 befaßt sind, finden Abs. 1 bis 5 Anwendung.

4.

Abschnitt

Überleitung der Bediensteten

Beamte der Bundestheater, Amt der Bundestheater

§ 17. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundestheater” eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers / der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur gebunden ist.

(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 im Planstellenbereich „Bundestheater” ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind entsprechend ihrer Verwendung und Aufgabenverteilung gemäß § 4 der jeweiligen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt oder einer Gesellschaft, an der sich eine der Gesellschaften zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Die dem Planstellenbereich „Bundestheater” zu diesem Zeitpunkt aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge als diesem Amt dienstzugeteilt.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(6) Auf Beamte der Bundesbaudirektion Wien, die ausschließlich oder überwiegend mit der bautechnischen Betreuung des Burgtheaters/Akademietheaters, der Staatsoper oder der Volksoper zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 befaßt sind, finden Abs. 1 bis 5 Anwendung.

4.

Abschnitt

Überleitung der Bediensteten

Beamte der Bundestheater, Amt der Bundestheater

§ 17. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundestheater“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde und wird vom Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.

(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 im Planstellenbereich „Bundestheater“ ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind entsprechend ihrer Verwendung und Aufgabenverteilung gemäß § 4 der jeweiligen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt oder einer Gesellschaft, an der sich eine der Gesellschaften zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Die dem Planstellenbereich „Bundestheater“ zu diesem Zeitpunkt aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge als diesem Amt dienstzugeteilt.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(6) Auf Beamte der Bundesbaudirektion Wien, die ausschließlich oder überwiegend mit der bautechnischen Betreuung des Burgtheaters/Akademietheaters, der Staatsoper oder der Volksoper zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 befaßt sind, finden Abs. 1 bis 5 Anwendung.

4.

Abschnitt

Überleitung der Bediensteten

Beamte der Bundestheater, Amt der Bundestheater

§ 17. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundestheater“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde und wird vom Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH, sind zwei Geschäftsführer bestellt, vom Sprecher der Geschäftsführung, geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.

(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 im Planstellenbereich „Bundestheater“ ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind entsprechend ihrer Verwendung und Aufgabenverteilung gemäß § 4 der jeweiligen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt oder einer Gesellschaft, an der sich eine der Gesellschaften zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Die dem Planstellenbereich „Bundestheater“ zu diesem Zeitpunkt aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge als diesem Amt dienstzugeteilt.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(6) Auf Beamte der Bundesbaudirektion Wien, die ausschließlich oder überwiegend mit der bautechnischen Betreuung des Burgtheaters/Akademietheaters, der Staatsoper oder der Volksoper zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 befaßt sind, finden Abs. 1 bis 5 Anwendung.

Vertragliche Bedienstete des Bundes

§ 18. (1) Bedienstete, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundestheater“ in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend ihrer Verwendung und Aufgabenverteilung gemäß § 4 Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundeskanzler wahr.

(3) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.

Vertragliche Bedienstete des Bundes

§ 18. (1) Bedienstete, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundestheater” in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend ihrer Verwendung und Aufgabenverteilung gemäß § 4 Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wahr.

(3) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.

Vertragliche Bedienstete des Bundes

§ 18. (1) Bedienstete, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundestheater“ in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend ihrer Verwendung und Aufgabenverteilung gemäß § 4 Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundeskanzler wahr.

(3) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

§ 19. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

§ 20. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

BThOG

Weitergeltung des Bundestheaterpensionsgesetzes

§ 21. (1) Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, gilt nur für jene Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1, auf die zum 30. Juni 1998 auf Grund ihres Dienstverhältnisses zum Bund das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet. Abweichend von § 18 Abs. 1 bleiben die Anwartschaften und Ansprüche dieser Bediensteten nach dem Bundestheaterpensionsgesetz gegenüber dem Bund bestehen. Bei unmittelbarem Wechsel der Dienstverhältnisse zwischen den Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 bleiben die erworbenen Anwartschaften und Ansprüche nach dem Bundestheaterpensionsgesetz unberührt.

(2) Die jeweilige Gesellschaft hat von den Arbeitnehmern, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet, von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz gemäß dem Bundestheaterpensionsgesetz den Pensionsbeitrag einzubehalten und an den Bund abzuführen. Die jeweilige Gesellschaft hat für diese Arbeitnehmer der Gesellschaft dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH aller Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Arbeitnehmern einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(3) Die Bundestheater-Holding GmbH nimmt im Auftrag des Bundes gegenüber den Anspruchsberechtigten die sich aus dem Bundestheaterpensionsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes wahr. Die Aufwendungen für die Ansprüche nach dem Bundestheaterpensionsgesetz trägt der Bund.

(4) Auf Bedienstete gemäß Abs. 1 findet ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich in einem unkündbaren Dienstverhältnis zu einer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 befinden, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, keine Anwendung.

Abkürzung

BThOG

Weitergeltung des Bundestheaterpensionsgesetzes

§ 21. (1) Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, gilt nur für jene Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1, auf die zum 30. Juni 1998 auf Grund ihres Dienstverhältnisses zum Bund das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet. Abweichend von § 18 Abs. 1 bleiben die Anwartschaften und Ansprüche dieser Bediensteten nach dem Bundestheaterpensionsgesetz gegenüber dem Bund bestehen. Bei unmittelbarem Wechsel der Dienstverhältnisse zwischen den Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 bleiben die erworbenen Anwartschaften und Ansprüche nach dem Bundestheaterpensionsgesetz unberührt.

(2) Die jeweilige Gesellschaft hat von den Arbeitnehmern, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet, von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz gemäß dem Bundestheaterpensionsgesetz den Pensionsbeitrag einzubehalten und an den Bund abzuführen. Die jeweilige Gesellschaft hat für diese Arbeitnehmer der Gesellschaft dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH aller Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Arbeitnehmern einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(3) Die Bundestheater-Holding GmbH und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) nehmen als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, für den Bund gegenüber den Anspruchsberechtigten die sich aus dem Bundestheaterpensionsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes wahr. Soweit nicht anders angeordnet kommt der BVAEB dabei in entsprechender Anwendung der §§ 1 Abs. 2 und 2 bis 6 des Bundesgesetzes über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006, die Wahrnehmung der auf die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung bezogenen Rechte und Pflichten zu. Die BVAEB kann auf Anfrage jeder Person mit Anwartschaft auf eine Pensionsleistung nach dem Bundestheaterpensionsgesetz einmal unverbindlich Auskunft über die voraussichtliche Höhe von bis zu drei Jahren in der Zukunft gelegenen Leistungen erteilen.

(4) Die Bundestheater-Holding GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, die zum Zwecke der Erfüllung der in Abs. 3 übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO zu verarbeiten und der BVAEB zur Erfüllung der dieser in Abs. 3 übertragenen Aufgaben zu übermitteln. Die BVAEB ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO insbesondere und unbeschadet der entsprechenden Anwendung des § 5 BPAÜG ermächtigt, die zum Zwecke der Erfüllung der in Abs. 3 übertragenen Aufgaben erforderlichen und insbesondere seitens der Bundestheater-Holding GmbH übermittelten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO zu verarbeiten und das Ergebnis dieser Verarbeitung der Bundestheater-Holding GmbH sowie der jeweils von der Verarbeitung betroffenen Person zu übermitteln. Die Ermächtigungen zur Verarbeitung bzw. Übermittlung nach diesem Absatz beziehen sich auf die erforderlichen dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen sowie pensionsrechtlichen personenbezogenen Daten. Die Verarbeitung bzw. Übermittlung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO darf dabei nur im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen.

(5) Auf Bedienstete gemäß Abs. 1 findet ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich in einem unkündbaren Dienstverhältnis zu einer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 befinden, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, keine Anwendung.

Besondere Datenübermittlung

§ 21a. (1) Die Gesellschaften sind verpflichtet,

1.

dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen die mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Daten der Arbeitnehmer, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet, und der Beamten nach § 17 anonymisiert und aggregiert zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Arbeitnehmer und Beamten und für die Kontrolle der vom Bund nach § 21 Abs. 3 zu tragenden Aufwendungen erforderlich ist, und

2.

dem Bundesminister für Finanzen die Daten, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für die Kontrolle des Beitrages erforderlich sind, der zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 2 zu entrichten ist, zu übermitteln.

(2) Die zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

5.

Abschnitt

Interessensvertretung der Arbeitnehmer

§ 22. (1) Der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 beim Bundestheaterverband eingerichtete Dienststellenausschuß übt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode in bezug auf die Bediensteten, die zu diesem Zeitpunkt in seinen Wirkungsbereich nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, fielen, die Funktion des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz aus. Die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Arbeitsverfassungsgesetz beim Bundestheaterverband und bei den Bühnen gemäß § 3 Abs. 1 eingerichteten Arbeitnehmervertretungen üben diese Funktion bei der entsprechenden Gesellschaft bis zur Neuwahl weiterhin aus.

(2) § 133 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist auf die Bühnengesellschaften nicht anzuwenden. Abweichend von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes entsendet der jeweilige Betriebsrat zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Bühnengesellschaften. Das Entsenderecht in den Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH obliegt dem Zentralbetriebsrat.

6.

Abschnitt

Führung des Bundeswappens

§ 23. Die Gesellschaften sind berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

7.

Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Weitergeltung von Berechtigungen

§ 24. Hinsichtlich der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.

Geltung des Bundestheatersicherheitsgesetzes

§ 25. Zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 findet das Bundestheatersicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 204/1989, auf die im § 3 Abs. 1 angeführten Theater sowie auf die von diesen Theatern betriebenen Spiel-, Probe- und Betriebsstätten keine Anwendung.

Erbringung von Leistungen durch die Bundesrechenzentrum GmbH

§ 26. Die durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 757/1996, eingerichtete Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 für den Bundestheaterverband und für die im § 3 Abs. 1 angeführten Bühnen wahrgenommenen Aufgaben für die Gesellschaften auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf des 31. August 2004.

Abgeltung des Kulturpolitischen Auftrags im ersten Geschäftsjahr

Erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels

§ 27. (1) Der Betrag gemäß § 7 Abs. 2 ist in dem Kalenderjahr, in dem die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 eintritt, entsprechend zu aliquotieren.

(2) Die erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels gemäß § 7 Abs. 4 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

1.

Basis bilden die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997;

2.

die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997 werden hinsichtlich der nicht jährlich anfallenden Aktivitäten (zB Gastspiele, Aufzeichnungen) bereinigt;

3.

die Personalaufwendungen werden entsprechend der Aufteilung der Bediensteten gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 den jeweiligen Gesellschaften zugeordnet; sofern Bedienstete anteilsmäßig mehreren Gesellschaften zuzuordnen wären, ist ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen;

4.

die Aufteilung der Aufwendungen für den Kartenvertrieb erfolgt entsprechend den im Jahre 1997 aufgelegten Karten;

5.

die Aufwendungen für die Instandhaltung der Immobilien werden entsprechend den Instandhaltungsplänen 1997 und den hiefür vorgesehenen Aufwendungen jener Gesellschaft zugewiesen, die gemäß § 5 jeweils die Rechte als Eigentümer wahrnimmt;

6.

die Aufwendungen für die Bereiche EDV und Kommunikation (Telefon) werden entsprechend den der jeweiligen Gesellschaft zuzuordnenden Einrichtungen und den hiefür im Jahre 1997 entrichteten Leistungstarifen aufgeteilt;

7.

die Aufteilung der Aufwendungen für Transport und Lagerung erfolgt nach der Anzahl der Fuhren und den genutzten Lagerflächen im Jahre 1997;

8.

die Aufwendungen für das Bühnenorchester werden nach der Anzahl der im Jahre 1997 für die einzelnen Bühnen geleisteten Dienste zugeordnet.

Funktionsperiode der ersten Geschäftsführer

§ 28. Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 bestellten Geschäftsführer wird durch § 12 Abs. 2 nicht berührt.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 29. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Solisten) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Verweisungen

§ 30. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vorbereitende Maßnahmen

§ 31. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaften erforderlich sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH hat unverzüglich nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 die Wahl der Mitglieder des Publikumsforums gemäß § 16 Abs. 2 durchzuführen.

§ 31a. § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 31a. (1) § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Es treten mit 1. Jänner 2007 § 7 Abs. 2 und 4 sowie mit 1. März 2007 §§ 3, 4, 12, 13, 17, 18 und 32 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, in Kraft.

§ 31a. (1) § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Es treten mit 1. Jänner 2007 § 7 Abs. 2 und 4 sowie mit 1. März 2007 §§ 3, 4, 12, 13, 17, 18 und 32 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, in Kraft.

(3) Es treten mit 1. Jänner 2009 § 7 Abs. 2 sowie mit 1. Februar 2009 § 32 Z 4 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, in Kraft.

§ 31a. (1) § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Es treten mit 1. Jänner 2007 § 7 Abs. 2 und 4 sowie mit 1. März 2007 §§ 3, 4, 12, 13, 17, 18 und 32 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, in Kraft.

(3) Es treten mit 1. Jänner 2009 § 7 Abs. 2 sowie mit 1. Februar 2009 § 32 Z 4 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, in Kraft.

(4) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 31a. (1) § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Es treten mit 1. Jänner 2007 § 7 Abs. 2 und 4 sowie mit 1. März 2007 §§ 3, 4, 12, 13, 17, 18 und 32 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, in Kraft.

(3) Es treten mit 1. Jänner 2009 § 7 Abs. 2 sowie mit 1. Februar 2009 § 32 Z 4 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, in Kraft.

(4) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(5) § 13 Abs. 2, 3 und 8 sowie § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2012, treten mit 1. September 2014 in Kraft.

§ 31a. (1) § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Es treten mit 1. Jänner 2007 § 7 Abs. 2 und 4 sowie mit 1. März 2007 §§ 3, 4, 12, 13, 17, 18 und 32 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, in Kraft.

(3) Es treten mit 1. Jänner 2009 § 7 Abs. 2 sowie mit 1. Februar 2009 § 32 Z 4 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, in Kraft.

(4) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(5) § 13 Abs. 3 und 8 sowie § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2012, treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 7 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 9a, 10a und 12, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 31a Abs. 5 und § 32 Z 1, 2 und 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 32 Z 5 außer Kraft. § 13 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

Abkürzung

BThOG

§ 31a. (1) § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Es treten mit 1. Jänner 2007 § 7 Abs. 2 und 4 sowie mit 1. März 2007 §§ 3, 4, 12, 13, 17, 18 und 32 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, in Kraft.

(3) Es treten mit 1. Jänner 2009 § 7 Abs. 2 sowie mit 1. Februar 2009 § 32 Z 4 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, in Kraft.

(4) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(5) § 13 Abs. 3 und 8 sowie § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2012, treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 7 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 9a, 10a und 12, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 31a Abs. 5 und § 32 Z 1, 2 und 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 32 Z 5 außer Kraft. § 13 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

(7) §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 7, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 17 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 100/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft. Mit Wirksamkeit vom 1. September 2015 sind die Aufsichtsräte der Bundestheater-Holding GmbH und von deren Tochtergesellschaften neu zu bestellen. Mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag können alle hierfür erforderlichen Maßnahmen vorgenommen werden.

Abkürzung

BThOG

§ 31a. (1) § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Es treten mit 1. Jänner 2007 § 7 Abs. 2 und 4 sowie mit 1. März 2007 §§ 3, 4, 12, 13, 17, 18 und 32 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, in Kraft.

(3) Es treten mit 1. Jänner 2009 § 7 Abs. 2 sowie mit 1. Februar 2009 § 32 Z 4 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, in Kraft.

(4) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(5) § 13 Abs. 3 und 8 sowie § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2012, treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 7 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 9a, 10a und 12, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 31a Abs. 5 und § 32 Z 1, 2 und 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 32 Z 5 außer Kraft. § 13 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

(7) §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 7, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 17 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 100/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft. Mit Wirksamkeit vom 1. September 2015 sind die Aufsichtsräte der Bundestheater-Holding GmbH und von deren Tochtergesellschaften neu zu bestellen. Mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag können alle hierfür erforderlichen Maßnahmen vorgenommen werden.

(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Abkürzung

BThOG

§ 31a. (1) § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Es treten mit 1. Jänner 2007 § 7 Abs. 2 und 4 sowie mit 1. März 2007 §§ 3, 4, 12, 13, 17, 18 und 32 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, in Kraft.

(3) Es treten mit 1. Jänner 2009 § 7 Abs. 2 sowie mit 1. Februar 2009 § 32 Z 4 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, in Kraft.

(4) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(5) § 13 Abs. 3 und 8 sowie § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2012, treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 7 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 9a, 10a und 12, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 31a Abs. 5 und § 32 Z 1, 2 und 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 32 Z 5 außer Kraft. § 13 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

(7) §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 7, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 17 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 100/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft. Mit Wirksamkeit vom 1. September 2015 sind die Aufsichtsräte der Bundestheater-Holding GmbH und von deren Tochtergesellschaften neu zu bestellen. Mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag können alle hierfür erforderlichen Maßnahmen vorgenommen werden.

(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(9) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 7 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Abkürzung

BThOG

§ 31a. (1) § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Es treten mit 1. Jänner 2007 § 7 Abs. 2 und 4 sowie mit 1. März 2007 §§ 3, 4, 12, 13, 17, 18 und 32 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, in Kraft.

(3) Es treten mit 1. Jänner 2009 § 7 Abs. 2 sowie mit 1. Februar 2009 § 32 Z 4 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, in Kraft.

(4) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(5) § 13 Abs. 3 und 8 sowie § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2012, treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 7 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 9a, 10a und 12, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 31a Abs. 5 und § 32 Z 1, 2 und 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 32 Z 5 außer Kraft. § 13 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

(7) §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 7, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 17 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 100/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft. Mit Wirksamkeit vom 1. September 2015 sind die Aufsichtsräte der Bundestheater-Holding GmbH und von deren Tochtergesellschaften neu zu bestellen. Mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag können alle hierfür erforderlichen Maßnahmen vorgenommen werden.

(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(9) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 7 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt nicht in Kraft.

(10) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Abkürzung

BThOG

§ 31a. (1) § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Es treten mit 1. Jänner 2007 § 7 Abs. 2 und 4 sowie mit 1. März 2007 §§ 3, 4, 12, 13, 17, 18 und 32 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, in Kraft.

(3) Es treten mit 1. Jänner 2009 § 7 Abs. 2 sowie mit 1. Februar 2009 § 32 Z 4 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, in Kraft.

(4) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(5) § 13 Abs. 3 und 8 sowie § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2012, treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 7 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 9a, 10a und 12, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 31a Abs. 5 und § 32 Z 1, 2 und 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 32 Z 5 außer Kraft. § 13 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

(7) §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 7, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 17 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 100/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft. Mit Wirksamkeit vom 1. September 2015 sind die Aufsichtsräte der Bundestheater-Holding GmbH und von deren Tochtergesellschaften neu zu bestellen. Mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag können alle hierfür erforderlichen Maßnahmen vorgenommen werden.

(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(9) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 7 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt nicht in Kraft.

(10) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(11) § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Bundestheater-Holding GmbH hat im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten einmalig einen Pauschalbetrag in der Höhe von 250 000 Euro an die BVAEB zu leisten. Die BVAEB hat den Betrag im Rechenkreis nach § 8 Abs. 3 BPAÜG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 BPAÜG zu vereinnahmen und ihren Aufwand für die Wahrnehmung der nach § 21 Abs. 3 und 4 übertragenen Aufgaben ebenfalls diesem Rechenkreis zuzuordnen.

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 3 Abs. 1, Abs. 3 und 7, § 7 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 12 und des § 27 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

3.

hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 20, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

5.

hinsichtlich des § 13 Abs. 3 Z 4 und § 13 Abs. 4 Z 4 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;

6.

hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

7.

hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und § 25 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

8.

hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;

9.

hinsichtlich des § 3 Abs. 3, letzter Satz, die Bundesregierung;

10.

im übrigen der Bundeskanzler.

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 3 Abs. 1, Abs. 3 und 7, § 7 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 12 und des § 27 der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur;

3.

hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 20, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

5.

hinsichtlich des § 13 Abs. 3 Z 4 und § 13 Abs. 4 Z 4 der Bundeskanzler;

6.

hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

7.

hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und § 25 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

8.

hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;

9.

hinsichtlich des § 3 Abs. 3, letzter Satz, die Bundesregierung;

10.

im übrigen der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 3 Abs. 1, Abs. 3 und 7, § 7 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 12 und des § 27 der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur;

3.

hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

5.

hinsichtlich des § 13 Abs. 3 Z 4 und § 13 Abs. 4 Z 4 der Bundeskanzler;

6.

hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

7.

hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und § 25 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

8.

hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;

9.

hinsichtlich des § 3 Abs. 3, letzter Satz, die Bundesregierung;

10.

im übrigen der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 3 Abs. 1, Abs. 3 und 7, § 7 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 12 und des § 27 der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister/die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur;

3.

hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

5.

hinsichtlich des § 13 Abs. 3 Z 4 und § 13 Abs. 4 Z 4 der Bundeskanzler;

6.

hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

7.

hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und § 25 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

8.

hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;

9.

hinsichtlich des § 3 Abs. 3, letzter Satz, die Bundesregierung;

10.

im übrigen der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 3 Abs. 1, Abs. 3 und 7, § 7 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 12 und des § 27 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister/die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

3.

hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014)

6.

hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

7.

hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und § 25 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

8.

hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;

9.

hinsichtlich des § 3 Abs. 3, letzter Satz, die Bundesregierung;

10.

im übrigen der Bundeskanzler.

Abkürzung

BThOG

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 3 Abs. 1 und des § 7 Abs. 2 bis 3 und des § 27 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

3.

hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5 und des § 21 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

5.

hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

6.

hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und des § 25 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

7.

hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;

8.

im Übrigen der Bundeskanzler.

Abkürzung

BThOG

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 3 Abs. 1 und des § 7 Abs. 2 bis 3 und des § 27 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

3.

hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5 und des § 21 Abs. 1 bis 4 der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 5 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

5.

hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

6.

hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und des § 25 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

7.

hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;

8.

im Übrigen der Bundeskanzler.

Anlage zu § 5 Abs. 2

Teil 1:

Liegenschaft

EZ 8, KG 01004 Innere Stadt, Grundstück-Nr. 33 und 1800/2 (Burgtheater)

EZ 3576, KG 01006 Landstraße, Grundstück-Nr. 993/12 (Akademietheater)

EZ 827, KG 01004 Innere Stadt, Grundstück-Nr. 1180/1 und 1180/2 und 1180/3 (Staatsoper)

EZ 1136, KG 01002 Alsergrund, Grundstück-Nr. 471/1 (Volksoper)

Teil 2:

Liegenschaft

EZ 341, KG 01202 Breitensee, Grundstück-Nr. 291/11 und 291/17 (Kostümdepot)

EZ 875, KG 01501 Gersthof, Grundstück-Nr. 316/10 (Kulissendepot)

Teil 3:

Liegenschaft

EZ 11, KG 01004 Innere Stadt, Grundstück-Nr. 1188 (Betriebsdepot)

Teil 4:

Liegenschaft

EZ 4041, KG 01006 Landstraße, Grundstück-Nr. 3344 und Teile von 3359 (Arsenal – Werkstätten, Kulissendepot)

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