Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Sozialmanagement)“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-11-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird verordnet:

§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Wirtschaftsuniversität Wien hat an die Absolventinnen und Absolventen des „Interdisziplinären Universitätslehrganges für Sozialwirtschaft, Management und Organisation Sozialer Dienste (ISMOS Lehrgang)“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Sozialmanagement)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1998 in Kraft.

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