Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-11-06
Status Aufgehoben · 1999-05-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ersetzt durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 150/1999.

Ersetzt durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 150/1999.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 286/1990 wird kundgemacht, dass folgende Einrichtungen gesamtösterreichische Einrichtungen im Sinne der genannten Bestimmung sind:

1.

„Arbeitsgemeinschaft der Bildungsheime Österreichs”,

2.

„Berufsförderungsinstitut”,

3.

„Ländliches Forschungsinstitut”,

4.

„Ring Österreichischer Bildungswerke”,

5.

„Verband Österreichischer Volksbüchereien”,

6.

„Verband österreichischer Volkshochschulen”,

7.

„Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft”,

8.

„Österreichische Volkswirtschaftliche Gesellschaft, Verband für Bildungswesen”,

9.

„Verband österreichischer Schulungs- und Bildungshäuser

10.

„Österreichische Föderation der Europahäuser - Europäisches Bildungswerk in Österreich”,

11.

„Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs -

12.

„Forum katholischer Erwachsenenbildung in Österreich”.

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