Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (European Law)“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-05-01
Status Aufgehoben · 2003-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/1998, wird verordnet:

§ 1. Der Schloß Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft m. b. H., Lochau am Bodensee, Vorarlberg, wird die Berechtigung verliehen, den fünfsemestrigen „Post-Graduate Lehrgang für Europarecht - Master of Advanced Studies (European Law)“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftlichen Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Post-Graduate Lehrgang für Europarecht - Master of Advanced Studies (European Law)“ haben an die Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (European Law)“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Juli 2004 außer Kraft.

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