Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1998, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird verordnet:
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt
für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
für die Sonderformen der in den Z 1 und 2 genannten Schulen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter abschließender Prüfung die Reife- und Diplomprüfung und die Diplomprüfung an berufsbildenden höheren Schulen sowie die Abschlußprüfung an berufsbildenden mittleren Schulen;
unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige.
Umfang der abschließenden Prüfung
§ 3. (1) Die abschließende Prüfung umfaßt die im 2. Teil für die einzelnen Schularten (Formen, Fachrichtungen) genannten Prüfungsgebiete.
(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung über jene Schulstufen nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand nicht besucht wurde.
(3) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Vergleichbarkeit der Prüfung feststellt.
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt:
den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil und in den Anlagen A bis D nicht anderes bestimmt wird, oder
den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des Pflichtgegenstandes einer allfälligen Jahres- bzw. Semesterprüfung oder
den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.
(2) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der abschließenden Prüfung zu verwenden.
Jahres- bzw. Semesterprüfung
§ 5. (1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der Hauptprüfung
als zweistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit durchgeführt worden ist, oder
als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit graphischen und praktischen Anteilen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne daß dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.
(2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.
(3) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.
(4) Die Jahres- oder Semesterprüfung gilt hinsichtlich der Berechtigung zum Antritt zur mündlichen Prüfung (§ 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, und § 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997) nicht als Prüfungsgebiet im Sinne dieser Verordnung.
Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 6. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen.
Prüfungskommission
§ 7. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch § 35 Abs. 1, 1a und 2 des Schulunterrichtsgesetzes sowie durch § 34 Abs. 1 bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige bestimmt.
Prüfungstermine
§ 8. (1) Die Vorprüfungen haben stattzufinden:
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Kollegs haben die Vorprüfungen im Haupttermin während des letzten Semesters und in den Nebenterminen in den darauffolgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptprüfung zu enden;
an den übrigen dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe und in den Nebenterminen innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der letzten Schulstufe und innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe stattzufinden;
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten vier Wochen des 4. Semesters und der ersten zwei Wochen des 5. Semesters und in den Nebenterminen innerhalb der ersten vier Wochen des Schuljahres und der letzten vier Wochen eines Halbjahres stattzufinden.
(2) An den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden viersemestrigen Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert werden, kann die Hauptprüfung oder können Teile der Hauptprüfung im Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des der Ausbildung folgenden Halbjahres und in den Nebenterminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des zweit- und drittfolgenden Halbjahres stattfinden.
Aufgabenstellungen
§ 9. (1) Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.
(2) Sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist den Prüfungskandidaten bei schriftlichen Klausurarbeiten eine Aufgabenstellung mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Teilaufgaben schriftlich vorzulegen.
(3) Im Prüfungsgebiet „Deutsch“ an berufsbildenden höheren Schulen und im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt sind den Prüfungskandidaten bei der schriftlichen Klausurarbeit zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich zur Wahl vorzulegen.
(4) Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Aufgabenstellung für diese Klausurarbeiten kann an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; jede Gruppe hat die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und den Arbeitsablauf zu dokumentieren.
(5) An den im 1. Abschnitt des 2. Teiles genannten Fachschulen kann die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes, das den Lehrstoff der fachtheoretischen und praktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe umfaßt und während des Unterrichtes in mindestens dreimonatiger Dauer durchgeführt wurde, abgelegt werden.
(6) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder
von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
wenn dies im 2. Teil (Besondere Bestimmungen) bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von einem vom jeweiligen Schüler erarbeiteten (Techniker)Projekt oder Themenschwerpunkt oder von einer vom jeweiligen Schüler erstellten Projektarbeit
auszugehen.
(7) Im Falle des Abs. 6 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich zur Wahl vorzulegen.
(8) Im Falle des Abs. 6 Z 2 ist eine Aufgabenstellung über das (Techniker)Projekt, den Themenschwerpunkt bzw. die Projektarbeit (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten oder einer Gruppe von Prüfungskandidaten, die das jeweilige (Techniker)Projekt, den Themenschwerpunkt oder die Projektarbeit gemeinsam erstellt haben, schriftlich vorzulegen. Die Festlegung der Projektarbeit hat spätestens zu Beginn des 1. Semesters der letzten Schulstufe, die Auswahl des (Techniker)Projektes oder des Themenschwerpunktes hat spätestens zu Beginn des 2. Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen, wobei jeweils das Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten anzustreben ist.
Durchführung der abschließenden Prüfung
§ 10. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten allfällige Zuteilungsgebiete spätestens zu Beginn des letzten Semesters und die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch Anschlag in der Schule bekanntzugeben. Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(3) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete beschäftigen.
(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer Prüfungskandidaten stattfinden; bei mündlichen Teilprüfungen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 dürfen Prüfungskandidaten, die ein (Techniker)Projekt, einen Themenschwerpunkt oder eine Projektarbeit gemeinsam erstellt haben, zur selben Zeit geprüft werden.
(5) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden.
(6) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch 15 Minuten pro Kandidat.
(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolles zu betrauen.
(8) Die Festlegungen der Abs. 2 bis 4 und 6 gelten an Schulen für Berufstätige nur auf Anordnung des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Anstelle des Abs. 7 gelten für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmungen des § 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
Beurteilung der Leistungen
§ 11. (1) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.
(2) Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 5 in einer lebenden Fremdsprache abgehalten, haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung des Prüfungsgebietes außer Betracht zu bleiben.
(3) Prüfungskandidaten, die aus gesundheitlichen Gründen eine Leistung nicht erbringen können, sind unter Bedachtnahme auf diese Beeinträchtigung zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende der Prüfungskommission eine auf die Behinderung Bedacht nehmende Prüfungsform festzulegen.
(4) Anstelle der Abs. 1 und 3 gelten für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die entsprechenden Bestimmungen des § 38 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
Wiederholung der Prüfung
§ 12. (1) An den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen sind die Prüfungskandidaten auf Ansuchen zur Wiederholung der abschließenden Prüfung (von Teilprüfungen) zu folgenden Nebenterminen zuzulassen:
wenn die Beurteilung der Vorprüfung auf „Nicht bestanden“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in dem (den) mit „Nicht genügend“ beurteilten Prüfungsgebiet(en) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen;
wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (in diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen;
wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der gesamten Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen;
wenn die Beurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesen Prüfungsgebieten der Klausurprüfung sowie zur mündlichen Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.
(3) Positiv beurteilte Teilprüfungen sind nicht zu wiederholen.
(4) Prüfungskandidaten, die an der Ablegung einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung verhindert sind, sind berechtigt, die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.
(5) Anstelle der Abs. 1 und 2 gelten für die Wiederholung der abschließenden Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmungen des § 40 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
Zeugnisse
§ 13. (1) Im Zeugnis über die abschließende Prüfung können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände sowie das Thema eines allfälligen Projektes angeführt werden.
(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung bzw. Semesterprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis bzw. Semesterzeugnis auszustellen.
(3) Anstelle der Abs. 1 und 2 gelten für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmungen des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
Teil
Besondere Bestimmungen
Abschnitt
Abschlußprüfung an den gewerblichen, technischen undkunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
Klausurprüfung
§ 14. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
eine zweiundzwanzigstündige graphische, praktische oder graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges. Im Zusammenwirken zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes gemäß § 9 Abs. 5 durchgeführt werden.
Mündliche Prüfung
§ 15. Die mündliche Prüfung umfaßt zwei der in der Anlage A dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführten mündlichen Teilprüfungen; auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 abgelegt werden.
Abschnitt
Abschlußprüfung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen
Klausurprüfung
§ 16. (1) Die Klausurprüfung umfaßt eine vierstündige schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 umfaßt
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