Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Business Administration (MBA)“ (1. MBA-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-03-07
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994, wird verordnet:

Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Executive Master of Business Administration (MBA Krems)“ den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.

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