Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe
Klassenweise gestaffeltes In- und Außerkrafttreten (vgl. § 3)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1998, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 63 sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, wird verordnet:
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3)
- 1998
- 1999
- 2000
§ 1. Für die dreijährige Fachschule für Sozialberufe wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
§ 3. Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1998 klassenweise aufsteigend in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1998 klassenweise aufsteigend in Kraft.
(2) Artikel I § 1 sowie die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
Klassenweise gestaffeltes In- und Außerkrafttreten (vgl. § 3)
§ 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammer gesetzt.
Klassenweise gestaffeltes In- und Außerkrafttreten (vgl. § 3)
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe, BGBl. Nr. 495/1995, sowie die Anlage zu dieser Verordnung und die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht über den Lehrplan für die einjährige und zweijährige Familienhelferinnenschule, BGBl. Nr. 156/1963, sowie die Anlage zu dieser Verordnung außer Kraft.
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3)
- 1998
- 1999
- 2000
Anlage
FACHSCHULE FÜR SOZIALBERUFE
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
```
```
Wochenstunden Lehrver-
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE pflich-
Klasse Summe tungs-
```
-
- gruppe
```
```
```
KERNBEREICH
Religion ..................... 2 2 2 6 (III)
Deutsch ...................... 2 2 2 6 (I)
Lebende Fremdsprache *1) *2) . 2 2 2 6 (I)
Geschichte und Sozialkunde ... 2 - - 2 (III)
Geographie und
Wirtschaftskunde ........... 1 - - 1 (III)
Politische Bildung und Recht . 1 1 1 3 III
Psychologie und Pädagogik .... 1 2 2 5 III
Sozialberufskunde ............ 2 - - 2 III
Bildnerische Erziehung ....... - 2 2 4 IVa
Musikalisch-rhythmische
Erziehung .................. 1 1 1 3 IV
Physik ....................... - 1 - 1 (III)
Chemie ....................... - 1 - 1 (III)
Biologie und Ökologie ........ 2 - - 2 III
Somatologie .................. - 2 2 4 III
Ernährung und Diät ........... 1 - - 1 III
Säuglingspflege .............. 1 - - 1 III
Gesundheitslehre und
Krankenbetreuung ........... - 2 - 2 III
Altenhilfe ................... - - 2 2 III
Behindertenarbeit und
Heilpädagogik .............. - - 2 2 III
Wirtschaftliches Rechnen ..... 2 2 - 4 II
Textverarbeitung *3) ......... 1 2 1 4 III
Haushalt ..................... 4 - - 4 IV
Kreatives Gestalten .......... 2 - - 2 IVa
Leibesübungen ................ 2 2 2 6 (IVa)
```
```
Summe Kernbereich ............ 29 24 21 74
ERWEITERUNGSBEREICH *1)
```
Pflichtgegenstände mit
```
erhöhtem Stundenausmaß .... 0-10 0-3 0-6 0-13 I-IVa *4)
```
Seminare
```
Fremdsprachenseminar ...... 0-10 0-3 0-6 0-13 I
Allgemeinbildendes Seminar 0-10 0-3 0-6 0-13 III
Fachtheoretisches Seminar . 0-10 0-3 0-6 0-13 III
Praxisseminar ............. 0-10 0-3 0-6 0-13 IV
```
Erweiterte Praktika ....... 0-10 0-3 0-6 0-13
```
```
```
Summe Erweiterungsbereich 6-10 0-3 0-6 13
```
```
B. PFLICHTPRAKTIKA Klasse Summe
```
- 3.
```
```
```
```
Familienpraktika .......... - 12 - 12
```
```
Sozialpraktika ............ - - 12 12
```
```
```
Gesamtwochenstundenzahlen 35-39 36-39 33-39 111
C. FREIGEGENSTÄNDE UND UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN 1)
D. FÖRDERUNTERRICHT *1)
```
```
*1) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).
*2) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache
anzuführen.
*3) Mit Computerunterstützung.
*4) Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die dreijährige Fachschule für Sozialberufe dient im Sinne des § 63 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes der Ausbildung in den Bereichen der Sozialdienste.
Die dreijährige Fachschule soll durch die Vermittlung von allgemeinbildenden, fachtheoretischen, praktischen, lebens- und berufskundlichen sowie musischen Unterrichtsinhalten bei den Schülern die soziale Einstellung und das Interesse an Sozialberufen vertiefen und zu einer Klärung der persönlichen Eignung für einen Sozialberuf führen.
Darüber hinaus dient die Fachschule für Sozialberufe insbesondere in den ersten beiden Klassen als Vorbereitung für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz BGBl. I Nr. 108/1997) sowie für eine weiterführende Berufsausbildung in den Bereichen der Sozial- und Pflegedienste, wie zB Familienhilfe und Pflegehilfe, Altendienste und Pflegehilfe, Behindertenarbeit, Sozialarbeit usw.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen Freiräume durch die Bestimmung des Erweiterungsbereiches, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen des Schülers, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, sozialen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Im Erweiterungsbereich sind Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß und/oder Seminare und/oder erweiterte Praktika im Ausmaß von insgesamt 13 Wochenstunden zu führen. Die Aufteilung dieser Stunden auf die drei Schuljahre obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß und hat nach Maßgabe der Stundentafel zu erfolgen.
Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können in folgenden Formen geführt werden:
durch Erhöhung der Wochenstundenanzahl in jenen Klassen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel enthalten ist und/oder
durch Fortführung des Pflichtgegenstandes in einer oder mehreren Klassen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel nicht mehr aufscheint.
Katholischer Religionsunterricht
Evangelischer Religionsunterricht
Altkatholischer Religionsunterricht
Islamischer Religionsunterricht
Israelitischer Religionsunterricht
Neuapostolischer Religionsunterricht
Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage
Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht
Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.
Buddhistischer Religionsunterricht
VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
KERNBEREICH
DEUTSCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- am kulturellen und öffentlichen Leben teilhaben und es mitgestalten können;
- den Gehalt eines literarischen Werkes erfassen können;
- mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen im persönlichen und beruflichen Bereich bewältigen können;
- sich insbesondere unmittelbar, klar und unmißverständlich artikulieren und schriftliche Äußerungen erfassen, verarbeiten und folgerichtig wiedergeben können;
- zu sprachlicher Kreativität unter Berücksichtigung der Sprech- und Schreibrichtigkeit gelangen;
- Hilfsmittel für die Aussprache, die Rechtschreibung, die Grammatik und den Ausdruck im Deutschen handhaben können;
- Informationen aus allgemeinen, kulturellen und fachspezifischen Nachschlagwerken erschließen können;
- Medien als Institution und als Wirtschaftsfaktor sowie die Bildungs-, Unterhaltungs- und Informationsmöglichkeiten der Medien verstehen und in seinem Lebensbereich zu aktivem, bewußtem und kritischem Umgang mit Medien fähig sein.
Klasse:
Klasse:
Klasse:
LEBENDE FREMDSPRACHE
- die Fertigkeiten des Hörverstehens, des Sprechens, des Lesens und des Schreibens im Kommunikationsprozeß in der Zielsprache situationsgerecht einsetzen können;
- dabei auch technische Kommunikationsmittel sowie in anderen Unterrichtsgegenständen erworbene Kenntnisse einsetzen können;
- Standardsituationen der Berufspraxis mündlich und schriftlich abwickeln können;
- von Gesprächspartnern häufig gestellte Fragen über österreichische Verhältnisse in der Zielsprache beantworten können;
- zur Selbsttätigkeit und Eigeninitiative im Erwerb von sprachlichen Fertigkeiten und Sachkompetenz fähig sein;
- zu internationaler Verständigung und Zusammenarbeit bereit sein.
Klasse:
Klasse:
Klasse:
GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE
- über im Alltag und im Beruf benötigtes historisches Wissen unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Geschichte sicher verfügen und dieses für politisches und soziales Handeln nutzen können;
- Informationen, die für das Verständnis der gegenwärtigen Weltlage und der Wechselbeziehungen zwischen Politik, Wirtschaft und Kultur erforderlich sind, beschaffen und auswerten können;
- die Bewahrung des kulturellen Erbes bejahen;
- zur aktiven Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben und zur Übernahme von politischer und sozialer Verantwortung bereit sein;
- die demokratischen Prinzipien bejahen, zur interkulturellen Begegnung und zur friedlichen Konfliktbewältigung bereit sein.
Klasse:
GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
- über topographische Kenntnisse sowie über regionale und globale Raumvorstellungen für Beruf und Alltag verfügen;
- über wirtschaftsgeographische Kenntnisse verfügen;
- die Natur- und Humanfaktoren auf der Erde erklären und ihre Vernetzung in Öko- und Wirtschaftssystemen verstehen können;
- über die Begrenztheit der Ressourcen der Erde Bescheid wissen und Konflikte um ihre Nutzung und Verteilung erklären können;
- ökonomische Handlungsmuster und die sich daraus ergebenden Verteilungskonflikte und Umweltschäden erklären und zu Problemlösungsansätzen kritisch Stellung nehmen können;
- individuelle und gesellschaftliche Ansprüche an den geographischen Raum verstehen können;
- die Bedeutung der Raumordnung zur Sicherung der Lebensqualität verstehen können;
- bereit sein, an der Gestaltung und Erhaltung des Lebensraumes verantwortungsbewußt mitzuwirken.
Klasse:
POLITISCHE BILDUNG UND RECHT
- die für das Verständnis des politischen und sozialen Lebens und zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Inhalte kennen;
- aktuelle politische und soziale Situationen und Vorgänge analysieren und kritisch beurteilen können;
- die für sein Privat- und Berufsleben bedeutsamen Rechtsvorschriften kennen und um die Wege der Rechtsdurchsetzung Bescheid wissen;
- Entwicklungstendenzen der heutigen Gesellschaft kennen;
- die Prinzipien der österreichischen Bundesverfassung bejahen;
- andere Menschen und Kulturen achten und den Konfliktausgleich anstreben;
- zur Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben und zur Übernahme von politischer und sozialer Verantwortung bereit sein.
Klasse:
Klasse:
Klasse:
PSYCHOLOGIE UND PÄDAGOGIK
- seine eigene Persönlichkeit und die seiner Mitmenschen verstehen;
- seine Kenntnisse aus Psychologie und Pädagogik im Umgang mit Menschen, in Kommunikation und Betreuung verwerten können;
- im Erkennen persönlicher und mitmenschlicher Lebenskrisen sensibilisiert werden, die Bedeutung einer menschengerechten Welt erkennen und über die Gefahren von sachlichen und gesellschaftlichen Zwängen Bescheid wissen;
- eine verantwortungsbewußte und tolerante Haltung innerhalb der Gemeinschaft einnehmen;
- sich seiner erzieherischen Möglichkeiten und seiner Vorbildwirkung bewußt sein;
- zwischen Information und Manipulation unterscheiden und Manipulationsstrategien erkennen können;
- Bewältigungsstrategien für ausgewählte Problemstellungen der Organisationspsychologie kennen.
Klasse:
Klasse:
Klasse:
SOZIALBERUFSKUNDE
- kommunikationshemmende und kommunikationsfördernde Faktoren im Umgang mit anderen Menschen kennenlernen;
- Verantwortung für sich selbst und für seine Umwelt übernehmen können;
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