Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-09-01
Status Aufgehoben · 2018-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Klassenweise gestaffeltes In- und Außerkrafttreten (vgl. § 3)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1998, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 63 sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, wird verordnet:

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3)

1.
  1. 1998
1.
  1. 1999
1.
  1. 2000

§ 1. Für die dreijährige Fachschule für Sozialberufe wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

§ 3. Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1998 klassenweise aufsteigend in Kraft.

§ 3. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1998 klassenweise aufsteigend in Kraft.

(2) Artikel I § 1 sowie die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

Klassenweise gestaffeltes In- und Außerkrafttreten (vgl. § 3)

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammer gesetzt.

Klassenweise gestaffeltes In- und Außerkrafttreten (vgl. § 3)

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe, BGBl. Nr. 495/1995, sowie die Anlage zu dieser Verordnung und die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht über den Lehrplan für die einjährige und zweijährige Familienhelferinnenschule, BGBl. Nr. 156/1963, sowie die Anlage zu dieser Verordnung außer Kraft.

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3)

1.
  1. 1998
1.
  1. 1999
1.
  1. 2000

Anlage

FACHSCHULE FÜR SOZIALBERUFE

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```

```

Wochenstunden Lehrver-

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE pflich-

Klasse Summe tungs-

```

1.
    1. gruppe

```

```

```

KERNBEREICH

Religion ..................... 2 2 2 6 (III)

Deutsch ...................... 2 2 2 6 (I)

Lebende Fremdsprache *1) *2) . 2 2 2 6 (I)

Geschichte und Sozialkunde ... 2 - - 2 (III)

Geographie und

Wirtschaftskunde ........... 1 - - 1 (III)

Politische Bildung und Recht . 1 1 1 3 III

Psychologie und Pädagogik .... 1 2 2 5 III

Sozialberufskunde ............ 2 - - 2 III

Bildnerische Erziehung ....... - 2 2 4 IVa

Musikalisch-rhythmische

Erziehung .................. 1 1 1 3 IV

Physik ....................... - 1 - 1 (III)

Chemie ....................... - 1 - 1 (III)

Biologie und Ökologie ........ 2 - - 2 III

Somatologie .................. - 2 2 4 III

Ernährung und Diät ........... 1 - - 1 III

Säuglingspflege .............. 1 - - 1 III

Gesundheitslehre und

Krankenbetreuung ........... - 2 - 2 III

Altenhilfe ................... - - 2 2 III

Behindertenarbeit und

Heilpädagogik .............. - - 2 2 III

Wirtschaftliches Rechnen ..... 2 2 - 4 II

Textverarbeitung *3) ......... 1 2 1 4 III

Haushalt ..................... 4 - - 4 IV

Kreatives Gestalten .......... 2 - - 2 IVa

Leibesübungen ................ 2 2 2 6 (IVa)

```

```

Summe Kernbereich ............ 29 24 21 74

ERWEITERUNGSBEREICH *1)

```

a)

Pflichtgegenstände mit

```

erhöhtem Stundenausmaß .... 0-10 0-3 0-6 0-13 I-IVa *4)

```

b)

Seminare

```

Fremdsprachenseminar ...... 0-10 0-3 0-6 0-13 I

Allgemeinbildendes Seminar 0-10 0-3 0-6 0-13 III

Fachtheoretisches Seminar . 0-10 0-3 0-6 0-13 III

Praxisseminar ............. 0-10 0-3 0-6 0-13 IV

```

c)

Erweiterte Praktika ....... 0-10 0-3 0-6 0-13

```

```

```

Summe Erweiterungsbereich 6-10 0-3 0-6 13

```

```

B. PFLICHTPRAKTIKA Klasse Summe

```

1.
  1. 3.

```

```

```

```

a)

Familienpraktika .......... - 12 - 12

```

```

b)

Sozialpraktika ............ - - 12 12

```

```

```

Gesamtwochenstundenzahlen 35-39 36-39 33-39 111

C. FREIGEGENSTÄNDE UND UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN 1)

D. FÖRDERUNTERRICHT *1)

```

```

*1) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).

*2) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache

anzuführen.

*3) Mit Computerunterstützung.

*4) Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die dreijährige Fachschule für Sozialberufe dient im Sinne des § 63 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes der Ausbildung in den Bereichen der Sozialdienste.

Die dreijährige Fachschule soll durch die Vermittlung von allgemeinbildenden, fachtheoretischen, praktischen, lebens- und berufskundlichen sowie musischen Unterrichtsinhalten bei den Schülern die soziale Einstellung und das Interesse an Sozialberufen vertiefen und zu einer Klärung der persönlichen Eignung für einen Sozialberuf führen.

Darüber hinaus dient die Fachschule für Sozialberufe insbesondere in den ersten beiden Klassen als Vorbereitung für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz BGBl. I Nr. 108/1997) sowie für eine weiterführende Berufsausbildung in den Bereichen der Sozial- und Pflegedienste, wie zB Familienhilfe und Pflegehilfe, Altendienste und Pflegehilfe, Behindertenarbeit, Sozialarbeit usw.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen Freiräume durch die Bestimmung des Erweiterungsbereiches, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen des Schülers, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, sozialen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Im Erweiterungsbereich sind Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß und/oder Seminare und/oder erweiterte Praktika im Ausmaß von insgesamt 13 Wochenstunden zu führen. Die Aufteilung dieser Stunden auf die drei Schuljahre obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß und hat nach Maßgabe der Stundentafel zu erfolgen.

Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können in folgenden Formen geführt werden:

1.

durch Erhöhung der Wochenstundenanzahl in jenen Klassen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel enthalten ist und/oder

2.

durch Fortführung des Pflichtgegenstandes in einer oder mehreren Klassen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel nicht mehr aufscheint.

a)

Katholischer Religionsunterricht

b)

Evangelischer Religionsunterricht

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

d)

Islamischer Religionsunterricht

e)

Israelitischer Religionsunterricht

f)

Neuapostolischer Religionsunterricht

g)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage

h)

Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

i)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

j)

Buddhistischer Religionsunterricht

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

KERNBEREICH

DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

1.

Klasse:

2.

Klasse:

3.

Klasse:

LEBENDE FREMDSPRACHE

1.

Klasse:

2.

Klasse:

3.

Klasse:

GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE

1.

Klasse:

GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

1.

Klasse:

POLITISCHE BILDUNG UND RECHT

1.

Klasse:

2.

Klasse:

3.

Klasse:

PSYCHOLOGIE UND PÄDAGOGIK

1.

Klasse:

2.

Klasse:

3.

Klasse:

SOZIALBERUFSKUNDE

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