Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnungen „Akademische Europarechtsexpertin“ und „Akademischer Europarechtsexperte“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-08-01
Status Aufgehoben · 2004-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/1998, wird verordnet:

§ 1. Der Schloß Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft m. b. H., Lochau am Bodensee, Vorarlberg, wird die Berechtigung verliehen, den dreisemestrigen „Post-Graduate Lehrgang für Europarecht – Akademische Europarechtsexpertin/Akademischer Europarechtsexperte“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftlichen Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Post-Graduate Lehrgang für Europarecht – Akademische Europarechtsexpertin/Akademischer Europarechtsexperte“ haben an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Europarechtsexpertin“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Europarechtsexperte“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1998 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Juli 2004 außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.