Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (International Tax Law)“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/1998, wird verordnet:
§ 1. Die Rektorin oder der Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges für Internationales Steuerrecht den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (International Tax Law)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
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